TE OGH 2005/12/1 6Ob163/05x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Maximilian H*****, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien, Würzburggasse 30, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 77.090,54 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 2005, GZ 5 R 63/05d-36, womit das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Jänner 2005, GZ 24 Cg 129/03h-31, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen wurden teilweise dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 2.051,23 EUR samt 4 % Zinsen vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002 und 10,75 % Zinsen seit 1. Jänner 2003 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten."

Im Übrigen - hinsichtlich der Bestätigung des Zwischenurteils, dass das Klagebegehren betreffend den Verdienstentgang von 39.015,31 EUR und die Zusatzkosten der Imagekampagne von 36.024 EUR je samt 4 % Zinsen vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002 und 10,75 % Zinsen seit 1. Jänner 2003 dem Grunde nach zu Recht bestehe - wird das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger führt einen Schweinezuchtbetrieb.

Der Beklagte strahlte am 30. 5. 2000 im Fernsehprogramm ORF FS2 die Sendung „Am Schauplatz" aus, in der Fragen der Tierhaltung, der Tierzucht und des Tierschutzes behandelt wurden. Für die Sendung verantwortlich war der Angestellte des Beklagten Christian S*****. Die Sendung hatte unter anderem folgenden Inhalt:

Kommentartext:

„Dass aber Österreichs Fleischproduktion nicht nur durch solche Tiertransporte in Verruf gerät, belegt ein Kriminalfall, der jüngst sogar im Parlament für politischen Wirbel sorgte. Der Grünen Abgeordneten und prominenten Fürsprecherin der Tierrechte, Madeleine Petrovic, wurden Medikamente zugespielt, die angeblich aus einer niederösterreichischen Schweinezucht entwendet wurden. Auf einer beigelegten Videokassette sieht man Bilder, die nichts für zarte Gemüter sind."

[Einblendung:] Archivmaterial V*****

Kommentartext:

„Von den Aufnahmen alarmiert, brechen Tierrechtler zu einer sofortigen Inspektionsreise auf. Sie wollen sich ein aktuelles Bild von den Zuständen in Österreichs Betrieben machen."

S*****

„Frau Dr. Petrovic, Gegner von Tierschutz werden jetzt behaupten, dass sie sich da zum Handlanger von Leuten machen lassen, die ein Verbrechen begangen haben, die in diesen Stall eingedrungen sind. Wie kann man solchen Argumenten entgegentreten?"

Dr. Madeleine Petrovic:

„Ich geb' dann eine andere Frage zurück: Ist es wirklich schon so weit, dass unsere Lebensmittel nur mehr hinter verschlossenen Türen hergestellt werden können? Weil man, wenn man das sehen würde, es nicht mehr aushält? Ist es wirklich schon so weit, dass das, was eigentlich den engsten Kontakt auch mit meinem Körper hat, was in meinen Magen hineinkommt, dass ich nicht mehr sehen darf, wie es entstanden ist? Das kann ja nicht so sein. Ich kann es nicht akzeptieren, dass man sagt, diejenigen die eigentlich Konsumentenschutz und Tierschutz vertreten, das sind die Rechtsbrecher und die anderen, die solche Arzneimittel einsetzen, die sind im Recht. So ist es nicht."

Kommentartext:

„Eine Station der Truppe ist die Zuchtanstalt des Grafen H***** (Kläger) bei Hollabrunn. 20.000 Schweine jährlich rechtfertigen für die Aktivisten die lange Anreise. Doch es ist Sonntag und der Betrieb ist geschlossen. Nicht einmal Feiertagspersonal lässt sich blicken. Dicke Mauern, Absperrgitter und ferngesteuerte Tore drängen den Vergleich zu einem Hochsicherheitsgefängnis auf. Plötzlich nähert sich ein Fahrzeug."

Dr. Madeleine Petrovic: „Grüß Gott, sind sie da vom Betrieb?"

Angestellter: „Bitte?"

Dr. Madeleine Petrovic: „Sind sie da vom Betrieb?"

Angestellter: „Ich bin da vom Betrieb, ja."

Dr. Madeleine Petrovic: „Können wir mit Ihnen einmal reden, weil mir ist Foto- und Filmmaterial zugegangen, kann das sein, dass das in dem Betrieb tatsächlich sind. Da haben Schweine hinten am Rücken wunde Stellen von diesen Eisengittern."

Angestellter: „Keine Ahnung."

Dr. Madeleine Petrovic: „Das heißt, sie sehen die Tiere nie, oder?"

Angestellter: „Ich seh' die Tiere wohl."

Dr. Madeleine Petrovic: „Ah dann müssen Sie ja wissen, ob die wunde Stellen haben von den Gittern."

Angestellter: „Mir ist bis jetzt nichts aufgefallen."

Dr. Madeleine Petrovic: „Wollen sie das Filmmaterial mal sehen?"

Angestellter: „Nein, kein Bedarf."

S*****: „Dürfen wir gemeinsam mit Ihnen reinschauen?"

Angestellter: „Nein."

S*****: „Warum nicht?"

Angestellter: „Da müssen sie den Chef fragen."

Kommentartext:

„Wir baten Maximilian H***** (Kläger) als Besitzer der größten Schweinezucht Österreichs um ein Interview und wollten wissen, ob Zustände, wie sie auf dem Video zu sehen sind, zum Alltag gehören. Graf H***** (Kläger) wollte uns aber nur empfangen, wenn wir auf die Ausstrahlung des umstrittenen Filmes verzichten, weil er angeblich nur einen kleinen Ausschnitt der Wirklichkeit zeige. Stattdessen führten die Aktivisten das Material dem Präsidenten der Österreichischen Tierärztekammer vor. Einem Mann, der sich nicht scheute, klar Stellung zu nehmen."

Franz-Josef J*****

„Also ich würde sagen, dass man für solche Betriebe keinen Schilling Stützung ausgeben sollte, wenn die Tiere derart eingekastelt werden, wie in diesem. Dass solche Tiere krank werden, dass die Augenleiden bekommen, dass die Gebärmutterentzündungen bekommen, weil sie sich nicht bewegen, dass die Verstopfungen bekommen, Kreislaufbeschwerden bei heißem Wetter, das ist eigentlich ganz klar. Also mir tut das in der Seele weh, muss ich Ihnen ehrlich sagen, wenn ich diese Bilder sehe."

[Einblendung:] Archivmaterial V*****.

Im Bericht sind Bilder von Tiermedikamenten zu sehen. Weiters zeigen die Videobilder, in die der Hinweis „Archivmaterial V*****" eingeblendet ist, ein totes neugeborenes Ferkel in einem Eimer, ein am Boden liegendes lebendes neugeborenes Ferkel, eine Muttersau in einem engen Zwinger, an die sich mehrere Ferkel herandrängen, eine Muttersau mit Nachgeburt, ein auf einem toten Ferkel und einer Nachgeburt herumkrabbelndes Ferkel, ein in einem Zwinger liegendes, lebloses Muttertier sowie mehrere lebende, in engen Zwingern untergebrachte Schweine. Anschließend ist zu sehen, wie die Abgeordnete Dr. Petrovic gemeinsam mit weiteren Personen versucht, Zutritt zum Hof des Klägers zu erhalten, der ihr vom Verwalter verwehrt wird. Dann ist der Kläger auf einem Zeitungsausschnitt zu sehen. Schließlich ist noch zu sehen, wie Dr. Petrovic das Filmmaterial dem Veterinär Dr. J***** vorführt.

Das Videomaterial wurde von Vertretern des Vereins g***** T***** (V*****) bei einem Einbruch am Hof des Klägers in der Nacht vom 24. auf den 25. 2. 2000 hergestellt und der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic zugespielt. Schließlich gelangte es zu den beiden Reportern, die von Christian S***** beauftragt worden waren, eine Reportage über diese Tierrechtlergruppe herzustellen und sie bei ihren Aktivitäten zu begleiten. Die Reporter erhielten von einer im Betrieb des Klägers beschäftigten Person die Information, dass den Tieren fallweise Medikamente ohne Beiziehung eines Tierarztes verabreicht würden.

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 13. 3. 2000 forderte der Kläger den Beklagten auf, binnen einer Woche rechtsverbindlich zu erklären, dass der Beklagte das illegal aufgenommene und im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung (Einbruch) gewonnene Filmmaterial nicht ausstrahlen werde. Gleichzeitig gab er bekannt, dem Beklagten gerne zur Verfügung zu stehen, um allfällige Fragen im Zusammenhang mit der Tierhaltung in seinem Schweinezuchtbetrieb zu beantworten.

Der Beklagte beantwortete dieses Schreiben am 17. 3. 2000 dahin, dass er bei einer Veranstaltung im Parlament gefilmt habe, bei der Material über den Schweinezuchtbetrieb vorgeführt worden sei. Über diese Veranstaltung zu berichten, dort Filmaufnahmen zu machen und diese auch auszustrahlen sei jedenfalls zulässig. Tatsächlich hatte Dr. Petrovic das Filmmaterial im Parlament dem Präsidenten des Bauernbundes vorführen wollen, wobei ein Drehteam des Beklagten anwesend war. Das dabei angefertigte Drehmaterial war allerdings nicht verwertbar, weil der Präsident des Bauernbundes schon nach kurzer Zeit den Raum, in dem die Vorführung stattfand, verließ.

Christian S***** befragte die beiden Gestalter des Berichts zur Herkunft des Filmmateriales. Diese bestätigten ihm, dass es vom Hof des Klägers stamme. Es sei allerdings nicht von ihnen, sondern von den Vertretern der Tierrechtlergruppe aufgenommen worden.

Am 17. 4. 2000 kam es in den Räumlichkeiten des Beklagten zu einem Gespräch zwischen Christian S*****, weiteren Mitarbeitern des Beklagten, dem Kläger und dessen PR-Berater. Dem Kläger wurde das ungeschnittene Filmmaterial, das in der Folge im Bericht Verwendung fand - darunter auch die Passage, auf der eine Schachtel mit Tiermedikamenten zu sehen ist - auf einem Monitor gezeigt. Christian S***** wollte aus Gründen der Ausgewogenheit der Berichterstattung auch ein Interview mit dem Kläger senden. Der Kläger bot Dreharbeiten auf seinem Hof an, bestand aber darauf, dass das vorliegende Filmmaterial nicht gesendet werde, weil er Nachteile für seinen Betrieb und eine Emotionalisierung befürchtete. Er sagte, dass das Gezeigte nur ein Ausschnitt aus dem Produktionsablauf sei. Auch gebe es lange Phasen, wo die Mutterschweine viel Auslauf im Freien hätten und nur kurze Phasen, in denen sie, wie im Film gezeigt, auf engem Raum gehalten würden. Wenn es zu einer Totgeburt komme, sei es möglich, dass diese die über Nacht bis zum Erscheinen eines Mitarbeiters liegen bleibe. Da der Wunsch des Klägers, die Aufnahmen nicht zu senden, von den Mitarbeitern des Beklagten abgelehnt wurde, gab der Kläger kein Interview. Mit dem Vorwurf des Einsatzes illegaler Medikamente und des Vorliegens eines Kriminalfalls wurde der Kläger vor Ausstrahlung des Berichtes nicht konfrontiert.

Im Betrieb des Klägers kommen und kamen auch damals (in der Zeit der Fernsehsendung) keine illegalen Medikamente zum Einsatz. Die mit der Gestaltung des Berichts befassten Mitarbeiter des Beklagten haben zu diesem Thema keine Recherchen durchgeführt.

Der Kläger liefert den Großteil seiner Schlachtschweine an den nächstgelegenen Schlachthof. Der Schlachthof lieferte bis zur Ausstrahlung der strittigen Sendung halbe Schweinehälften an die Johann A***** AG, eine Tochtergesellschaft des R*****-Konzerns, die die Fleischabteilungen in den B*****-, M*****- und P*****-Lebensmittelmärkten betrieb. Auf das in diesen Märkten verkaufte Fleisch gab die A***** AG die sogenannte „Bauernhof-Garantie". Die einzelnen auf der Lieferantenliste stehenden Landwirte wurden in einer Stammdatei erfasst. Gab es Beanstandungen, wurde der betroffene Landwirt von der A***** AG „gesperrt". Er konnte dann in den Filialen der Lebensmittelmärkte nicht mehr aufgerufen werden und das von ihm bereits bezogene Fleisch konnte nicht mehr verkauft werden. Für die Qualitätskontrolle bei den einzelnen Bauern und die Umsetzung solcher Sperren war bei der A***** AG die Tierärztin Dr. Ulrike V***** zuständig, die mit dem Vorstandsdirektor Dr. T***** Rücksprache zu halten hatte. Unmittelbar nach Ausstrahlung der Sendung kontaktierte der Vorstandsdirektor Dr. V***** und fragte sie, ob der Betrieb des Klägers zu den Lieferanten der A***** AG gehöre. Beide entschieden sodann gemeinsam, den Kläger zu sperren. Dr. V***** führte die Sperre durch. Sie selbst hat den Bericht nie gesehen. Ob ihn der Vorstandsdirektor gesehen hat oder ob ihm hierüber bloß berichtet wurde, kann nicht festgestellt werden. Beide Personen wussten aber, dass in dem Bericht der Vorwurf von Tierhaltungsmängeln und des Einsatzes illegaler Medikamenten erhoben worden war. Kurz nach der Ausstrahlung des Berichts kam es auch zu Kundenreklamationen gegenüber der A***** AG. Kunden fragten nach, ob dieser Betrieb auf der Lieferantenliste sei und drohten für den Fall, dass dies zutreffen sollte, kein Fleisch mehr in den betreffenden Lebensmittelmärkten zu kaufen.

Nach Ausstrahlung des Berichts teilte der Schlachthofbetreiber dem Kläger mit, dass er zwar weiterhin Schweinefleisch vom Kläger beziehen werde, allerdings aufgrund der verhängten Liefersperre zu einem um 25 Groschen pro Kilo geringeren Preis. Der Kläger konnte aufgrund der Sperre rund zwei Jahre lang Schweine nur um einen gegenüber der Zeit vor der Sperre geringeren Kilopreis an den Schlachthof liefern. Er beauftragte nach der Sendung eine PR-Agentur mit einer Kampagne zur Imageverbesserung.

Der Kläger wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14. 7. 2000 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 der Verordnung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen iVm § 8 des Niederösterreichischen Tierschutzgesetzes wegen zu geringer Lichtintensität in einem kleinen Bereich seiner Jungsauenaufzucht zu einer Geldstrafe von 1.000 S verurteilt. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen weiterer Bestimmungen des Niederösterreichischen Tierschutzgesetzes wurde eingestellt. Zuvor war der Betrieb des Klägers von einem Tierarzt als Amtssachverständigen besucht worden. Dieser stellte in seinem Gutachten fest, dass im Betrieb des Klägers zwar die gesetzlichen Tierschutzbestimmungen gerade noch eingehalten wurden, dass man aber nicht von einer tiergerechten Haltung sprechen könne.Der Kläger wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14. 7. 2000 wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Verbindung mit Paragraph 8, des Niederösterreichischen Tierschutzgesetzes wegen zu geringer Lichtintensität in einem kleinen Bereich seiner Jungsauenaufzucht zu einer Geldstrafe von 1.000 S verurteilt. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen weiterer Bestimmungen des Niederösterreichischen Tierschutzgesetzes wurde eingestellt. Zuvor war der Betrieb des Klägers von einem Tierarzt als Amtssachverständigen besucht worden. Dieser stellte in seinem Gutachten fest, dass im Betrieb des Klägers zwar die gesetzlichen Tierschutzbestimmungen gerade noch eingehalten wurden, dass man aber nicht von einer tiergerechten Haltung sprechen könne.

Mit Bescheid vom 14. 9. 2000 stellte die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes fest, dass der Beklagte in dieser Fernsehsendung den Programmauftrag des Objektivitätsgebots des § 2 Abs 1 Z 1 lit a RFG dadurch verletzt habe, dass er durch Wiedergabe eines nicht ausreichend überprüften, anonym zugespielten Filmmaterials in identifizierender Weise für den durchschnittlichen Seher und Hörer des Österreichischen Rundfunks unrichtigerweise dargestellt habe, dass der Kläger in seiner Zuchtanstalt verbotene Tiermedikamente verwende und Tiere gequält worden seien.Mit Bescheid vom 14. 9. 2000 stellte die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes fest, dass der Beklagte in dieser Fernsehsendung den Programmauftrag des Objektivitätsgebots des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, RFG dadurch verletzt habe, dass er durch Wiedergabe eines nicht ausreichend überprüften, anonym zugespielten Filmmaterials in identifizierender Weise für den durchschnittlichen Seher und Hörer des Österreichischen Rundfunks unrichtigerweise dargestellt habe, dass der Kläger in seiner Zuchtanstalt verbotene Tiermedikamente verwende und Tiere gequält worden seien.

Am 15. 9. 2000 forderte der Kläger den Beklagten auf, binnen 14 Tagen den Spruch der Rundfunkkommission zu veröffentlichen und einen pauschalierten Entschädigungsbetrag von S 50.000 zu zahlen. Bei Annahme dieses Anbots würde er darauf verzichten, gegen den Spruch der Rundfunkkommission eine Beschwerde einzubringen. Bereits zuvor hatte er bei der Kommission einen Antrag auf Veröffentlichung gestellt. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 4. 3. 2002 die Beschwerde des Beklagten und der Sendungsverantwortlichen gegen diesen Bescheid mit der Begründung ab, diese seien durch den Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Der Kläger begehrte Schadenersatz von insgesamt 77.090,54 EUR, und zwar den ihm aufgrund der Streichung von der Lieferantenliste „bei B*****" entstandenen Schaden von 39.015,31 EUR, die Kosten einer Imagekampagne von 36.024 EUR und die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vor der Rundfunkkommission von 2.051,23 EUR. Aufgrund der Gestaltung der Sendung sei der Eindruck erweckt worden, die gezeigten Bilder würden von der Zuchtanstalt des Klägers stammen. Dies sei unrichtig. Zudem sei dem Kläger unterstellt worden, er setze illegale Medikamente ein. Der Beklagte habe sich vom Bildmaterial nicht distanziert. Er habe das anonym übermittelte Filmmaterial ohne Prüfung ausgestrahlt. Die Berichterstattung habe sich für den Kläger massiv kreditschädigend ausgewirkt. Der Kläger habe niemals den Tatbestand der Tierquälerei oder der Verwendung illegaler Medikamente gesetzt. Dem Kläger sei keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden, weil ihm der Vorwurf des „Medikamentenmissbrauchs" und des „Kriminellseins" nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Der Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens. Das gezeigte Bildmaterial stamme vom Hof des Klägers. Die dokumentierten Umstände der Nutztierhaltung kämen im Betrieb des Klägers tatsächlich vor. Dem Kläger sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Lieferantensperre sei wegen einer Intervention des V***** erfolgt. Die reduzierten Verkaufserlöse seien auf die allgemeine Marktentwicklung zurückzuführen gewesen. Der Betrieb des Klägers sei nicht in Zusammenhang mit dem Einsatz verbotener Medikamente gebracht worden. Der Vorwurf der Tierquälerei nach § 222 StGB sei nicht erhoben worden. Die Aussage, dass die gezeigten Medikamente bei der Schweinezucht nicht verwendet werden dürften, stamme nicht vom Beklagten, sondern von Dr. Petrovic. Diese Aussage müsse sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Der die Medikamente betreffende Teil des Berichts sei für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht kausal gewesen.Der Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens. Das gezeigte Bildmaterial stamme vom Hof des Klägers. Die dokumentierten Umstände der Nutztierhaltung kämen im Betrieb des Klägers tatsächlich vor. Dem Kläger sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Lieferantensperre sei wegen einer Intervention des V***** erfolgt. Die reduzierten Verkaufserlöse seien auf die allgemeine Marktentwicklung zurückzuführen gewesen. Der Betrieb des Klägers sei nicht in Zusammenhang mit dem Einsatz verbotener Medikamente gebracht worden. Der Vorwurf der Tierquälerei nach Paragraph 222, StGB sei nicht erhoben worden. Die Aussage, dass die gezeigten Medikamente bei der Schweinezucht nicht verwendet werden dürften, stamme nicht vom Beklagten, sondern von Dr. Petrovic. Diese Aussage müsse sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Der die Medikamente betreffende Teil des Berichts sei für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht kausal gewesen.

Das Erstgericht erkannte (im zweiten Rechtsgang) mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es traf noch folgende, zum Teil nach wie vor strittige Feststellungen:

„Aufgrund dieser Umstände - der im Bericht erhobenen Vorwürfe von Tierhaltungsmängeln und des Medikamentenmissbrauches und der negativen Kundenreaktionen - befürchteten Dir. T***** und Dr. V***** einen Imageschaden für die „Bauernhof-Garantie" und verfügte Dr. V***** die Sperre des Klägers. Wäre in dem Bericht nur der Vorwurf von Tierhaltungsmängeln erhoben worden, hätte Dr. V***** aufgrund des medialen Drucks, der durch den Bericht erzeugt worden war, die Sperre ebenfalls verhängt. Ob wegen eines solchen Vorwurfs eine Sperre verhängt wird, hing zur Zeit der Ausstrahlung des Berichts davon ab, ob dieser Vorwurf über Medien transportiert und so ein medialer Druck erzeugt wurde oder ob der Vorwurf anderweitig - etwa im Zuge einer von Dr. V***** veranlassten Qualitätskontrolle eines Bauern - zu Tage trat. Im ersten Fall wurde - eben wegen des medialen Druckes - stets eine Sperre verhängt. Im zweiten Fall wurde zunächst ein Versuch unternommen, das Problem im Gespräch mit dem Betroffenen zu klären. Wurde hingegen der Vorwurf des Medikamentenmissbrauchs - von welcher Seite auch immer - erhoben, verhängte man seitens der A***** AG wegen der Gefahr für den Konsumenten stets eine Sperre. Wäre in dem Bericht nur der Vorwurf des Medikamentenmissbrauchs gegen den Kläger erhoben worden, hätte Dr. V***** ebenfalls sofort eine Sperre verfügt."

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Bericht den Eindruck erwecke, dass im Betrieb des Klägers illegal Medikamente zur Anwendung kämen und dort „tierquälerische Zustände" herrschten. Beide Vorwürfe seien Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. Hinsichtlich der Tierhaltung hätten die Mitarbeiter des Beklagten von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung ausgehen dürfen. Dem Kläger sei die Möglichkeit der Stellungnahme hiezu eingeräumt worden. Insoweit liege kein fahrlässiges Fehlverhalten vor. Anderes gelte hinsichtlich der Behauptung, im Betrieb des Klägers kämen illegale Medikamente zum Einsatz. Aufgrund der Gestaltung des Berichts müsse sich der Beklagte diese Behauptung als eigene zurechnen lassen. Die Behauptung sei unwahr, wie das Beweisverfahren ergeben habe. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten hiezu keinerlei Recherche angestellt und den Kläger nicht mit dieser Behauptung konfrontiert. Dieses Verhalten sei als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen. Der dem Kläger dadurch entstandene Schaden sei durch diese unwahre Behauptung (mit)verursacht worden. Dass der Bericht daneben noch wahre Behauptungen enthalte, führe nicht zu einer Haftungsbefreiung des Beklagten. Da letztlich alle im Bereich adäquater Kausalität und des Schutzbereichs der haftungsbegründenden Norm liegenden Bedingungen gleichwertig seien, könne ein Schädiger der Schadenszurechnung nicht entgegenhalten, dass außer der von ihm gesetzten Ursache noch andere, außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegende Gründe zum Schaden geführt hätten. Ebensowenig könne sich der Beklagte daher darauf berufen, der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn der Bericht die unwahren Behauptungen nicht enthalten hätte.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Bericht den Eindruck erwecke, dass im Betrieb des Klägers illegal Medikamente zur Anwendung kämen und dort „tierquälerische Zustände" herrschten. Beide Vorwürfe seien Tatsachenbehauptungen im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Hinsichtlich der Tierhaltung hätten die Mitarbeiter des Beklagten von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung ausgehen dürfen. Dem Kläger sei die Möglichkeit der Stellungnahme hiezu eingeräumt worden. Insoweit liege kein fahrlässiges Fehlverhalten vor. Anderes gelte hinsichtlich der Behauptung, im Betrieb des Klägers kämen illegale Medikamente zum Einsatz. Aufgrund der Gestaltung des Berichts müsse sich der Beklagte diese Behauptung als eigene zurechnen lassen. Die Behauptung sei unwahr, wie das Beweisverfahren ergeben habe. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten hiezu keinerlei Recherche angestellt und den Kläger nicht mit dieser Behauptung konfrontiert. Dieses Verhalten sei als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen. Der dem Kläger dadurch entstandene Schaden sei durch diese unwahre Behauptung (mit)verursacht worden. Dass der Bericht daneben noch wahre Behauptungen enthalte, führe nicht zu einer Haftungsbefreiung des Beklagten. Da letztlich alle im Bereich adäquater Kausalität und des Schutzbereichs der haftungsbegründenden Norm liegenden Bedingungen gleichwertig seien, könne ein Schädiger der Schadenszurechnung nicht entgegenhalten, dass außer der von ihm gesetzten Ursache noch andere, außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegende Gründe zum Schaden geführt hätten. Ebensowenig könne sich der Beklagte daher darauf berufen, der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn der Bericht die unwahren Behauptungen nicht enthalten hätte.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zu der in der Berufungsbeantwortung des Klägers enthaltenen Beweisrüge betreffend die Feststellung, dass die Lieferantensperre auch verhängt worden wäre, wenn nur von Tierhaltungsmängeln die Rede gewesen wäre, führte das Berufungsgericht aus: Es gelinge dem Kläger zwar, die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu dieser Feststellung in Zweifel zu ziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Beweisrüge erübrige sich aber, weil diese Feststellung rechtlich unerheblich sei.

Die in der Berufung des Beklagten allein ausgeführte Rechtsrüge hielt das Berufungsgericht für unberechtigt. Es billigte die rechtliche Würdigung des Erstgerichts, dass der Bericht beim unbefangenen Durchschnittsseher im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Äußerungen den Eindruck erwecke, in der Schweinezuchtanstalt des Klägers kämen verbotene Medikamente zur Anwendung. Denn es werde gleich zu Beginn des Berichts von einem Kriminalfall geredet, der jüngst sogar im Parlament für politischen Wirbel gesorgt habe und ausgeführt, dass die österreichische Fleischproduktion nicht nur durch Tiertransporte in Verruf gerate, woraufhin sogleich erklärt werde, dass der Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic Medikamente zugespielt worden seien, die angeblich aus einer niederösterreichischen Schweinezucht entwendet worden seien. Dies erwecke den Eindruck, dass der angesprochene Kriminalfall gerade in der Verwendung dieser Medikamente in der Schweinezuchtanstalt bestehe. Dieser Eindruck sei noch dadurch verstärkt worden, dass gleichzeitig auch Bilder von Medikamenten für Tiere gezeigt worden seien. Er spiegle sich auch in den Reklamationen der Kunden der Lebensmittelmärkte wieder. Die Abgeordnete Dr. Petrovic komme im Bericht überhaupt erst später zu Wort. Sie habe im Zusammenhang mit den Medikamenten die Ansicht vertrete, diejenigen, „die solche Arzneimittel einsetzen", seien „nicht im Recht", wobei diese Äußerung im Zusammenhang mit ihrer Erklärung stehe, dass sie wissen wolle, was in ihren Magen komme. Das Erstgericht habe dem Beklagten insoweit zu Recht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen. Dieses sei für den eingetretenen Schaden auch kausal gewesen. Bei der Prüfung der Kausalität sei nur auf das konkrete Fehlverhalten des in Anspruch Genommenen abzustellen und nicht auf ein hypothetisches, in Wirklichkeit nie stattgefundenes Ereignis. Die Fernsehsendung des Beklagten mit dem unrichtigen Inhalt sei daher für den dem Kläger entstandenen Schaden unabhängig davon kausal, ob eine tatsächlich vom Beklagten nicht gebrachte Fernsehsendung mit ausschließlich wahrem Inhalt den gleichen Schaden verursacht hätte. Der Beklagte habe weder behauptet noch bewiesen, dass dem Kläger dann, wenn der Beklagte rechtmäßig gehandelt, also den Vorwurf der Verwendung verbotener Medikamente nicht erhoben hätte, der selbe Schaden entstanden wäre. Jede Ungewissheit in dieser Richtung gehe zu Lasten des rechtswidrig handelnden Beklagten. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung sei nicht zu lösen gewesen, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist jedoch zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Kausalität bei mehreren kreditschädigenden Äußerungen, wobei jede für sich den Vermögensschaden herbeigeführt hätte, und der Ersatzfähigkeit von Vertretungskosten vor der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes vorliegt. Die Revision ist hinsichtlich letzteren Begehrens im Sinn einer Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen und im Übrigen im Sinn einer Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts berechtigt.

Dass nach § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat. Es müssen auch beim Zwischenurteil alle Anspruchsvoraussetzungen bereits geklärt sein. Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist (RIS-Justiz RS0102003; RS0040990; Deixler-Hübner in Fasching ZPO² III § 393 Rz 6). Die Kausalitätsfrage ist daher hinsichtliche sämtlicher Schadenersatzansprüche des Klägers schon in diesem Verfahrensstadium zu klären.Dass nach Paragraph 393, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat. Es müssen auch beim Zwischenurteil alle Anspruchsvoraussetzungen bereits geklärt sein. Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist (RIS-Justiz RS0102003; RS0040990; Deixler-Hübner in Fasching ZPO² römisch III Paragraph 393, Rz 6). Die Kausalitätsfrage ist daher hinsichtliche sämtlicher Schadenersatzansprüche des Klägers schon in diesem Verfahrensstadium zu klären.

1. Zu den Kosten des Verfahrens vor der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes:

Kosten von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt. Bei deliktisch zugefügten Schäden verlangen Lehre und Rechtsprechung für die Haftung des Täters für reine Vermögensschäden den Eingriff in ein absolut geschütztes Gut oder die Verletzung eines Schutzgesetzes (RIS-Justiz RS0022462). Prozesskosten können Gegenstand eines Schadenersatzanspruchs sein, wenn zwischen den Prozessparteien nicht nach den öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften zu erkennen ist, zB wenn einer Partei Prozesskosten durch das Verschulden eines Dritten verursacht wurden (RIS-Justiz RS0022827). Ein solcher aus der Behauptung des Beklagten über den Einsatz von Medikamenten am Hof des Klägers und über Missstände bei der Tierhaltung resultierender Schaden ist aber nicht Gegenstand des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf Ersatz seiner Vertretungskosten vor der Rundfunkkommission. Abgesehen davon, dass der Individualbeschwerde des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben wurde, dass der Beklagte nicht hinreichend recherchiert habe, ob das Filmmaterial tatsächlich vom Hof des Klägers stamme, während sich letzteres im vorliegenden Verfahren als richtig herausgestellt hat, erreichte der Kläger keine Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Vertretungskosten des Klägers im dortigen Verfahren der Schadensbegrenzung dienen hätten sollen.

2. Zum Mindererlös bei einem Schweinefleischverkauf:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Ansicht der Vorinstanzen zutrifft, dass die ganze Aufmachung des Beitrags über die Schweinetierhaltung im Betrieb des Klägers und insbesondere die Kombination des gezeigten Filmmaterials, der Äußerungen von Dr. Petrovic und des Kommentars des Moderators geeignet waren, beim Fernsehpublikum den Eindruck zu erwecken, dass bei der Schweinezucht illegale Medikamente zum Einsatz kommen. Wenn auch die gezeigten Medikamente nicht ausdrücklich als illegal bezeichnet wurden, war von einem „Kriminalfall" die Rede, und es wurde dem pharmazeutisch ungebildeten Laien, der die gezeigten Medikamente nicht zuordnen kann, nicht klargelegt, dass deren Einsatz in einem Schweinezuchtbetrieb erlaubt ist. Der Beitrag war auch nicht etwa in der Form gestaltet, dass allein die Äußerungen von Dr. Petrovic den Verdacht des Einsatzes illegaler Medikamente aufkommen ließen. Der Beklagte hat sich weder von deren Aussagen distanziert noch das Interview neutral wiedergegeben. Vielmehr lässt der gesamte Bericht beim Zuschauer keinen Zweifel, dass der Beklagte selbst den Betrieb des Klägers in zweifacher Weise anprangert, nämlich einerseits wegen des Einsatzes verbotener Medikamente und andererseits wegen der im Filmbericht gezeigten und von einem Veterinärmediziner kommentierten, nicht artgerechten Tierhaltung. Ersterer Vorwurf ist unrichtig und auf den Mangel jeglicher Recherche der Dienstnehmer des Beklagten zurückzuführen, sodass insoweit die Haftungsvoraussetzungen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens, die der Beklagte zu vertreten hat, zu bejahen sind. Anderes gilt hingegen hinsichtlich der gezeigten Zustände in den Schweineställen, wurde doch erwiesen, dass diese Bilder tatsächlich vom Betrieb des Klägers stammten. Auch wenn die Unterbringung der Schweine, wie sie im Film gezeigt wurde, nicht gegen gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorgaben bei der Schweinezucht verstoßen hätte (nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger im Verwaltungsstrafverfahren bloß wegen eines geringfügigen, hier keine Rolle spielenden Verstoßes schuldig erkannt, während er von weiteren Vorwürfen freigesprochen wurde), ist nach dem autentischen Filmbericht doch nicht zu übersehen, dass ausgewachsenen Tieren in ihren vergitterten Boxen keine Bewegungsfreiheit bleibt, dass sie sich an den Eisenstäben wundreiben und dass es vorkommt, dass tote Tiere, Totgeburten und Nachgeburten nicht umgehend entfernt wurden. Dass die Tiere unter solchen Umständen leiden, kann der Kläger nicht ernsthaft in Abrede stellen. Ob der Vorwurf der Tierquälerei im strafrechtlichen Sinn gerechtfertigt wäre, ist hier nicht zu beurteilen, weil ein solcher Vorwurf in dem Fernsehbeitrag nicht erhoben wurde. So ist die Beurteilung des Erstgerichts, der Bericht erwecke den Eindruck (auch) von „tierquälerischen Zuständen", auch nicht zu verstehen. Dass der Beitrag angesichts der wahrheitsgemäß gezeigten Form der Tierhaltung Mitleid mit den Schweinen erweckt, macht die Gestaltung des Beitrags nicht rechtswidrig. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist im Zusammenhang mit Tierschutzthemen und Massentierhaltung durchaus zu bejahen. Von der ihm gebotenen Gelegenheit, zu diesem Teil des Berichts aus eigener Sicht Stellung zu beziehen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Vorinstanzen haben daher insoweit zutreffend die Rechtswidrigkeit der im Beitrag gegen ihn erhobenen Vorwürfe und ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten verneint.

Nach den bisherigen, allerdings noch strittigen Feststellungen wäre die Sperre des Klägers als Fleischlieferant der A***** AG sowohl dann verhängt worden, wenn in der Fernsehsendung nur der Vorwurf der Mängel in der Tierhaltung erhoben worden wäre, als auch dann, wenn nur der Vorwurf des Einsatzes illegaler Medikamente erhoben worden wäre. Die Vermögenseinbuße des Klägers infolge der sofort nach der Sendung verhängten Sperre (Mindererlös beim Schweineverkauf) ist demnach auf zwei reale Ursachen zurückzuführen, die gleichzeitig wirksam wurden, wobei jede der Ursachen für sich allein den gesamten Schaden herbeigeführt hätte. Der Sachverhalt ist durch zwei hypothetische Ursachen gekennzeichnet, die jeweils den Schaden im Sinn einer conditio sine qua non ausgelöst hätten, wenn es an der anderen Ursache gefehlt hätte. Ein solcher Tatbestand wird im österreichischen Schrifttum und in der Rechtsprechung als kumulative Kausalität bezeichnet (RIS-Justiz RS0022729; 1 Ob 15/02s; Koziol, Haftpflicht I³ Rz 3/51; Schobel, Hypothetische Verursachung, Aliud-Verbesserung und Schadensteilung, JBl 2002, 771 [774]; Harrer in Schwimann ABGB² VII § 1302 Rz 45). Dass hier beide Behauptungen von bloß einem „Täter" stammten, vermag an der Beurteilung, dass kumulative Kausalität vorliegt, nichts zu ändern. Anlass für den Bericht über die Schweinehaltung des Klägers war letztlich die Tatsache, dass die Schweine dort (zumindest zum Teil) tatsächlich so gehalten wurden wie im Bericht gezeigt wurde. Die Zurückverfolgung der Kausalkette für diesen Schaden ergibt daher, dass letztlich für die Entscheidung der Verantwortlichen der A***** AG, über den Kläger eine Lieferantensperre zu verhängen, in gleicher Weise wie der fälschliche Bericht des Beklagten über den illegalen Medikamenteneinsatz ein Verhalten des Klägers selbst (bzw seiner Dienstnehmer) ursächlich war. In diesem Verhalten manifestiert sich die Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten dahin, dass ihm klar sein musste, dass sich Verbraucher bei der Zurückverfolgung der Herkunft des von seinem Betrieb stammenden Schweinefleisches und bei Kenntnisnahme von den Zuständen in seinem Betrieb in ihrer durch die sogenannte „Bauernhof-Garantie", mit der seine Produkte versehen wurden, erweckten Erwartung getäuscht fühlen mussten. Er musste damit rechnen, dass es zu Umsatzeinbußen kommen werde, falls bei Endverbrauchern bekannt werden sollte, wie in seinem Betrieb, der sich durch die „Bauernhof-Garantie" identifizieren ließ, die Tiere gehalten werden, deren Fleisch zum Verkauf angeboten wird. Je nach Ausgestaltung des - nicht näher geprüften - Vertragsverhältnisses mit den Abnehmern seiner Schweine liegt dem Kläger im Hinblick auf die Teilnahme an der Aktion „Bauernhof-Garantie" eine Vertragsverletzung oder die Verletzung vorvertraglicher Pflichten zur Last. Bei Zurückverfolgung der für die Sperre wegen der Missstände in der Tierhaltung kausalen Ereignisse ergibt sich daher, dass insoweit ein aus der Sphäre des Klägers stammender Umstand vorliegt.Nach den bisherigen, allerdings noch strittigen Feststellungen wäre die Sperre des Klägers als Fleischlieferant der A***** AG sowohl dann verhängt worden, wenn in der Fernsehsendung nur der Vorwurf der Mängel in der Tierhaltung erhoben worden wäre, als auch dann, wenn nur der Vorwurf des Einsatzes illegaler Medikamente erhoben worden wäre. Die Vermögenseinbuße des Klägers infolge der sofort nach der Sendung verhängten Sperre (Mindererlös beim Schweineverkauf) ist demnach auf zwei reale Ursachen zurückzuführen, die gleichzeitig wirksam wurden, wobei jede der Ursachen für sich allein den gesamten Schaden herbeigeführt hätte. Der Sachverhalt ist durch zwei hypothetische Ursachen gekennzeichnet, die jeweils den Schaden im Sinn einer conditio sine qua non ausgelöst hätten, wenn es an der anderen Ursache gefehlt hätte. Ein solcher Tatbestand wird im österreichischen Schrifttum und in der Rechtsprechung als kumulative Kausalität bezeichnet (RIS-Justiz RS0022729; 1 Ob 15/02s; Koziol, Haftpflicht I³ Rz 3/51; Schobel, Hypothetische Verursachung, Aliud-Verbesserung und Schadensteilung, JBl 2002, 771 [774]; Harrer in Schwimann ABGB² römisch VII Paragraph 1302, Rz 45). Dass hier beide Behauptungen von bloß einem „Täter" stammten, vermag an der Beurteilung, dass kumulative Kausalität vorliegt, nichts zu ändern. Anlass für den Bericht über die Schweinehaltung des Klägers war letztlich die Tatsache, dass die Schweine dort (zumindest zum Teil) tatsächlich so gehalten wurden wie im Bericht gezeigt wurde. Die Zurückverfolgung der Kausalkette für diesen Schaden ergibt daher, dass letztlich für die Entscheidung der Verantwortlichen der A***** AG, über den Kläger eine Lieferantensperre zu verhängen, in gleicher Weise wie der fälschliche Bericht des Beklagten über den illegalen Medikamenteneinsatz ein Verhalten des Klägers selbst (bzw seiner Dienstnehmer) ursächlich war. In diesem Verhalten manifestiert sich die Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten dahin, dass ihm klar sein musste, dass sich Verbraucher bei der Zurückverfolgung der Herkunft des von seinem Betrieb stammenden Schweinefleisches und bei Kenntnisnahme von den Zuständen in seinem Betrieb in ihrer durch die sogenannte „Bauernhof-Garantie", mit der seine Produkte versehen wurden, erweckten Erwartung getäuscht fühlen mussten. Er musste damit rechnen, dass es zu Umsatzeinbußen kommen werde, falls bei Endverbrauchern bekannt werden sollte, wie in seinem Betrieb, der sich durch die „Bauernhof-Garantie" identifizieren ließ, die Tiere gehalten werden, deren Fleisch zum Verkauf angeboten wird. Je nach Ausgestaltung des - nicht näher geprüften - Vertragsverhältnisses mit den Abnehmern seiner Schweine liegt dem Kläger im Hinblick auf die Teilnahme an der Aktion „Bauernhof-Garantie" eine Vertragsverletzung oder die Verletzung vorvertraglicher Pflichten zur Last. Bei Zurückverfolgung der für die Sperre wegen der Missstände in der Tierhaltung kausalen Ereignisse ergibt sich daher, dass insoweit ein aus der Sphäre des Klägers stammender Umstand vorliegt.

Stehen dem Geschädigten zwei oder mehrere „Täter" gegenüber, tritt bei kumulativer Kausalität nach herrschender Ansicht Solidarhaftung beider Schädiger ein, wenn auf Seiten beider ein schuldhaftes oder sonst einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt (RIS-Justiz RS0022729; SZ 70/11; Koziol aaO Rz 3/56). Es bedarf zur Annahme kumulativer Kausalität nicht zwingend gleichzeitigen Handelns der „Täter", sondern ihre „Tathandlungen" können zeitlich gestreckt nacheinander erfolgen, wenn nur ein einheitlicher Schaden herbeigeführt wird (SZ 72/47). Es geht hier nicht um einen Fall alternativer Kausalität, für den Voraussetzung wäre, dass möglicherweise ein Dritter oder möglicherweise ein dem Geschädigten zurechenbares Ereignis den Schaden herbeigeführt haben könnte, aber nicht eindeutig feststellbar ist, welches der beiden Ereignisse tatsächlich kausal war (Koziol aaO Rz 3/36). Überholende Kausalität ist nicht gegeben, weil beide Umstände (tatsächliche Tierhaltungsmängel und der unrichtige Vorwurf des Einsatzes illegaler Medikamente) den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt haben, während von überholender Kausalität gesprochen wird, wenn eines der beiden Ereignisse den Schaden bereits real herbeigeführt hat, als das andere Ereignis eintrat, das den selben Schaden verursacht hätte, wenn das erstere Ereignis nicht zuvorgekommen wäre (Koziol aaO Rz 3/58; RIS-Justiz RS0022634). Es stellt sich hier auch nicht das Problem des rechtmäßigen Alternativverhaltens, weil es nicht um ein bloß gedachtes anderes Verhalten geht, sondern tatsächlich zwei Ereignisse stattgefunden haben, die zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren (Koziol aaO Rz 8/62; S 123 FN 174).

Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Dritten gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen, haben nach herrschender Ansicht ebenfalls beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist (SZ 65/136 = JBl 1993, 389 [Dullinger]; Koziol aaO Rz 12/9; Schobel aaO Pkt. II.3. mwN). Das Verhältnis der jeweils zu vertretenden Teile bestimmt sich in Analogie zu § 1304 ABGB nach dem Verhältnis der zu gewichtenden Zurechnungsmomente auf Schädiger- und Geschädigtenseite, vor allem des jeweiligen Grades von Sorglosigkeit und deren Vorwerfbarkeit (Schobel aaO 777 Pkt. III.1.b mwN). Mangels besonders zugunsten des Klägers oder des Beklagten zu gewichtender Umstände erscheint im vorliegenden Fall eine Schadensteilung von 1 : 1 zwischen den Streitteilen gerechtfertigt.Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Dritten gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen, haben nach herrschender Ansicht ebenfalls beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist (SZ 65/136 = JBl 1993, 389 [Dullinger]; Koziol aaO Rz 12/9; Schobel aaO Pkt. römisch II.3. mwN). Das Verhältnis der jeweils zu vertretenden Teile bestimmt sich in Analogie zu Paragraph 1304, ABGB nach dem Verhältnis der zu gewichtenden Zurechnungsmomente auf Schädiger- und Geschädigtenseite, vor allem des jeweiligen Grades von Sorglosigkeit und deren Vorwerfbarkeit (Schobel aaO 777 Pkt. römisch III.1.b mwN). Mangels besonders zugunsten des Klägers oder des Beklagten zu gewichtender Umstände erscheint im vorliegenden Fall eine Schadensteilung von 1 : 1 zwischen den Streitteilen gerechtfertigt.

Diese Erwägungen führen hinsichtlich des Schadens, der durch den verminderten Verkaufserlös infolge der Lieferantensperre eingetreten ist, bei Aufrechterhaltung der bekämpften und noch strittigen Feststellung, dass die Lieferantensperre sowohl wegen des einen als auch des anderen Vorwurfs verhängt worden wäre, dazu, dass dem Kläger dieser Schaden vom Beklagten zur Hälfte zu ersetzen wäre. Es ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage wesentlich, ob die Sperre auch verhängt worden wäre, wenn in der Fernsehsendung der Vorwurf der Verwendung illegaler Medikamente nicht erhoben worden wäre.

Da das Berufungsgericht zur diesbezüglichen Beweisrüge der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung nicht eindeutig und abschließend Stellung bezogen hat, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif, sondern das Berufungsverfahren insoweit ergänzungsbedürftig.

3. Zu den Kosten der von der Werbeagentur des Klägers durchgeführten Imagekampagne:

Nach ständiger Rechtsprechung sind die durch das schädigende Ereignis verursachten Aufwendungen (RIS-Justiz RS0030558) und der Aufwand, der zur Abwehr der Schadensentstehung oder der Schadensvergrößerung zweckmäßig ist, zu ersetzen (6 Ob 191/04p = EvBl 2005/148, 711, Reischauer in Rummel ABGB² § 1293 Rz 10 mwN) . Die Kosten der Imagekampagne zweck Schadensbegrenzung sind daher grundsätzlich ersatzfähig.Nach ständiger Rechtsprechung sind die durch das schädigende Ereignis verursachten Aufwendungen (RIS-Justiz RS0030558) und der Aufwand, der zur Abwehr der Schadensentstehung oder der Schadensvergrößerung zweckmäßig ist, zu ersetzen (6 Ob 191/04p = EvBl 2005/148, 711, Reischauer in Rummel ABGB² Paragraph 1293, Rz 10 mwN) . Die Kosten der Imagekampagne zweck Schadensbegrenzung sind daher grundsätzlich ersatzfähig.

Allerdings ist zu prüfen, welche Kosten für welche Imagekorrektur zweckmäßigerweise aufgewendet bzw welche Kosten durch den einen (berechtigten) und welche durch den anderen (unwahren) Vorwurf hervorgerufen wurden. Ein Schadenersatz kommt nur für jene Kosten in Frage, die auf den Vorwurf der Verwendung illegaler Medikamente zurückzuführen sind. War die Frage der Medikamentenverabreichung an die Tiere überhaupt nicht Gegenstand der Imagekampagne, dann scheidet insoweit ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten von vornherein aus. Der Kläger hat hiezu bisher nichts vorgebracht. Dieses Thema wird daher im fortgesetzten Verfahren gemäß §§ 182, 182a ZPO mit den Parteien zu erörtern sein, und es werden insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen sein.Allerdings ist zu prüfen, welche Kosten für welche Imagekorrektur zweckmäßigerweise aufgewendet bzw welche Kosten durch den einen (berechtigten) und welche durch den anderen (unwahren) Vorwurf hervorgerufen wurden. Ein Schadenersatz kommt nur für jene Kosten in Frage, die auf den Vorwurf der Verwendung illegaler Medikamente zurückzuführen sind. War die Frage der Medikamentenverabreichung an die Tiere überhaupt nicht Gegenstand der Imagekampagne, dann scheidet insoweit ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten von vornherein aus. Der Kläger hat hiezu bisher nichts vorgebracht. Dieses Thema wird daher im fortgesetzten Verfahren gemäß Paragraphen 182,, 182a ZPO mit den Parteien zu erörtern sein, und es werden insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen sein.

Da der begehrte Ersatz der Kosten für die Vertretung des Klägers vor der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes bereits jetzt als unberechtigt feststeht, ist das diesbezügliche Klagebegehren in teilweiser Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen durch Teilurteil abzuweisen. Im Übrigen ist die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil sich das Berufungsgericht hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstentgangs mit einer wesentlichen Beweisrüge nicht abschließend auseinandergesetzt hat und hinsichtlich der begehrten Kosten der Imagekampagne die Kausalitätsfrage bislang unerörtert geblieben ist.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses auf § 52 Abs 1 ZPO und hinsichtlich des Teilurteils auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO und hinsichtlich des Teilurteils auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Textnummer

E79237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00163.05X.1201.000

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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