TE Vwgh Beschluss 2007/8/27 AW 2007/09/0064

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Veröffentlicht am 27.08.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §93 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des X, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, der gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer an Allgemeinen Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Zwettl vom 10. Mai 2007, Zl. ZTB1-A-05141/002, betreffend Verhandlungsbeschluss nach dem LDG 1984, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 93 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) der Beschluss gefasst, in einem Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weil er in einem näher angeführten Zeitraum eine Vielzahl von pornografischen Darstellungen mit Unmündigen sich verschafft, heruntergeladen, besessen, und auf seinem PC abgespeichert habe. Der Beschwerdeführer sei deswegen vom Landesgericht Krems/Donau mit Urteil vom 12. Februar 2007 zu eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Gewährung einer bedingten Strafnachsicht mit Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.

Seine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde verbindet der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wird dieser Antrag damit, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden und ohne deren Zuerkennung die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt wäre.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und verwies darauf, dass eine Disziplinarverhandlung bereits durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis zugestellt worden sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Aufschiebungsantrag nicht konkret dargetan, inwiefern für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (hier: der Durchführung einer Disziplinarverhandlung) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auch durch die Stattgebung des Antrages könnte die Rechtsgrundlage für die - wie erst nunmehr bekannt geworden - am Tag vor dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bereits durchgeführte mündliche Verhandlung mangels Rückwirkung eines Beschlusses gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht nachträglich entzogen werden. Die Rechtschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers gegen die Entscheidungen der Disziplinarbehörden in der Sache des Disziplinarverfahrens selbst bleiben unberührt.

Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher der Erfolg zu versagen.

Wien, am 27. August 2007

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090064.A00

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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