TE OGH 2005/12/1 15Os121/05s

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl G***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, AZ 31 Ur 165/05i des Landesgerichtes Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Karl G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Oktober 2005, AZ 22 Bs 261/05a (ON 38), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl G***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB, AZ 31 Ur 165/05i des Landesgerichtes Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Karl G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Oktober 2005, AZ 22 Bs 261/05a (ON 38), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Karl G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Karl G***** ist beim Landesgericht Wiener Neustadt ein Verfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB anhängig, weil er dringend verdächtig ist, im Zeitraum von November 2003 bis zum 9. Juni 2005 in Wien und Umgebung teils gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter, teils allein, gewerbsmäßig etwa 200 bis 250 Diebstähle von Grabschmuck und Pflanzen auf Friedhöfen und im Bereich Einfamilienhäusern begangen zu haben, wobei sie das Diebsgut zum Teil auf Flohmärkten verkauften.Gegen Karl G***** ist beim Landesgericht Wiener Neustadt ein Verfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB anhängig, weil er dringend verdächtig ist, im Zeitraum von November 2003 bis zum 9. Juni 2005 in Wien und Umgebung teils gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter, teils allein, gewerbsmäßig etwa 200 bis 250 Diebstähle von Grabschmuck und Pflanzen auf Friedhöfen und im Bereich Einfamilienhäusern begangen zu haben, wobei sie das Diebsgut zum Teil auf Flohmärkten verkauften.

Über ihn wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 13. Juni 2005 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt und sodann nach Durchführung von Haftverhandlungen am 22. Juni, 22. Juli und 21. September 2005 deren Fortsetzung aus demselben Grund angeordnet. Der Beschwerde des Beschuldigten gegen den letztgenannten Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Haft aus dem angeführten Haftgrund bis 5. Dezember 2005 an.Über ihn wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 13. Juni 2005 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt und sodann nach Durchführung von Haftverhandlungen am 22. Juni, 22. Juli und 21. September 2005 deren Fortsetzung aus demselben Grund angeordnet. Der Beschwerde des Beschuldigten gegen den letztgenannten Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Haft aus dem angeführten Haftgrund bis 5. Dezember 2005 an.

Ausschließlich gegen die Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr richtet sich die Grundrechtsbeschwerde mit der Behauptung, aus der „gesamten Aktenlage" sei „nicht im Mindesten ein Hinweis dafür gegeben, dass der jahrzehntelang unbescholten gebliebene Beschuldigte trotz des wider ihn anhängigen Strafverfahrens und trotz des durch Monate verspürten Übels eines Freiheitsentzugs im Falle seiner Freilassung wieder straffällig werden würde". Diese Umstände ermöglichten vielmehr „den gesicherten Schluss", dass der Beschuldigte nicht rückfällig werde.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Annahme der Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO), wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme der Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO), wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).

Das Oberlandesgericht hat seine Prognose zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO auf die Vielzahl der gleichartigen Straftaten innerhalb eines Zeitraums von eineinhalb Jahren, die gewerbsmäßige Begehungsweise trotz aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und den Umstand gestützt, dass der Beschuldigte nicht nur über Initiative seiner Lebensgefährtin, sondern auch allein einschlägig tätig geworden ist (S 331/VI). Der Gerichtshof zweiter Instanz hat somit zur Prognosebegründung durchaus solche - von der Grundrechtsbeschwerde aber außer Acht gelassene - bestimmte Tatsachen angeführt, die nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen geeignet sind, die daraus abgeleiteten Befürchtungen zu tragen. Der Vorwurf der Willkür geht daher ins Leere, zumal sich die angefochtene Entscheidung auch mit den für den Beschuldigten sprechenden Argumenten seines vormaligen Wohlverhaltens, des Einflusses seiner Lebensgefährtin bei Begehung der Taten, der Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme im Fall einer Enthaftung und der Dauer der Haft auseinandergesetzt hat (S 329 ff).Das Oberlandesgericht hat seine Prognose zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO auf die Vielzahl der gleichartigen Straftaten innerhalb eines Zeitraums von eineinhalb Jahren, die gewerbsmäßige Begehungsweise trotz aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und den Umstand gestützt, dass der Beschuldigte nicht nur über Initiative seiner Lebensgefährtin, sondern auch allein einschlägig tätig geworden ist (S 331/VI). Der Gerichtshof zweiter Instanz hat somit zur Prognosebegründung durchaus solche - von der Grundrechtsbeschwerde aber außer Acht gelassene - bestimmte Tatsachen angeführt, die nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen geeignet sind, die daraus abgeleiteten Befürchtungen zu tragen. Der Vorwurf der Willkür geht daher ins Leere, zumal sich die angefochtene Entscheidung auch mit den für den Beschuldigten sprechenden Argumenten seines vormaligen Wohlverhaltens, des Einflusses seiner Lebensgefährtin bei Begehung der Taten, der Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme im Fall einer Enthaftung und der Dauer der Haft auseinandergesetzt hat (S 329 ff).

Somit wurde der Beschuldigte - entgegen der zu Unrecht einen Verstoß gegen Art 5 Abs 1 lit c EMRK behauptenden Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur - im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte - entgegen der zu Unrecht einen Verstoß gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK behauptenden Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur - im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E79338 15Os121.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00121.05S.1201.000

Dokumentnummer

JJT_20051201_OGH0002_0150OS00121_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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