TE OGH 2005/12/1 6Ob268/05p

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Erich C*****, vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwaltspartnerschaft in Mistelbach, gegen die beklagte Partei Anton M*****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen 10.000 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 12. April 2005, GZ 21 R 100/05x-43, womit über die Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 29. Dezember 2004, GZ 11 C 187/02a-32, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte hatte vom Kläger am 7. 11. 1997 eine Rübenerntemaschine leihweise und unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen. 1998 stand das Leihgerät unbenützt beim Beklagten. Da etwas Öl ausgetreten war drehte der Beklagte über Anraten von Klagsseite die Absperrhähne der Ölleitung ab. Der Sohn des Beklagten nahm das Gerät 1999 in Betrieb ohne zu bemerken, dass die Ventile abgesperrt waren. Ein am Leihgerät vorhandener Sicherheitsschalter, der das Starten bei geschlossenen Ventilen verhindern hätte sollen, funktionierte nicht. Die Inbetriebnahme führte zu einem Motorschaden, weil es aufgrund der abgesperrten Rücklaufleitung zu einem Überdruck kam und das Gehäuse des Hydroantriebs riss.

Die Vorinstanzen gaben dem auf Schadenersatz gerichteten Klagebegehren (Instandsetzungskosten; Kosten der Befundaufnahme; Verdienstentgang; Wertminderung) teilweise statt. Das Berufungsgericht bejahte ein Verschulden des beklagten Entlehners, weil er aufgrund seiner Fachkenntnisse als Landwirt wissen hätte müssen, dass die Inbetriebnahme bei abgesperrten Ventilen der Ölleitung einen Motorschaden notwendiger Weise verursachen müsse. Der Beklagte hätte sich nicht auf die Existenz oder das Funktionieren eines Sicherheitsschalters verlassen dürfen. Undichtheiten bei älteren Maschinen seien nicht außergewöhnlich, hinderten aber die Funktionstüchtigkeit grundsätzlich noch nicht. Die Beweislast zum fehlenden Verschulden treffe den Entlehner.

Mit seiner vom Berufungsgericht erst über Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO für zulässig erklärten Revision strebt der Beklagte die gänzliche Klageabweisung an. Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Mit seiner vom Berufungsgericht erst über Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO für zulässig erklärten Revision strebt der Beklagte die gänzliche Klageabweisung an. Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsfrage, ob für den Beklagten die Gefährlichkeit der Inbetriebnahme der Maschine bei abgesperrten Ölventilen erkennbar war, ist keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Revision vermag das Argument des Berufungsgerichts, dass Landwirte aufgrund ihrer ständigen Beschäftigung mit derartigen Maschinen über einen entsprechenden Wissensstand verfügen, nicht zu entkräften.

Die Revisionsausführungen zu den bekämpften Vermutungen des Berufungsgerichts, wann die Undichtheit des Geräts eingetreten sei, sind nicht relevant, weil ohnehin festgestellt wurde, dass die Undichtheit jedenfalls 1998 bestand. Dieser Umstand fällt genauso wie das Nichtfunktionieren des Sicherheitsschalters in die Sphäre des Verleihers.

Damit ist für den Beklagten allerdings nichts gewonnen, weil bei der Haftung für gemischten Zufall der Entlehner auch dann haftet, wenn ungewöhnlicher Weise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber doch ohne widerrechtliche und verschuldete Ausgangshandlung des Entlehners nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0019050, insbesondere 5 Ob 683/81).

Die Argumentation des Revisionswerbers zum Verschulden (Mitverschulden) des Verleihers, der zur Übergabe eines ordnungsgemäßen Leihgeräts verpflichtet gewesen sei, verkennt das Thema. Es geht nicht um eine Aufklärung, was gegen die Undichtheit der Maschine unternommen hätte werden sollen, sondern um die zu verneinende Frage, ob der Kläger den Beklagten darüber aufzuklären gehabt hätte, vor der Inbetriebnahme die geschlossenen Ventile wieder zu öffnen.

Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Beweislast des Entlehners über sein fehlendes Verschulden ausgegangen (RIS-Justiz RS0019043). Der Schaden am Sicherheitsschalter ändert nichts an der Kausalität der schuldhaften Inbetriebnahme der Maschine durch den Sohn des Beklagten. Der Entlehner einer Sache haftet für das Verschulden derjenigen Person, deren er sich bei der Verwahrung der Sache bedient (RS0020814).

Ob der Beklagte zum Thema des auch für das Jahr 1998 zugesprochenen Verdienstentgangs ein ausreichendes Bestreitungsvorbringen im Verfahren erster Instanz erstattet hat, ist keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts. Dass die Maschine wegen der Undichtheit so funktionsuntüchtig gewesen wäre, dass der Kläger aus der Vermietung keine Einkünfte erzielen hätte können, wurde nicht festgestellt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E79248 6Ob268.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00268.05P.1201.000

Dokumentnummer

JJT_20051201_OGH0002_0060OB00268_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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