Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. G ***** Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, *****, 2. L***** AG, *****, 3. Mag. Alfred A*****, alle vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 40.000 EUR), Widerruf (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2005, GZ 6 R 100/05f-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Zutreffend zeigt die Zulassungsbeschwerde auf, dass es bei der Beurteilung, ob ein Tatbestand nach § 7 UWG oder § 1330 ABGB vorliegt, immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck ankommt, den die beanstandete Äußerung erweckt; dabei ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ua 4 Ob 138/99v = SZ 72/118 = MR 1999, 290 - Inkassobüro; 4 Ob 275/01x = MR 2002, 239 - Das beste Notebook; 4 Ob 297/02h = MR 2003, 177 [Pöchhacker] - Aonspeed 30, jeweils mwN; 4 Ob 57/04t).1. Zutreffend zeigt die Zulassungsbeschwerde auf, dass es bei der Beurteilung, ob ein Tatbestand nach Paragraph 7, UWG oder Paragraph 1330, ABGB vorliegt, immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck ankommt, den die beanstandete Äußerung erweckt; dabei ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ua 4 Ob 138/99v = SZ 72/118 = MR 1999, 290 - Inkassobüro; 4 Ob 275/01x = MR 2002, 239 - Das beste Notebook; 4 Ob 297/02h = MR 2003, 177 [Pöchhacker] - Aonspeed 30, jeweils mwN; 4 Ob 57/04t).
Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist und ob sie - gemessen an der Wirklichkeit - unwahr ist oder nicht, hängt jedoch regelmäßig so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass diese Frage keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der in einem Zeitungsartikel erhobene Vorwurf der Erstbeklagten, die Klägerin habe im Rahmen der Bewerbung der von ihrer slowenischen Konzerngesellschaft in Slowenien herausgegebenen Gratis-Wochenzeitschrift „z*****" unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sei unberechtigt, ist auch dann vertretbar, wenn auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers abgestellt wird. Sie hält sich im Rahmen des in dieser Frage bestehenden Ermessensspielraums, zumal „z*****" nach den Feststellungen die erste slowenische Gratis-Wochenzeitschrift, die ein ausländischer Verlag von Grund auf neu aufgebaut hat.Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist und ob sie - gemessen an der Wirklichkeit - unwahr ist oder nicht, hängt jedoch regelmäßig so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass diese Frage keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der in einem Zeitungsartikel erhobene Vorwurf der Erstbeklagten, die Klägerin habe im Rahmen der Bewerbung der von ihrer slowenischen Konzerngesellschaft in Slowenien herausgegebenen Gratis-Wochenzeitschrift „z*****" unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sei unberechtigt, ist auch dann vertretbar, wenn auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers abgestellt wird. Sie hält sich im Rahmen des in dieser Frage bestehenden Ermessensspielraums, zumal „z*****" nach den Feststellungen die erste slowenische Gratis-Wochenzeitschrift, die ein ausländischer Verlag von Grund auf neu aufgebaut hat.
2. Gleiches gilt auch für den Vorwurf des Etikettenschwindels: Nach dem beanstandeten Artikel bezieht sich dieser Vorwurf auf die Ausschreibung des Druckauftrags für die Zeitschrift „Bürger-Information G***** (BIG)", bei dem Teilnahmebedingung war, dass keine Alternativ- und Teilangebote zulässig sind und eine Vergabe von Teilaufträgen an Subvertragsnehmer ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat sich zunächst beworben, weil sie der Auffassung war, sie sei berechtigt, den Gesamtauftrag weiterzugeben, gab nach Zuschlagserteilung an sie jedoch bekannt, die Druckleistung nicht selbst erbringen zu können, und zog ihr Angebot einvernehmlich mit der ausschreibenden Stadt G***** wieder zurück, nachdem diese ihre Auffassung von den Ausschreibungsbedingungen bekannt gegeben hatte. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts vertretbar, der Vorwurf des Etikettenschwindels sei nicht gerechtfertigt.
3. Das Beweisthema des Wahrheitsbeweises können nur jene Behauptungen bilden, die im Zusammenhang mit der bekämpften Äußerung aufgestellt wurden, weil nur diese beim Empfängerkreis einen richtigen oder falschen Eindruck herbeiführen können (6 Ob 304/98v = MR 1998, 331 - Obergauner; vgl RIS-Justiz RS0031798 [T 10]). Ob die Klägerin im Impressum ihrer Zeitschrift „S*****" unrichtige Angaben gemacht hat, ist daher für den Wahrheitsbeweis ohne Bedeutung, da sich der Vorwurf des „Etikettenschwindels" nur auf die oben erwähnte Beteiligung der Klägerin an der Ausschreibung eines Druckauftrags bezogen hat.3. Das Beweisthema des Wahrheitsbeweises können nur jene Behauptungen bilden, die im Zusammenhang mit der bekämpften Äußerung aufgestellt wurden, weil nur diese beim Empfängerkreis einen richtigen oder falschen Eindruck herbeiführen können (6 Ob 304/98v = MR 1998, 331 - Obergauner; vergleiche RIS-Justiz RS0031798 [T 10]). Ob die Klägerin im Impressum ihrer Zeitschrift „S*****" unrichtige Angaben gemacht hat, ist daher für den Wahrheitsbeweis ohne Bedeutung, da sich der Vorwurf des „Etikettenschwindels" nur auf die oben erwähnte Beteiligung der Klägerin an der Ausschreibung eines Druckauftrags bezogen hat.
Textnummer
E79357European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00207.05B.1129.000Im RIS seit
29.12.2005Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011