Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Catharina-Maria B*****, und 2. Christoph-Michael B*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Mirjam B. Sorgo, Rechtsanwältin in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien Gabriele B*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Christian W*****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, wegen jeweils 6.556,60 EUR sA und Feststellung, infolge Revision der Nebenintervenientin gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. August 2005, GZ 14 R 73/05s-54, womit infolge Berufungen der klagenden Parteien und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2005, GZ 27 Cg 101/02z, 18 Cg 37/02x-48, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren mit ihren getrennt eingebrachten Klagen vom Beklagten die Zahlung von jeweils 6.556,60 EUR sA und die Feststellung, der Beklagte schulde ihnen jeweils 3.633,64 EUR.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wandte gegen die Zahlungsbegehren aufrechtungsweise eine Gegenforderung ein.
Das Erstgericht verband die beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Es hat die Klagsforderungen mit je 1.774,12 EUR und die Gegenforderung hinsichtlich der Erstklägerin und des Zweitklägers mit je 783,75 EUR zu Recht bestehend erkannt, den Beklagten zur Zahlung von jeweils 990,37 sA verurteilt und die restlichen Zahlungsbegehren und die Feststellungsbegehren abgewiesen.
Über Berufungen der Kläger und der Nebenintervenientin hat das Berufungsgericht mit Teilurteil dieses Urteil in der Abweisung der Feststellungsbegehren und der Zahlungsbegehren von jeweils 4.782,48 EUR sA bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Es sprach aus, der Wert des bestätigenden Teils des Urteils übersteige jeweils 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Die Nebenintervenientin beantragte daraufhin gemäß § 508 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und brachte gleichzeitig die ordentliche Revision ein.Die Nebenintervenientin beantragte daraufhin gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und brachte gleichzeitig die ordentliche Revision ein.
Mit Beschluss vom 20. 10. 2005 wies das Berufungsgericht den Antrag der Nebenintervenientin, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Berufungsurteil abzuändern, und die mit dem Antrag verbundene ordentliche Revision zurück, weil es den Zulassungsantrag für nicht stichhältig erachtete.
Nunmehr legt das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte.
Hat das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen entschieden, ist das für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung; maßgebend ist die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstands (3 Ob 139/04v; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 167 mwN). Eine mit prozessualer Aufrechtungseinrede geltend gemachte Gegenforderung ist auf die Höhe des Entscheidungsgegenstands immer ohne Einfluss (Zechner aaO § 502 ZPO Rz 168 mwN).Hat das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen entschieden, ist das für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung; maßgebend ist die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstands (3 Ob 139/04v; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 167 mwN). Eine mit prozessualer Aufrechtungseinrede geltend gemachte Gegenforderung ist auf die Höhe des Entscheidungsgegenstands immer ohne Einfluss (Zechner aaO Paragraph 502, ZPO Rz 168 mwN).
Nach der neueren Rechtsprechung (3 Ob 330/98w; 1 Ob 214/00b mwN) und Lehre (Fasching, Lehrbuch² Rz 265; Gitschthaler in Fasching² I § 56 JN Rz 23; Kodek in Rechberger², ZPO § 500 Rz 5; Mayr in Rechberger², ZPO § 56 JN Rz 1; Zechner aaO § 502 ZPO Rz 165) ist das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung - entgegen älterer Rechtsprechung (RZ 1938, 58; GlUNF 2973) - nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Da die Feststellungsbegehren auf die Feststellung des Bestehens einer Geldforderung in bestimmter Höhe gerichtet sind, war eine Bewertung durch das Berufungsgericht nicht vorzunehmen. Der Streitwert der Feststellungsbegehren entspricht dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zu Grunde liegt.Nach der neueren Rechtsprechung (3 Ob 330/98w; 1 Ob 214/00b mwN) und Lehre (Fasching, Lehrbuch² Rz 265; Gitschthaler in Fasching² römisch eins Paragraph 56, JN Rz 23; Kodek in Rechberger², ZPO Paragraph 500, Rz 5; Mayr in Rechberger², ZPO Paragraph 56, JN Rz 1; Zechner aaO Paragraph 502, ZPO Rz 165) ist das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung - entgegen älterer Rechtsprechung (RZ 1938, 58; GlUNF 2973) - nicht nach Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten. Da die Feststellungsbegehren auf die Feststellung des Bestehens einer Geldforderung in bestimmter Höhe gerichtet sind, war eine Bewertung durch das Berufungsgericht nicht vorzunehmen. Der Streitwert der Feststellungsbegehren entspricht dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zu Grunde liegt.
Bei dem jeweils gegebenen Wert des Entscheidungsgegenstands und der Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht stand der Nebenintervenientin daher nur der Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der Ausführung der ordentlichen Revision offen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht ebenso wie die Revision, weil es die Argumente der Nebenintervenientin nicht für stichhältig erachtete nach § 508 Abs 4 erster Satz ZPO mit seinem Beschluss vom 20. 10. 2005 unanfechtbar (§ 508 Abs 4 letzter Satz ZPO) zurückgewiesen.Bei dem jeweils gegebenen Wert des Entscheidungsgegenstands und der Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht stand der Nebenintervenientin daher nur der Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit der Ausführung der ordentlichen Revision offen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht ebenso wie die Revision, weil es die Argumente der Nebenintervenientin nicht für stichhältig erachtete nach Paragraph 508, Absatz 4, erster Satz ZPO mit seinem Beschluss vom 20. 10. 2005 unanfechtbar (Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO) zurückgewiesen.
Es liegt somit kein unerledigtes Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte, mehr vor.
Die Akten sind an das Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E79126European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00137.05B.1129.000Im RIS seit
29.12.2005Zuletzt aktualisiert am
10.02.2012