TE OGH 2005/11/29 10Ob109/05k

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Natalie B*****, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) Mag. Monika S***** , und 2.) Carina T*****, beide vertreten durch Kortschak & Höfler Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen Zivilteilung (Streitwert EUR 20.000,--), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Juli 2005, GZ 4 R 99/05v-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner im Vorprozess zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung 9 Ob 177/02y (= immolex 2003/160, 281) vom 4. 9. 2002 unter Bezugnahme auf Lehre (Klang III2 1128; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB2 § 843 Rz 17; Gamerith in Rummel, ABGB3 § 843 Rz 5) und Rechtsprechung (NZ 1978/110) ausgesprochen hat, ist eine vertikale Teilung von Gebäuden lediglich dann zulässig, wenn jeder Teil selbständig und ohne Inanspruchnahme des anderen benützbar ist, sodass etwa die Gemeinsamkeit des Stiegenhauses die Teilbarkeit ausschließt (vgl auch Sailer in KBB § 843 Rz 3; Bollenberger, Die zivilrechtliche Selbständigkeit von Superädifikaten, RdW 2001/601, 582 ff [584]; RIS-Justiz RS0013849). Es wird auch von den Revisionswerbern nicht in Zweifel gezogen, dass nach der von ihnen angestrebten Realteilung für Bewohner des der Klägerin zugedachten Gebäudeteiles ein Fluchtweg (Notweg) über die Stiege im Gebäudeteil der Erstbeklagten zur Verfügung stehen muss, weshalb der der Klägerin zugedachte Gebäudeteil nicht ohne Inanspruchnahme des anderen Gebäudeteiles benützbar ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass auf Grund dieses Umstandes die von den Beklagten angestrebte Realteilung nicht zulässig ist, steht daher im Einklang mit der im Vorprozess ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und der zitierten Lehre und Rechtsprechung. Daran vermag auch der von den Revisionswerbern in ihrem Rechtsmittel geltend gemachte Umstand, der von ihnen angestrebten Realteilung stehe kein baurechtliches Hindernis entgegen, nichts zu ändern.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner im Vorprozess zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung 9 Ob 177/02y (= immolex 2003/160, 281) vom 4. 9. 2002 unter Bezugnahme auf Lehre (Klang III2 1128; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB2 Paragraph 843, Rz 17; Gamerith in Rummel, ABGB3 Paragraph 843, Rz 5) und Rechtsprechung (NZ 1978/110) ausgesprochen hat, ist eine vertikale Teilung von Gebäuden lediglich dann zulässig, wenn jeder Teil selbständig und ohne Inanspruchnahme des anderen benützbar ist, sodass etwa die Gemeinsamkeit des Stiegenhauses die Teilbarkeit ausschließt vergleiche auch Sailer in KBB Paragraph 843, Rz 3; Bollenberger, Die zivilrechtliche Selbständigkeit von Superädifikaten, RdW 2001/601, 582 ff [584]; RIS-Justiz RS0013849). Es wird auch von den Revisionswerbern nicht in Zweifel gezogen, dass nach der von ihnen angestrebten Realteilung für Bewohner des der Klägerin zugedachten Gebäudeteiles ein Fluchtweg (Notweg) über die Stiege im Gebäudeteil der Erstbeklagten zur Verfügung stehen muss, weshalb der der Klägerin zugedachte Gebäudeteil nicht ohne Inanspruchnahme des anderen Gebäudeteiles benützbar ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass auf Grund dieses Umstandes die von den Beklagten angestrebte Realteilung nicht zulässig ist, steht daher im Einklang mit der im Vorprozess ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und der zitierten Lehre und Rechtsprechung. Daran vermag auch der von den Revisionswerbern in ihrem Rechtsmittel geltend gemachte Umstand, der von ihnen angestrebten Realteilung stehe kein baurechtliches Hindernis entgegen, nichts zu ändern.

Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E79303 10Ob109.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00109.05K.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20051129_OGH0002_0100OB00109_05K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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