TE OGH 2005/12/1 6Ob150/05k

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Andreas N*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 307,84 EUR und Räumung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Februar 2005, GZ 38 R 300/04f-23, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 30. September 2004, GZ 3 C 539/03z-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.

Der am 13. 9. 2005 zur Post gegebene weitere Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Bezahlung eines rückständigen Mietzinses und die Räumung der vom Beklagten gemieteten Wohnung.

Der Beklagte bestritt das Bestehen eines Zinsrückstands wegen verschiedener Mängel des Bestandobjekts und wandte seine Immunität als Botschafter ein. Er sei Ministerialdirigent des Deutschen Bundestags und Sonderbeauftragter der parlamentarischen Versammlung der OSZE (Orgnisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa). Das gegen ihn geführte Verfahren sei für nichtig zu erklären. Der Beklagte genieße Immunität nach Art 31 Abs 1 der Wiener Diplomatenkonvention. Weder der Entsendestaat noch die OSZE hätten auf die Immunität verzichtet.Der Beklagte bestritt das Bestehen eines Zinsrückstands wegen verschiedener Mängel des Bestandobjekts und wandte seine Immunität als Botschafter ein. Er sei Ministerialdirigent des Deutschen Bundestags und Sonderbeauftragter der parlamentarischen Versammlung der OSZE (Orgnisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa). Das gegen ihn geführte Verfahren sei für nichtig zu erklären. Der Beklagte genieße Immunität nach Artikel 31, Absatz eins, der Wiener Diplomatenkonvention. Weder der Entsendestaat noch die OSZE hätten auf die Immunität verzichtet.

Das Erstgericht erklärte das bislang durchgeführte Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück. Aus der Note der parlamentarischen Versammlung der OSZE vom 7. 1. 2004 ergebe sich, dass der Beklagte nicht direkt Mitarbeiter der OSZE, sondern Botschafter der Bundesrepublik Deutschland bei der OSZE sei. Als Leiter des Verbindungsbüros der parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien sei der Beklagte Bediensteter dieser Institution. Auf die Immunität sei nicht verzichtet worden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass gemäß Art IX EGJN iVm § 42 JN die inländische Gerichtsbarkeit als absolute Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen sei. Im Völkerrecht seien Befreiungen von der Juristiktionsbefugnis Österreichs normiert. Administrativen Leitern des Verbindungsbüros der parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien werde die diplomatische, also absolute Immunität gewährt. Die Immunität erstrecke sich auch auf private Handlungen wie den Abschluss eines Mietvertrags. Die OSZE habe auf die Immunität nicht verzichtet.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass gemäß Art römisch IX EGJN in Verbindung mit Paragraph 42, JN die inländische Gerichtsbarkeit als absolute Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen sei. Im Völkerrecht seien Befreiungen von der Juristiktionsbefugnis Österreichs normiert. Administrativen Leitern des Verbindungsbüros der parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien werde die diplomatische, also absolute Immunität gewährt. Die Immunität erstrecke sich auch auf private Handlungen wie den Abschluss eines Mietvertrags. Die OSZE habe auf die Immunität nicht verzichtet.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Es bestätigte die erstinstanzliche Feststellung, dass der Beklagte (auch) Botschafter der Bundesrepublik Deutschland bei der OSZE sei und begründete dies wie folgt:

Mit Note vom 11. 9. 2003 teilte das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten dem Erstgericht mit, dass der Beklagte als Inhaber einer roten Legitimationskarte und leitender Mitarbeiter der OSZE im diplomatischen Rang volle Immunität von der österreichischen Gerichtsbarkeit genießt (ON 6). Diese Auskunft deckt sich mit dem Aktenvermerk des Erstgerichtes vom 8. 9. 2003, wonach der zuständige leitende Staatsanwalt im Bundesministerium für Justiz nach Kontakt mit dem Protokoll des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten dem Erstgericht mitgeteilt hat, dass der Beklagte deutscher Staatsangehöriger und Sonderbotschafter der OSZE ist und Diplomatenstatus aufgrund der roten Legitimationskarte Nr 34.743, ausgestellt 2. 1. 2003 bis 2. 1. 2005 genießt. Mit Verbalnote vom 9. 6. 2004 teilte die OSZE dem Bundesminsterium für auswärtige Angelegenheiten mit, dass „der Botschafter Andreas N***** als Leiter des Verbindungsbüro der parlamentarischen Versammlung der OSZE Bediensteter dieser Institution ist".

Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei aus diesen Auskünften zweifelsfrei abzuleiten, dass der Beklagte Botschafter sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach Art 1 lit e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl 1966/66, sowohl der Missionschef als auch die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission als Diplomaten im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet werden. Wenn daher der Beklagte nicht Botschafter, sondern nur Mitarbeiter der Botschaft wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Entgegen der Ansicht der Klägerin genössen internationale Organisationen weitergehende Vorrechte als fremde Staaten. Ihre Immunität sei regelmäßig in den internationalen Abkommen geregelt. Die internationalen Organisationen sollten vor Eingriffen und Einflussnahmen durch die Organe einzelner Staaten geschützt werden. Der Beklagte genieße Diplomatenstatus. Gemäß Art 31 Abs 1 lit a des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen sei der Diplomat von der Strafgerichtsbarkeit, der Zivilgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit befreit, ausgenommen seien lediglich dingliche Klagen betreffend privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen.Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei aus diesen Auskünften zweifelsfrei abzuleiten, dass der Beklagte Botschafter sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach Artikel eins, Litera e, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl 1966/66, sowohl der Missionschef als auch die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission als Diplomaten im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet werden. Wenn daher der Beklagte nicht Botschafter, sondern nur Mitarbeiter der Botschaft wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Entgegen der Ansicht der Klägerin genössen internationale Organisationen weitergehende Vorrechte als fremde Staaten. Ihre Immunität sei regelmäßig in den internationalen Abkommen geregelt. Die internationalen Organisationen sollten vor Eingriffen und Einflussnahmen durch die Organe einzelner Staaten geschützt werden. Der Beklagte genieße Diplomatenstatus. Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen sei der Diplomat von der Strafgerichtsbarkeit, der Zivilgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit befreit, ausgenommen seien lediglich dingliche Klagen betreffend privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen.

Bestandstreitigkeiten seien jedoch keine dinglichen Klagen. Der Beklagte genieße absolute Immunität, weshalb das Verfahren zu Recht für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen worden seien. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszugs erübrige sich aufgrund der gebotenen Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufgehoben werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag (zur Verfahrensergänzung) gestellt.Bestandstreitigkeiten seien jedoch keine dinglichen Klagen. Der Beklagte genieße absolute Immunität, weshalb das Verfahren zu Recht für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen worden seien. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszugs erübrige sich aufgrund der gebotenen Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufgehoben werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag (zur Verfahrensergänzung) gestellt.

Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen der ursprünglichen Ansicht des Rekursgerichts nicht analog § 519 Abs 1 Z 1 jedenfalls zulässig. Anzuwenden ist vielmehr auf die Rekursentscheidung die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Danach ist der Revisionsrekurs trotz Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rekursgericht nicht jedenfalls unzulässig, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellem Grund zurückgewiesen wurde. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt daher davon ab, ob die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vorliegen. Dies ist zu bejahen, weil die Rechtsfragen zur Immunität von Diplomaten in und bei internationalen Organisationen von erheblicher Bedeutung sind. Über Auftrag des Obersten Gerichtshofs (B. v. 14. 7. 2005) hat das Rekursgericht den Spruch seiner Entscheidung ergänzt und zutreffend ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der daraufhin eingebrachte weitere „ordentliche Revisionsrekurs" der Klägerin ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig (RIS-Justiz RS0041666). Zu behandeln ist der formal einwandfreie, zur meritorischen Erledigung geeignete, am 20. 4. 2005 zur Post gegebene und damit rechtzeitige Rekurs (Revisionsrekurs).Der Revisionsrekurs ist entgegen der ursprünglichen Ansicht des Rekursgerichts nicht analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, jedenfalls zulässig. Anzuwenden ist vielmehr auf die Rekursentscheidung die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Danach ist der Revisionsrekurs trotz Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rekursgericht nicht jedenfalls unzulässig, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellem Grund zurückgewiesen wurde. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt daher davon ab, ob die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegen. Dies ist zu bejahen, weil die Rechtsfragen zur Immunität von Diplomaten in und bei internationalen Organisationen von erheblicher Bedeutung sind. Über Auftrag des Obersten Gerichtshofs (B. v. 14. 7. 2005) hat das Rekursgericht den Spruch seiner Entscheidung ergänzt und zutreffend ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der daraufhin eingebrachte weitere „ordentliche Revisionsrekurs" der Klägerin ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig (RIS-Justiz RS0041666). Zu behandeln ist der formal einwandfreie, zur meritorischen Erledigung geeignete, am 20. 4. 2005 zur Post gegebene und damit rechtzeitige Rekurs (Revisionsrekurs).

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung zur Verfahrensergänzung auch berechtigt.

1. Die Frage, ob jemand Immunität genießt, ist nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Österreich von den Gerichten selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen ist eine Erklärung des Bundesministeriums für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN), die allerdings wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) nicht bindend ist (RIS-Justiz RS0114977; Matscher in Fasching Zivilprozessgesetze I2 Rz 192 zu Art IX EGJN).1. Die Frage, ob jemand Immunität genießt, ist nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Österreich von den Gerichten selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen ist eine Erklärung des Bundesministeriums für Justiz einzuholen (Art römisch IX Absatz 3, EGJN), die allerdings wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Artikel 94, B-VG) nicht bindend ist (RIS-Justiz RS0114977; Matscher in Fasching Zivilprozessgesetze I2 Rz 192 zu Art römisch IX EGJN).

2. Internationale Organisationen sind Völkerrechtssubjekte und genießen selbst eine sehr weitgehende Immunität. Während bei der Staatenimmunität nur Akte in Ausübung der Hoheitsgewalt (acta iure imperii) nicht aber im Rahmen ihrer Tätigkeit als Privatrechtsträger (acta iure gestionis) geschützt sind (RIS-Justiz RS0045581), ist die Immunität von internationalen Organisationen als absolut anzusehen (10 Ob 53/04y mwN; Seidl-Hohenveldern/Loibl, Das Recht der internationalen Organisation einschließlich der supranationalen Gemeinschaften7, Rz 1907). Dies ergibt sich aus dem funktionellen Charakter der Rechtspersönlichkeit der internationalen Organisationen, deren Handlungen zwingend mit ihrem Organisationszweck in Zusammenhang stehen müssen, beispielsweise auch der Abschluss von Bestandverträgen (SZ 65/87). Rechtsgrundlage der Immunität (und der Privilegien) von internationalen Organisationen können deren Satzungen, ein Amtssitzabkommen (Headquarters Agreement), das internationale Völkergewohnheitsrecht oder nationale Gesetze der Mitgliedsstaaten seien.

Das wichtigste Vorrecht einer internationalen Organisation ist deren Immunität von der nationalen Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten, insbesondere des Sitzstaates. Die Organisation kann auf die Immunität aber verzichten. Eine Befreiung von der nationalen Gerichtsbarkeit wurde beispielsweise für die OPEC (10 Ob 53/04y) oder für die Europäische Patentorganisation (8 ObA 78/98y) bejaht.

3. Von der Immunität der internationalen Organisationen ist diejenige ihrer Organe, ihrer Beamten und der Vertreter der Mitgliedstaaten bei internationalen Organisationen zu unterscheiden. Auch diese physischen Personen genießen Privilegien und Immunitäten. Der Umfang der Immunität hängt von den Rechtsgrundlagen ab, die allenfalls auch einen absoluten, der Immunität von Botschaftern im zwischenstaatlichen (bilateralen) Verkehr entsprechenden Schutz einräumen, der also auch Privatgeschäfte des Betroffenen umfasst.

4. Das bilaterale Diplomatenrecht über diplomatische Missionen beruhte zunächst auf Völkergewohnheitsrecht, wurde aber auf der Wiener Konferenz der Vereinten Nationen über das Diplomatenrecht kodifiziert (Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl 1966/66). Diplomaten, das sind der Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission, genießen volle Immunität von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates, also auch für privates Handeln (Art 31 Abs 1 Übk). Ausgenommen hievon sind lediglich dingliche Klagen, die vor dem Empfangsstaat erhoben werden können. Dass im vorliegenden Fall keine dingliche Klage vorliegt hat das Rekursgericht zutreffend erkannt.4. Das bilaterale Diplomatenrecht über diplomatische Missionen beruhte zunächst auf Völkergewohnheitsrecht, wurde aber auf der Wiener Konferenz der Vereinten Nationen über das Diplomatenrecht kodifiziert (Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl 1966/66). Diplomaten, das sind der Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission, genießen volle Immunität von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates, also auch für privates Handeln (Artikel 31, Absatz eins, Übk). Ausgenommen hievon sind lediglich dingliche Klagen, die vor dem Empfangsstaat erhoben werden können. Dass im vorliegenden Fall keine dingliche Klage vorliegt hat das Rekursgericht zutreffend erkannt.

5. Das hier zu beurteilende multilaterale Diplomatenrecht ist von einem Dreiecksverhältnis zwischen dem Sendestaat, Gaststaat (Sitzstaat) und internationaler Organisation bzw internationaler Konferenz gekennzeichnet:

Ein entscheidender Unterschied zum bilateralen Diplomatenrecht besteht im Fehlen der Reziprozität zwischen dem Sendestaat und Gaststaat. Gegen Rechtsverletzungen durch den Gaststaat kann sich der Entsendestaat nur an die internationale Organisation wenden (Fischer/Köck, Völkerrecht6 Rz 805), umgekehrt kann der Gaststaat den entsandten ständigen Vertreter bei der internationalen Organistation nicht zur persona non grata erklären (Köck/Fischer, Das Recht der internationalen Organisation3, 582; Dahm, Völkerrecht2, 300 f; Ipsen, Völkerrecht5, 599). Für den Geschäftspartner eines solchen Diplomaten kann sich daraus ein weiteres Rechtsschutzdefizit ergeben, weil ihm sein Heimatstaat auch nicht mittelbar dadurch zu helfen vermag, dass Druck auf den Entsendestaat zu einem Verzicht auf die Immunität ausgeübt wird.

6. Zu den Rechtsgrundlagen des multilateralen Diplomatenrechts in und bei internationalen Organisationen:

Im Jahr 1975 wurde auf der Wiener Konferenz der Vereinten Nationen über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters mit der erlassenen Konvention (WKIVO, UN-Doc. A/CONF 67/16 v. 14. 3. 1975) der Versuch einer Kodifikation unternommen. Mit der Einbeziehung von Delegationen zu Organen von internationalen Konferenzen wurde damit Neuland betreten (Ipsen aaO 604). Die Wiener Konvention orientiert sich bei den Immunitäten und Vorrechten (Privilegien) an denjenigen der ständigen diplomatischen Vertreter zwischen Staaten (Dahm aaO 301), ist allerdings noch nicht in Kraft getreten und könnte höchstens als Ausdruck allgemeinen Völkerrechts faktisch angewandt werden. Die Konvention würde überdies als lex generalis durch Amtssitzabkommen oder Konferenzabkommen verdrängt (Matscher aaO Rz 265; Köck/Fischer aaO 580).

Ein Völkergewohnheitsrecht im Bericht der internationalen Organisation erscheint generell aufgrund des Umstands, dass diese Organisationen erst nach dem zweiten Weltkrieg Bedeutung erhalten haben, fraglich. Jedenfalls gilt dies für die Immunitätsvorschriften der Wiener Konvention über die Immunität von Delegationen zu Organen der internationalen Konferenzen (Ipsen aaO 604), im Besonderen also auch für die hier zu beurteilende OSZE (früher KSZE). Die Völkerrechtssubjektivität der OSZE wird im Schrifttum überwiegend verneint (Ipsen aaO 529 mwN). Den Schritt vom „Verhandlungsprozess zur internationalen Organisation" hätten die Mitgliedstaaten noch nicht vollzogen. Sie bezeichneten ihre ständigen Missionen als „ständige Vertretung bei den OSZE-Institutionen in Wien" (Ipsen aaO 530).

Nach dem Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich (BGBl 511/1993 idF BGBl I 157/2002) genießen in Österreich Rechtspersönlichkeit der Gernealsekretär der OSZE, das Sekretariat der OSZE, der Ständige Rat der OSZE, das OSZE-Forum für Sicherheitskooperation und der OSZE-Medienbeauftragte § 3 Abs 1 räumt Einrichtungen der OSZE mit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten und Sachverständigen Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang ein, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten und Sachverständigen aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen. Nach Abs 2 werden in Österreich errichteten Büros von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen Staat und dem Verbindungsbüro der parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien sowie den Bediensteten dieser Büros Privilegien und Immunitäten im Umfang des Abs 1 eingeräumt. Gemäß § 4 werden diese Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang auch den ständigen ausländischen Vertretungen oder Delegationen der OSZE-Mitgliedstaaten zu den in § 1 genannten Einrichtungen sowie deren Mitgliedern eingeräumt. Diese hier anzuwendenden Vorschriften sind als leges speciales gegenüber der zitierten Wiener Konvention anzusehende Bestimmungen. Der Kläger ist in seinen beiden denkmöglichen Eigenschaften davon erfasst, nämlich als leitender Mitarbeiter des parlamentarischen Verbindungsbüros oder aber als möglicher ständiger Vertreter von Deutschland beim Verbindungsbüro (auf diese Eigenschaft hat er sich in seinem Parteienvorbringen allerdings nicht ausdrücklich berufen). Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass ungeachtet der nicht geklärten Frage der Rechtsstellung der OSZE selbst, den ständigen ausländischen Vertretern und den Bediensteten der Einrichtungen der OSZE diplomatische Immunität zusteht. Deren Umfang ist nach den international vereinbarten und in Österreich mit dem BGBl 1957/126 kundgemachten Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen zu beurteilen:Nach dem Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich Bundesgesetzblatt 511 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2002,) genießen in Österreich Rechtspersönlichkeit der Gernealsekretär der OSZE, das Sekretariat der OSZE, der Ständige Rat der OSZE, das OSZE-Forum für Sicherheitskooperation und der OSZE-Medienbeauftragte Paragraph 3, Absatz eins, räumt Einrichtungen der OSZE mit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten und Sachverständigen Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang ein, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten und Sachverständigen aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen. Nach Absatz 2, werden in Österreich errichteten Büros von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen Staat und dem Verbindungsbüro der parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien sowie den Bediensteten dieser Büros Privilegien und Immunitäten im Umfang des Absatz eins, eingeräumt. Gemäß Paragraph 4, werden diese Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang auch den ständigen ausländischen Vertretungen oder Delegationen der OSZE-Mitgliedstaaten zu den in Paragraph eins, genannten Einrichtungen sowie deren Mitgliedern eingeräumt. Diese hier anzuwendenden Vorschriften sind als leges speciales gegenüber der zitierten Wiener Konvention anzusehende Bestimmungen. Der Kläger ist in seinen beiden denkmöglichen Eigenschaften davon erfasst, nämlich als leitender Mitarbeiter des parlamentarischen Verbindungsbüros oder aber als möglicher ständiger Vertreter von Deutschland beim Verbindungsbüro (auf diese Eigenschaft hat er sich in seinem Parteienvorbringen allerdings nicht ausdrücklich berufen). Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass ungeachtet der nicht geklärten Frage der Rechtsstellung der OSZE selbst, den ständigen ausländischen Vertretern und den Bediensteten der Einrichtungen der OSZE diplomatische Immunität zusteht. Deren Umfang ist nach den international vereinbarten und in Österreich mit dem BGBl 1957/126 kundgemachten Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen zu beurteilen:

7. Zur Immunität der UN-Beamten:

Der multilaterale Vertrag über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen wurde von Österreich ratifiziert und ist am 10. 5. 1957 in Kraft getreten. Art 5 Abschnitt 18 des Vertrages bestimmt für die Beamten der Organisation der Vereinten Nationen, dass sie vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft gesetzt werden, geschützt sind (lit a). Nach diesem Wortlaut wird den Beamten also nicht die volle (absolute) Immunität des Art 31 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt. Sie genießen nur eine funktionale Immunität, die dann nicht die nationale Gerichtsbarkeit ausschließt, wenn es um Handlungen zur privaten Zwecken geht. Für die Anmietung einer Wohnung bedeutet dies, dass es entscheidend darauf ankommt, ob das Bestandobjekt nach außen erkennbar für Zwecke der internationalen Organisation oder nur als Privatwohnung in Bestand genommen wurde (vgl zur nicht immer leichten Abgrenzung der funktionellen Immunität Matscher aaO Rz 132). Jedenfalls unterliegen nicht schon generell die Geschäfte des täglichen Lebens, die der Privatversorgung des Diplomaten dienen, dem Immunitätsschutz, auch wenn sie natürlich mittelbar Grundlage seiner Berufstätigkeit sind (vgl dazu auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. 7. 1968, EuGH-Slg XIV, 590; dort ging es um einen Verkehrsunfall eines Euratom-Beamten. Der Gerichtshof verneinte die Immunität, die sich ausschließlich auf Handlungen, die ihrer Rechtsnatur nach als Teilnahme desjenigen, der die Befreiung geltend macht, an der Erfüllung der Aufgaben des Organs anzusehen sind, erstrecke und dass das Führen eines Kraftfahrzeuges als eine in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlung nur in den Ausnahmefällen anzusehen sei, in denen diese Tätigkeit auf keine andere Weise als unter der Hoheit der Gemeinschaft und durch deren Bedienstete ausgeübt werden könne). Im vorliegenden Fall sind die Feststellungen der Vorinstanzen zu diesem Thema noch nicht ausreichend, weil nicht feststeht, in welcher Form und zu welchem nach außen erkennbaren Zweck die Wohnung angemietet wurde. Sollte bei den Vertragsgesprächen ausdrücklich auch auf eine dienstliche Verwendung hingewiesen worden sein und dieser Verwendungszweck auch tatsächlich bestehen, wären die Voraussetzungen für den Immunitätsschutz auch bei Vorliegen einer bloß funktionalen Immunität gegeben.Der multilaterale Vertrag über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen wurde von Österreich ratifiziert und ist am 10. 5. 1957 in Kraft getreten. Artikel 5, Abschnitt 18 des Vertrages bestimmt für die Beamten der Organisation der Vereinten Nationen, dass sie vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft gesetzt werden, geschützt sind (Litera a,). Nach diesem Wortlaut wird den Beamten also nicht die volle (absolute) Immunität des Artikel 31, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt. Sie genießen nur eine funktionale Immunität, die dann nicht die nationale Gerichtsbarkeit ausschließt, wenn es um Handlungen zur privaten Zwecken geht. Für die Anmietung einer Wohnung bedeutet dies, dass es entscheidend darauf ankommt, ob das Bestandobjekt nach außen erkennbar für Zwecke der internationalen Organisation oder nur als Privatwohnung in Bestand genommen wurde vergleiche zur nicht immer leichten Abgrenzung der funktionellen Immunität Matscher aaO Rz 132). Jedenfalls unterliegen nicht schon generell die Geschäfte des täglichen Lebens, die der Privatversorgung des Diplomaten dienen, dem Immunitätsschutz, auch wenn sie natürlich mittelbar Grundlage seiner Berufstätigkeit sind vergleiche dazu auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. 7. 1968, EuGH-Slg römisch XIV, 590; dort ging es um einen Verkehrsunfall eines Euratom-Beamten. Der Gerichtshof verneinte die Immunität, die sich ausschließlich auf Handlungen, die ihrer Rechtsnatur nach als Teilnahme desjenigen, der die Befreiung geltend macht, an der Erfüllung der Aufgaben des Organs anzusehen sind, erstrecke und dass das Führen eines Kraftfahrzeuges als eine in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlung nur in den Ausnahmefällen anzusehen sei, in denen diese Tätigkeit auf keine andere Weise als unter der Hoheit der Gemeinschaft und durch deren Bedienstete ausgeübt werden könne). Im vorliegenden Fall sind die Feststellungen der Vorinstanzen zu diesem Thema noch nicht ausreichend, weil nicht feststeht, in welcher Form und zu welchem nach außen erkennbaren Zweck die Wohnung angemietet wurde. Sollte bei den Vertragsgesprächen ausdrücklich auch auf eine dienstliche Verwendung hingewiesen worden sein und dieser Verwendungszweck auch tatsächlich bestehen, wären die Voraussetzungen für den Immunitätsschutz auch bei Vorliegen einer bloß funktionalen Immunität gegeben.

8. Unter der Voraussetzung, dass der Beklagte ständiger Vertreter Deutschlands bei einer Einrichtung der OSZE in Wien ist und sich aus diesem Grund auch auf die volle Immunität beruft und unter der weiteren Voraussetzung, dass der Entsendestaat nicht auf die Immunität verzichtet, gilt Art IV des zitierten Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl 1957/126), dessen Abschnitt 11 lit a für die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen und bei den von den Vereinten Nationen einberufenen Konferenzen für Äußerungen und „alle Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit" vorsieht. Auch diese Textierung spricht für eine bloß funktionale Immunität. Allerdings wird im Schrifttum aus Art V des Headqarters Agreement (Amtssitzabkommen) der Vereinten Nationen eine weitergehende (absolute) Immunität der ständigen Vertreter der UN-Mitgliedsstaaten abgeleitet (Dahm aaO 301), nämlich ein deckungsgleicher Immunitätsschutz wie er nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen für Botschafter im bilateralen Staatenverkehr gilt. Die ständigen Missionen bei internationalen Organisationen wären demnach den Botschaften gleichgestellt (Ipsen aaO 604; vgl den bei Ipsen aaO 598 in englischer Sprache teilweise abgedruckten Art V des Headquarters Agreement). Eine Stütze für die zitierte Ansicht findet sich in der Satzung der Vereinten Nationen. Dieser multilaterale Vertrag (BGBl 1956/120) sieht im Art 105 vor, dass die Organisation im Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Privilegien und Immunitäten genießt, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Beamte der Organisation genießen gleichermaßen die Privilegien und die Immunitäten, die erforderlich sind, um ihre Funktion im Zusammenhang mit der Organisation in Unabhängigkeit auszuüben.8. Unter der Voraussetzung, dass der Beklagte ständiger Vertreter Deutschlands bei einer Einrichtung der OSZE in Wien ist und sich aus diesem Grund auch auf die volle Immunität beruft und unter der weiteren Voraussetzung, dass der Entsendestaat nicht auf die Immunität verzichtet, gilt Art römisch IV des zitierten Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl 1957/126), dessen Abschnitt 11 Litera a, für die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen und bei den von den Vereinten Nationen einberufenen Konferenzen für Äußerungen und „alle Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit" vorsieht. Auch diese Textierung spricht für eine bloß funktionale Immunität. Allerdings wird im Schrifttum aus Art römisch fünf des Headqarters Agreement (Amtssitzabkommen) der Vereinten Nationen eine weitergehende (absolute) Immunität der ständigen Vertreter der UN-Mitgliedsstaaten abgeleitet (Dahm aaO 301), nämlich ein deckungsgleicher Immunitätsschutz wie er nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen für Botschafter im bilateralen Staatenverkehr gilt. Die ständigen Missionen bei internationalen Organisationen wären demnach den Botschaften gleichgestellt (Ipsen aaO 604; vergleiche den bei Ipsen aaO 598 in englischer Sprache teilweise abgedruckten Art römisch fünf des Headquarters Agreement). Eine Stütze für die zitierte Ansicht findet sich in der Satzung der Vereinten Nationen. Dieser multilaterale Vertrag (BGBl 1956/120) sieht im Artikel 105, vor, dass die Organisation im Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Privilegien und Immunitäten genießt, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Beamte der Organisation genießen gleichermaßen die Privilegien und die Immunitäten, die erforderlich sind, um ihre Funktion im Zusammenhang mit der Organisation in Unabhängigkeit auszuüben.

Da die angeführte Ableitung eines absoluten Immunitätsschutzes aber jedenfalls zu Zweifeln Anlass gibt, ist es erforderlich, beim Bundesministerium für Justiz eine Erklärung iSd Art IX Abs 3 JN einzuholen.Da die angeführte Ableitung eines absoluten Immunitätsschutzes aber jedenfalls zu Zweifeln Anlass gibt, ist es erforderlich, beim Bundesministerium für Justiz eine Erklärung iSd Art römisch IX Absatz 3, JN einzuholen.

9. Schließlich ist das Verfahren noch aus dem weiteren Grund nicht spruchreif, weil zwar eine Erklärung darüber vorliegt, dass die OSZE (oder die rechtsfähige Einrichtung der OSZE) auf die Immunität ihres Bediensteten nicht verzichtet, aber eine solche Erklärung des Sendestaats (Deutschland) nicht eingeholt wurde, ob er auf die Immunität seines ständigen Vertreters bei einer Einrichtung der OSZE verzichtet.

Für die notwendige Verfahrensergänzung ist zusammenfassend zu wiederholen, dass das Erstgericht zunächst den Beklagten in einer Verhandlung (§ 261 Abs 1 ZPO) aufzufordern haben wird, sich darüber zu äußern, ob er ständiger Vertreter Deutschlands bei der Einrichtung der OSZE ist und in dieser Eigenschaft volle Immunität beansprucht (im Verfahren erster Instanz berief er sich nur darauf, „als Sonderbeauftragter der parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien im Rang eines Botschafters" tätig zu sein). Bejahendenfalls ist darüber eine eindeutige Feststellung zu treffen, weil diese im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichts aus den vom ihm zitierten Auskünften nicht ableitbar ist. Sollte der Beklagte ständiger Vertreter Deutschlands bei Einrichtungen der OSZE in Wien sein, wird auch der Entsendestaat zur Frage des Immunitätsverzichts zu befassen sein. Wenn kein Immunitätsverzicht erklärt wird, wird das Erstgericht - wie ausgeführt - eine Erklärung des Bundesministeriums für Justiz über den Umfang der Immunität für Vertreter der Mitgliedsstaaten bei Organen und Konferenzen der Vereinten Nationen einzuholen haben. Sollte danach von einer bloß funktionalen Immunität auszugehen sein, werden Feststellungen über den Hergang bei Abschluss des Mietvertrages zu treffen sein, um die Frage beurteilen zu können, ob der Beklagte als Vertreter bei einer Einrichtung der OSZE zumindest auch zu dienstlichen Zwecken gehandelt oder ein reines Privatgeschäft abgeschlossen hat.Für die notwendige Verfahrensergänzung ist zusammenfassend zu wiederholen, dass das Erstgericht zunächst den Beklagten in einer Verhandlung (Paragraph 261, Absatz eins, ZPO) aufzufordern haben wird, sich darüber zu äußern, ob er ständiger Vertreter Deutschlands bei der Einrichtung der OSZE ist und in dieser Eigenschaft volle Immunität beansprucht (im Verfahren erster Instanz berief er sich nur darauf, „als Sonderbeauftragter der parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien im Rang eines Botschafters" tätig zu sein). Bejahendenfalls ist darüber eine eindeutige Feststellung zu treffen, weil diese im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichts aus den vom ihm zitierten Auskünften nicht ableitbar ist. Sollte der Beklagte ständiger Vertreter Deutschlands bei Einrichtungen der OSZE in Wien sein, wird auch der Entsendestaat zur Frage des Immunitätsverzichts zu befassen sein. Wenn kein Immunitätsverzicht erklärt wird, wird das Erstgericht - wie ausgeführt - eine Erklärung des Bundesministeriums für Justiz über den Umfang der Immunität für Vertreter der Mitgliedsstaaten bei Organen und Konferenzen der Vereinten Nationen einzuholen haben. Sollte danach von einer bloß funktionalen Immunität auszugehen sein, werden Feststellungen über den Hergang bei Abschluss des Mietvertrages zu treffen sein, um die Frage beurteilen zu können, ob der Beklagte als Vertreter bei einer Einrichtung der OSZE zumindest auch zu dienstlichen Zwecken gehandelt oder ein reines Privatgeschäft abgeschlossen hat.

Beim derzeitigen Stand des Verfahrens braucht auf die von der Revisionsrekurswerberin weiters angestellten Überlegungen zum fehlenden Rechtsschutz gegenüber einem die absolute Immunität genießenden Diplomaten noch nicht eingegangen werden. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weiteren Verfahrenskosten (§ 52 Abs 1 ZPO).Beim derzeitigen Stand des Verfahrens braucht auf die von der Revisionsrekurswerberin weiters angestellten Überlegungen zum fehlenden Rechtsschutz gegenüber einem die absolute Immunität genießenden Diplomaten noch nicht eingegangen werden. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weiteren Verfahrenskosten (Paragraph 52, Absatz eins, ZPO).

Anmerkung

E79236 6Ob150.05k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00150.05K.1201.000

Dokumentnummer

JJT_20051201_OGH0002_0060OB00150_05K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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