TE OGH 2005/12/5 13R179/05d

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Veröffentlicht am 05.12.2005
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** R ***** , Grafiker, *****, *****, 7532 Litzelsdorf, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, wider die verpflichtete Partei E***** H ***** , Gastwirtin, *****, *****, 7532 Litzelsdorf, vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, wegen EUR 17.405,13 s.A., über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 14.7.2005, GZ 4 E 3478/05 i-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht aufgrund des Urteiles des Erstgerichtes vom 20.8.2004, AZ 2 C 1950/03 k, und des Beschlusses des Erstgerichtes vom 14.9.2004, AZ 2 C 1950/03 k, der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Forderung von EUR 17.405,13 s.A. die Forderungsexekution nach § 294a EO, die Fahrnisexekution, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung hinsichtlich verschiedener Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile der Verpflichteten (näheres dazu siehe die Exekutionsbewilligung ON 2) und die Exekution durch Pfändung und Zwangsverwaltung der Gastgewerbeberechtigung der Verpflichteten einschließlich des damit betriebenen Unternehmens bewilligt. Dieser Exekutionsantrag wurde nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß §§ 54b ff EO eingebracht, da die Voraussetzungen für das vereinfachte Bewilligungsverfahren beim gegenständlichen Exekutionsantrag nicht gegeben waren (näheres dazu siehe Jakusch in Angst, EO, Rz 4 ff zu § 54b). Aus diesem Grund wurde der Einspruch der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung, den die Verpflichtete gemeinsam mit dem gegenständlichen Rekurs in einem Schriftsatz erhob, vom Erstgericht zurückgewiesen. Die betreibende Partei hat - wie aus der Aktenlage zu erschließen ist - mit ihrem Exekutionsantrag auch die beiden ihrem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Exekutionstitel dem Erstgericht vorgelegt (siehe AS 7). Diese beiden Exekutionstitel wurden aufgrund des diesbezüglichen Ersuchens der betreibenden Partei in der Folge vom Erstgericht wieder zurückgestellt. Entgegen der Bestimmung des § 179 Abs. 3 GeO hat das Erstgericht die beiden Exekutionstitel von der betreibenden Partei zwecks Vorlage an das Rechtsmittelgericht nicht eingefordert. Da das Erstgericht bei seiner Rechtsmittelvorlage auch seinen Titelakt AZ 2 C 1950/03 k dem Rekursgericht vorgelegt hat, in dem sich die beiden Exekutionstitel befinden, wurde vom Rekursgericht aus verfahrensökonomischen Gründen von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens Abstand genommen. Aus dem Titelakt ist ersichtlich, dass hinsichtlich beider Exekutionstitel vom Titelgericht jeweils eine Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde, dies aber mit dem Hinweis, dass beide Exekutionstitel zwar vollstreckbar, aber nicht rechtskräftig seien (siehe ON 30 und ON 33 des Aktes 2 C 1950/03 k des Erstgerichtes).Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht aufgrund des Urteiles des Erstgerichtes vom 20.8.2004, AZ 2 C 1950/03 k, und des Beschlusses des Erstgerichtes vom 14.9.2004, AZ 2 C 1950/03 k, der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Forderung von EUR 17.405,13 s.A. die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO, die Fahrnisexekution, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung hinsichtlich verschiedener Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile der Verpflichteten (näheres dazu siehe die Exekutionsbewilligung ON 2) und die Exekution durch Pfändung und Zwangsverwaltung der Gastgewerbeberechtigung der Verpflichteten einschließlich des damit betriebenen Unternehmens bewilligt. Dieser Exekutionsantrag wurde nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß Paragraphen 54 b, ff EO eingebracht, da die Voraussetzungen für das vereinfachte Bewilligungsverfahren beim gegenständlichen Exekutionsantrag nicht gegeben waren (näheres dazu siehe Jakusch in Angst, EO, Rz 4 ff zu Paragraph 54 b,). Aus diesem Grund wurde der Einspruch der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung, den die Verpflichtete gemeinsam mit dem gegenständlichen Rekurs in einem Schriftsatz erhob, vom Erstgericht zurückgewiesen. Die betreibende Partei hat - wie aus der Aktenlage zu erschließen ist - mit ihrem Exekutionsantrag auch die beiden ihrem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Exekutionstitel dem Erstgericht vorgelegt (siehe AS 7). Diese beiden Exekutionstitel wurden aufgrund des diesbezüglichen Ersuchens der betreibenden Partei in der Folge vom Erstgericht wieder zurückgestellt. Entgegen der Bestimmung des Paragraph 179, Absatz 3, GeO hat das Erstgericht die beiden Exekutionstitel von der betreibenden Partei zwecks Vorlage an das Rechtsmittelgericht nicht eingefordert. Da das Erstgericht bei seiner Rechtsmittelvorlage auch seinen Titelakt AZ 2 C 1950/03 k dem Rekursgericht vorgelegt hat, in dem sich die beiden Exekutionstitel befinden, wurde vom Rekursgericht aus verfahrensökonomischen Gründen von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens Abstand genommen. Aus dem Titelakt ist ersichtlich, dass hinsichtlich beider Exekutionstitel vom Titelgericht jeweils eine Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde, dies aber mit dem Hinweis, dass beide Exekutionstitel zwar vollstreckbar, aber nicht rechtskräftig seien (siehe ON 30 und ON 33 des Aktes 2 C 1950/03 k des Erstgerichtes).

Gegen die Exekutionsbewilligung ON 2 richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Verpflichteten ON 4 mit dem Antrag auf „Aufhebung des Exekutionsbeschlusses und Abweisung des Exekutionsantrages". Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Rekurswerberin moniert, dass im vereinfachten Bewilligungsverfahren es zwar nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht notwendig sei, die Exekutionstitel vorzulegen, jedoch die Verpflichtung bestehe, bei Bedenken die Exekutionstitel vorzulegen, was bei der gegenständlichen Exekutionsführung aber rechtswidrig unterlassen worden sei, ist ihr entgegen zu halten, dass - wie bereits das Erstgericht in seinem Beschluss vom 9.8.2005 (ON 5), mit dem es den Einspruch der Verpflichteten zurückgewiesen hat, darauf hingewiesen hat - hier kein Fall des vereinfachten Bewilligungsverfahrens gegeben war. Weiters ist die Rekurswerberin darauf hinzuweisen, dass die betreibende Partei nach der Aktenlage ohnehin die gegenständlichen Exekutionstitel dem Erstgericht vorgelegt hat.

Soweit die Rekurswerberin ausführt, dass gemäß § 93 GBG auch die Rechtskraft hätte nachgewiesen werden müssen, da ansonsten der Exekutionsantrag zumindest teilweise hätte abgewiesen werden müssen, ist diese Argumentation für das Rekursgericht nicht nachvollziehbar.Soweit die Rekurswerberin ausführt, dass gemäß Paragraph 93, GBG auch die Rechtskraft hätte nachgewiesen werden müssen, da ansonsten der Exekutionsantrag zumindest teilweise hätte abgewiesen werden müssen, ist diese Argumentation für das Rekursgericht nicht nachvollziehbar.

§ 93 GBG regelt, dass der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend ist. Inwiefern diese gesetzliche Bestimmung im vorliegenden Fall von Relevanz ist, wird von der Rekurswerberin nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb seitens des Rekursgerichtes darauf nicht näher eingegangen werden kann (im übrigen siehe dazu Angst in Angst, EO, Rz 1 zu § 88; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Rz 30 zu § 87).Paragraph 93, GBG regelt, dass der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend ist. Inwiefern diese gesetzliche Bestimmung im vorliegenden Fall von Relevanz ist, wird von der Rekurswerberin nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb seitens des Rekursgerichtes darauf nicht näher eingegangen werden kann (im übrigen siehe dazu Angst in Angst, EO, Rz 1 zu Paragraph 88 ;, Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Rz 30 zu Paragraph 87,).

Als letztes Argument führt die Rekurswerberin ins Treffen, dass bei Beschaffung der Exekutionstitel oder des Titelaktes vom Erstgericht hätte festgestellt werden müssen, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt worden sei und aus diesem Grund die Exekution hätte gar nicht bewilligt werden dürfen. Dazu ist festzuhalten, dass nach herrschender Rechtsprechung der Verpflichtete, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, dies nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mit einem Antrag gemäß § 7 Abs. 3 EO an das Titelgericht tun kann (näheres dazu siehe 3 Ob 18/99 i; 3 Ob 258/01 i; RIS-Justiz RS 0106414 u.a.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung der Inhalt der vom Titelgericht erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht nur die formelle Vollstreckbarkeit, sondern auch den Ablauf der Leistungsfrist umfasst (RIS-Justiz RS 0001569). Nach herrschender Rechtsprechung bedeutet die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nämlich nicht nur, dass der Titel keinem, die Exekution hemmenden Rechtszug unterliegt, sondern auch, dass die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist (RIS-Justiz RS 0000188; eingehend dazu 3 Ob 289/04 b unter Ablehnung der Meinung von Jakusch in Angst, EO, Rz 95 zu § 7). Ausgehend von dieser herrschenden Rechtsprechung ist somit die Frage, ob vom Titelgericht hinsichtlich der beiden Exekutionstitel zu Recht Vollstreckbarkeitsbestätigungen erteilt wurden, im gegenständlichen (exekutionsrechtlichen) Rekursverfahren nicht zu beurteilen. Das Erstgericht hat daher zu Recht die beantragten Exekutionen bewilligt.Als letztes Argument führt die Rekurswerberin ins Treffen, dass bei Beschaffung der Exekutionstitel oder des Titelaktes vom Erstgericht hätte festgestellt werden müssen, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt worden sei und aus diesem Grund die Exekution hätte gar nicht bewilligt werden dürfen. Dazu ist festzuhalten, dass nach herrschender Rechtsprechung der Verpflichtete, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, dies nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mit einem Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO an das Titelgericht tun kann (näheres dazu siehe 3 Ob 18/99 i; 3 Ob 258/01 i; RIS-Justiz RS 0106414 u.a.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung der Inhalt der vom Titelgericht erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht nur die formelle Vollstreckbarkeit, sondern auch den Ablauf der Leistungsfrist umfasst (RIS-Justiz RS 0001569). Nach herrschender Rechtsprechung bedeutet die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nämlich nicht nur, dass der Titel keinem, die Exekution hemmenden Rechtszug unterliegt, sondern auch, dass die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist (RIS-Justiz RS 0000188; eingehend dazu 3 Ob 289/04 b unter Ablehnung der Meinung von Jakusch in Angst, EO, Rz 95 zu Paragraph 7,). Ausgehend von dieser herrschenden Rechtsprechung ist somit die Frage, ob vom Titelgericht hinsichtlich der beiden Exekutionstitel zu Recht Vollstreckbarkeitsbestätigungen erteilt wurden, im gegenständlichen (exekutionsrechtlichen) Rekursverfahren nicht zu beurteilen. Das Erstgericht hat daher zu Recht die beantragten Exekutionen bewilligt.

Dem Rekurs der Verpflichteten war somit spruchgemäß ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 74, 78 EO iVm §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 74,, 78 EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO iVm § 78Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78,

EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00081 13R179.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00179.05D.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20051205_LG00309_01300R00179_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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