TE OGH 2005/12/12 13R285/05t

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Veröffentlicht am 12.12.2005
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernhard Kolonovits in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 13, vertreten durch Dr. Anton Aigner, Rechtsanwalt in 2700 Wr. Neustadt, gegen die verpflichtete Partei S***** W*****, 2601 Sollenau, *****, wegen EUR 2.348,-- s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 27.10.2005, GZ 3 E 506/05 h-25, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde gegen die verpflichtete Partei aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 25.1.2002, AZ 7 C 74/02 a, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von EUR 2.348,-- s.A. die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt. Seit Juni 2003 fanden laufend (erfolglose) Fahrnisexekutionsvollzüge bei der verpflichteten Partei statt. Zuletzt scheiterte eine Pfändung am 7.10.2005, weil die verpflichtete Partei laut Auskunft eines Nachbarn vor ca. drei bis vier Monaten verzogen ist (vgl. Vollzugsbericht ON 24). Beim Vollzugstermin vom 7.10.2005 intervenierte für die betreibende Partei Rechtsanwalt Dr. Anton Aigner und verzeichnete Kosten nach TP 7 Abs. 2 RATG (idF vor der EO-Novelle 2005) sowie Kosten nach TP 9 Z 4 RATG im Ausmaß von insgesamt EUR 89,93. In der Kostennote wurde die Notwendigkeit der anwaltlichen Intervention aus verschiedenen Gründen behauptet. So etwa, dass mit der Abnahme/Vorlage des Vermögensverzeichnisses beim Fahrnisexekutionsvollzug zu rechnen und im Hinblick auf das Fragerecht eine Intervention von Seiten der betreibenden Partei notwendig gewesen wäre. Weiters wurde die Intervention damit begründet, dass sie wegen zu erwartender Schwierigkeiten sachlicher und rechtlicher Art, wegen notwendiger Einsichtnahme in Mietverträge, Vertragsurkunden, Korrespondenzen zur Erhebung über die Gewahrsame, wegen allfälliger Vorsorge zur Verwahrung und Öffnung der Räume, zur Klärung der besonderen Gewahrsame und Eigentumsverhältnisse, zur Feststellung der Pfändungsfreiheit der von der Exekution auszunehmenden Gegenstände bzw. Zwecks Ermittlung der auf diesen Gegenständen lastenden Pfandrechte und Erhebung, wegen Exekution auf Herausgabe einer wertvollen, komplizierten Maschine/Anlage/technische Geräten, Gegenstandes notwendig gewesen wäre. Weiters wurde dargelegt, dass das Einschreiten des von der betreibenden Partei persönlich bevollmächtigten Vertreters aus verschiedenen Gründen notwendig war. So wurde dargelegt, dass das Einschreiten des von der betreibenden Partei persönlich bevollmächtigten Vertreters wegen des besonderen Vertrauensverhältnis infolge langjähriger Vertretung, zur Beurteilung der Deckung infolge schon erfolgter bzw. laufender Vollzüge, zur Abklärung bzw. Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten, Teil- und Ratenzahlungen, wegen Entscheidung über die Notwendigkeit der Verwahrung und Öffnung und zur Beurteilung auf die Notwendigkeit eines Konkursantrages notwendig gewesen wäre.Der betreibenden Partei wurde gegen die verpflichtete Partei aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 25.1.2002, AZ 7 C 74/02 a, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von EUR 2.348,-- s.A. die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt. Seit Juni 2003 fanden laufend (erfolglose) Fahrnisexekutionsvollzüge bei der verpflichteten Partei statt. Zuletzt scheiterte eine Pfändung am 7.10.2005, weil die verpflichtete Partei laut Auskunft eines Nachbarn vor ca. drei bis vier Monaten verzogen ist vergleiche Vollzugsbericht ON 24). Beim Vollzugstermin vom 7.10.2005 intervenierte für die betreibende Partei Rechtsanwalt Dr. Anton Aigner und verzeichnete Kosten nach TP 7 Absatz 2, RATG in der Fassung vor der EO-Novelle 2005) sowie Kosten nach TP 9 Ziffer 4, RATG im Ausmaß von insgesamt EUR 89,93. In der Kostennote wurde die Notwendigkeit der anwaltlichen Intervention aus verschiedenen Gründen behauptet. So etwa, dass mit der Abnahme/Vorlage des Vermögensverzeichnisses beim Fahrnisexekutionsvollzug zu rechnen und im Hinblick auf das Fragerecht eine Intervention von Seiten der betreibenden Partei notwendig gewesen wäre. Weiters wurde die Intervention damit begründet, dass sie wegen zu erwartender Schwierigkeiten sachlicher und rechtlicher Art, wegen notwendiger Einsichtnahme in Mietverträge, Vertragsurkunden, Korrespondenzen zur Erhebung über die Gewahrsame, wegen allfälliger Vorsorge zur Verwahrung und Öffnung der Räume, zur Klärung der besonderen Gewahrsame und Eigentumsverhältnisse, zur Feststellung der Pfändungsfreiheit der von der Exekution auszunehmenden Gegenstände bzw. Zwecks Ermittlung der auf diesen Gegenständen lastenden Pfandrechte und Erhebung, wegen Exekution auf Herausgabe einer wertvollen, komplizierten Maschine/Anlage/technische Geräten, Gegenstandes notwendig gewesen wäre. Weiters wurde dargelegt, dass das Einschreiten des von der betreibenden Partei persönlich bevollmächtigten Vertreters aus verschiedenen Gründen notwendig war. So wurde dargelegt, dass das Einschreiten des von der betreibenden Partei persönlich bevollmächtigten Vertreters wegen des besonderen Vertrauensverhältnis infolge langjähriger Vertretung, zur Beurteilung der Deckung infolge schon erfolgter bzw. laufender Vollzüge, zur Abklärung bzw. Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten, Teil- und Ratenzahlungen, wegen Entscheidung über die Notwendigkeit der Verwahrung und Öffnung und zur Beurteilung auf die Notwendigkeit eines Konkursantrages notwendig gewesen wäre.

Im Vollzugsbericht findet sich der Vermerk, dass beim Vollzug weder rechtliche noch sachliche Schwierigkeiten aufgetreten seien. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten für die betreibende Partei für die Intervention nach Tarifpost TP 9 Z 4 RATG mit EUR 35,40 bestimmt. Das Kostenmehrbegehren von EUR 54,53 wurde abgewiesen. Das Erstgericht legt dar, dass ein Kostenersatz nach TP 7 Abs. 2 RATG nicht in Betracht komme, weil die verpflichtete Partei an der Adresse seit über drei Monaten verzogen sei. Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, die Kosten für die Intervention insgesamt mit EUR 89,93 zu bestimmen. Die verpflichtete Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.Im Vollzugsbericht findet sich der Vermerk, dass beim Vollzug weder rechtliche noch sachliche Schwierigkeiten aufgetreten seien. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten für die betreibende Partei für die Intervention nach Tarifpost TP 9 Ziffer 4, RATG mit EUR 35,40 bestimmt. Das Kostenmehrbegehren von EUR 54,53 wurde abgewiesen. Das Erstgericht legt dar, dass ein Kostenersatz nach TP 7 Absatz 2, RATG nicht in Betracht komme, weil die verpflichtete Partei an der Adresse seit über drei Monaten verzogen sei. Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, die Kosten für die Intervention insgesamt mit EUR 89,93 zu bestimmen. Die verpflichtete Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich bereits die durch die Exekutionsordnungsnovelle 2005 (BGBl I 68/2005) novellierte Fassung des RATG (insbesondere dessen TP 7) anzuwenden ist. Mit dieser Novelle wurde unter anderem auch das RATG in Tarifpost 7 geändert. Absatz 2 dieser Bestimmung legt nunmehr fest, dass die (höhere) Entlohnung nach Absatz 1 letzter Satz für das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsanwaltsanwärters für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutionshandlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, grundsätzlich gebührt, es sei denn, dass die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder den Rechtsanwaltsanwärter aus besonderen Gründen nicht erforderlich war. Demgegenüber war es bislang ständige Rechtsprechung, dass die höheren Kosten nach Tarifpost 7 Abs. 2 RATG idF vor der EO-Novelle 2005 nur bei zu erwartenden oder tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten rechtlicher Natur zustehen (vgl. etwa hg. 13 R 221/04 d, 13 R 258/04 w; Jakusch in Angst, EO, Rz 117 zu § 74 EO). Nach der erwähnten Rechtsprechung wurde somit in Fällen der notwendigen Intervention im Regelfall nur die Beteiligung eines Rechtsanwaltesgehilfen honoriert. Der Gesetzgeber hat nun (ohne dies freilich in den Materialien offenzulegen) durch die Neufassung der Tarifpost 7 RATG in diese Judikatur „korrigierend" eingreifen wollen. Aus der Neufassung der TP 7 RATG ist somit klar abzuleiten, dass hier der Vorrang einer Intervention unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes gegenüber einer Beteiligung durch einen Rechtsanwaltgehilfen festgelegt werden soll. Diese Bestimmung trat nach den Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005 bereits mit 1.7.2005 in Kraft und ist deshalb vorliegend bereits anwendbar. Zur Beurteilung des Kostenersatzanspruchs ist jedoch nicht ausschließlich § 7 RATG heranzuziehen. Mit der oben referierten EO-Novelle 2005 hat der Gesetzgeber der EO auch die Bestimmung des § 253b EO für die Beteiligung am Exekutionsvollzug bei der Fahrnisexekution eingefügt. Demnach hat die betreibende Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital Euro 2.000,-- nicht übersteigt. Diese Bestimmung war im Hinblick auf das (vom gegenständlichen Rekurssenat veranlasste) Erkenntnis des VfGH vom 21.6.2004, AZ G 198-200/01, notwendig. Darin sprach der VfGH aus, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz EO (idF BGBl I 140/1997) verfassungswidrig war. Dadurch wurde in weiterer Folge mit der seit 1.1.2005 geltenden ZVN-Novelle 2004 die Bestimmung des § 74 Abs. 1 letzter Satz EO in der zuletzt geltenden Fassung aufgehoben. Nach dieser Regel waren die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zu einer Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, wenn bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital Euro 4.000,-- übersteigt; bei geringeren Forderungen jedoch nicht. Nach Ansicht des VfGH ist es unsachlich und verstößt es gegen das Gleichheitsgebot, wenn bei einer bestimmten Höhe der hereinzubringenden Forderung die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug generell - unabhängig davon, ob die Intervention objektiv gesehen zur Rechtsverwirklichung notwendig war - zugesprochen werden müssen. In der Nachfolgeregelung des § 253b EO wird dieses Problem nunmehr differenziert dahin gelöst, dass für Beteiligungen bei Bagatellverfahren, bei denen die hereinzubringende Forderung Euro 2.000,-- nicht übersteigt, die Intervention als nicht für notwendig angesehen wird (vgl. 928 BlgNr. XXII.GP 15). Eine Bestimmung, dass die Kosten einer Intervention bei höheren Forderungen jedenfalls notwendig sind, findet sich nicht. Im Hinblick auf die bereits durch die ZVN-Novelle 2004 (BGBl I Nr. 128/2004) - per 1.1.2005 - aufgehobene Bestimmung des § 74 Abs. 1 letzter Satz EO bestand auch im Hinblick der nunmehr anzuwendenden Bestimmung des § 253b EO zum Zeitpunkt des gegenständlichen Exekutionsvollzugs keine Vorschrift darin, dass die Kosten der Beteiligung an Exekutionsvollzügen ab einem bestimmten betriebenen Betrag jedenfalls zur Rechtsverwirklichung notwendig sind. Diese Frage muss vielmehr unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 74 Abs. 1 EO in der Fassung der ZVN-Novelle 2004 mangels entsprechender Sonderregelung nach allgemeinen Kriterien gelöst werden. Daran anknüpfend und unter Bezugnahme auf das erwähnte Erkenntnis des VfGH ergibt sich, dass eine Beteiligung am Exekutionsvollzug durch den betreibenden Gläubiger nicht grundsätzlich und unabhängig von den konkreten Umständen als zur Rechtsverwirklichung notwendig im Sinne des § 74 EO anzusehen ist (vgl. auch 2 R 245/05 b LG Feldkirch). Daran ändert weder die Novellierung des RATG in TP 7 noch die Bestimmung des § 253b EO etwas. Aus der Neuregelung des RATG kann keineswegs abgeleitet werden, dass damit eine Intervention als solche beim Vollzug einer Fahrnisexekution als grundsätzlich notwendig und deshalb auch als die Kostenersatzpflicht des Verpflichteten auslösend anzusehen ist (vgl. Mohr, ecolex 2005, 602 ff insbesonders 605). § 7 RATG setzt vielmehr eine notwendige Intervention voraus. Nur wenn - als Ergebnis eines ersten Prüfungsschrittes - die Notwendigkeit bejaht wird, stellt sich überhaupt die Frage nach der Honorierung dieser Leistung. Erst dann kommen die Bestimmungen des RATG ins Spiel (vgl. LG Feldkirch 2 R 245/05 b).Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich bereits die durch die Exekutionsordnungsnovelle 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2005,) novellierte Fassung des RATG (insbesondere dessen TP 7) anzuwenden ist. Mit dieser Novelle wurde unter anderem auch das RATG in Tarifpost 7 geändert. Absatz 2 dieser Bestimmung legt nunmehr fest, dass die (höhere) Entlohnung nach Absatz 1 letzter Satz für das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsanwaltsanwärters für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutionshandlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, grundsätzlich gebührt, es sei denn, dass die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder den Rechtsanwaltsanwärter aus besonderen Gründen nicht erforderlich war. Demgegenüber war es bislang ständige Rechtsprechung, dass die höheren Kosten nach Tarifpost 7 Absatz 2, RATG in der Fassung vor der EO-Novelle 2005 nur bei zu erwartenden oder tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten rechtlicher Natur zustehen vergleiche etwa hg. 13 R 221/04 d, 13 R 258/04 w; Jakusch in Angst, EO, Rz 117 zu Paragraph 74, EO). Nach der erwähnten Rechtsprechung wurde somit in Fällen der notwendigen Intervention im Regelfall nur die Beteiligung eines Rechtsanwaltesgehilfen honoriert. Der Gesetzgeber hat nun (ohne dies freilich in den Materialien offenzulegen) durch die Neufassung der Tarifpost 7 RATG in diese Judikatur „korrigierend" eingreifen wollen. Aus der Neufassung der TP 7 RATG ist somit klar abzuleiten, dass hier der Vorrang einer Intervention unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes gegenüber einer Beteiligung durch einen Rechtsanwaltgehilfen festgelegt werden soll. Diese Bestimmung trat nach den Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005 bereits mit 1.7.2005 in Kraft und ist deshalb vorliegend bereits anwendbar. Zur Beurteilung des Kostenersatzanspruchs ist jedoch nicht ausschließlich Paragraph 7, RATG heranzuziehen. Mit der oben referierten EO-Novelle 2005 hat der Gesetzgeber der EO auch die Bestimmung des Paragraph 253 b, EO für die Beteiligung am Exekutionsvollzug bei der Fahrnisexekution eingefügt. Demnach hat die betreibende Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital Euro 2.000,-- nicht übersteigt. Diese Bestimmung war im Hinblick auf das (vom gegenständlichen Rekurssenat veranlasste) Erkenntnis des VfGH vom 21.6.2004, AZ G 198-200/01, notwendig. Darin sprach der VfGH aus, dass Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz EO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1997,) verfassungswidrig war. Dadurch wurde in weiterer Folge mit der seit 1.1.2005 geltenden ZVN-Novelle 2004 die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz EO in der zuletzt geltenden Fassung aufgehoben. Nach dieser Regel waren die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zu einer Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, wenn bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital Euro 4.000,-- übersteigt; bei geringeren Forderungen jedoch nicht. Nach Ansicht des VfGH ist es unsachlich und verstößt es gegen das Gleichheitsgebot, wenn bei einer bestimmten Höhe der hereinzubringenden Forderung die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug generell - unabhängig davon, ob die Intervention objektiv gesehen zur Rechtsverwirklichung notwendig war - zugesprochen werden müssen. In der Nachfolgeregelung des Paragraph 253 b, EO wird dieses Problem nunmehr differenziert dahin gelöst, dass für Beteiligungen bei Bagatellverfahren, bei denen die hereinzubringende Forderung Euro 2.000,-- nicht übersteigt, die Intervention als nicht für notwendig angesehen wird vergleiche 928 BlgNr. römisch 22 .GP 15). Eine Bestimmung, dass die Kosten einer Intervention bei höheren Forderungen jedenfalls notwendig sind, findet sich nicht. Im Hinblick auf die bereits durch die ZVN-Novelle 2004 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,) - per 1.1.2005 - aufgehobene Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz EO bestand auch im Hinblick der nunmehr anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 253 b, EO zum Zeitpunkt des gegenständlichen Exekutionsvollzugs keine Vorschrift darin, dass die Kosten der Beteiligung an Exekutionsvollzügen ab einem bestimmten betriebenen Betrag jedenfalls zur Rechtsverwirklichung notwendig sind. Diese Frage muss vielmehr unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, EO in der Fassung der ZVN-Novelle 2004 mangels entsprechender Sonderregelung nach allgemeinen Kriterien gelöst werden. Daran anknüpfend und unter Bezugnahme auf das erwähnte Erkenntnis des VfGH ergibt sich, dass eine Beteiligung am Exekutionsvollzug durch den betreibenden Gläubiger nicht grundsätzlich und unabhängig von den konkreten Umständen als zur Rechtsverwirklichung notwendig im Sinne des Paragraph 74, EO anzusehen ist vergleiche auch 2 R 245/05 b LG Feldkirch). Daran ändert weder die Novellierung des RATG in TP 7 noch die Bestimmung des Paragraph 253 b, EO etwas. Aus der Neuregelung des RATG kann keineswegs abgeleitet werden, dass damit eine Intervention als solche beim Vollzug einer Fahrnisexekution als grundsätzlich notwendig und deshalb auch als die Kostenersatzpflicht des Verpflichteten auslösend anzusehen ist vergleiche Mohr, ecolex 2005, 602 ff insbesonders 605). Paragraph 7, RATG setzt vielmehr eine notwendige Intervention voraus. Nur wenn - als Ergebnis eines ersten Prüfungsschrittes - die Notwendigkeit bejaht wird, stellt sich überhaupt die Frage nach der Honorierung dieser Leistung. Erst dann kommen die Bestimmungen des RATG ins Spiel vergleiche LG Feldkirch 2 R 245/05 b).

Im konkreten Fall hat die Rekurswerberin jedoch weder mit ihrer Kostennote noch im Rahmen ihres Rechtsmittels Umstände bescheinigt (vgl. unten), die belegen, dass die Beteiligung am Exekutionsvollzug gegenständlich überhaupt zur Rechtsverwirklichung erforderlich war. Kosten für Leistungen, die zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig sind, hat der betreibende Gläubiger - wie der Umkehrschluss aus § 74 Abs. 1 EO ergibt - aber selbst zu tragen. Welche Kosten nun tatsächlich notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände, das heißt auf den konkreten Fall abgestellt, zu bestimmen. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze sind Kosten für die Intervention beim Vollzug nur dann zuzusprechen, wenn über das normale Maß hinaus Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgetreten sind (oder zu erwarten waren), die der Gerichtsvollzieher allein nicht zu bewältigen imstande war. Bei der Durchführung des Exekutionsvollzuges handelt es sich nämlich um ein amtswegiges, durch öffentlich-rechtliche Normen geregeltes Verfahren. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des im Rahmen des Exekutionsvollzug tätigen Gerichtsvollziehers auszugehen. Ergeben sich die Umstände für die Notwendigkeit einer Intervention nicht aus der Aktenlage, so sind sie vom betreibenden Gläubiger konkret zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. hg. 13 R 258/04 w mwN).Im konkreten Fall hat die Rekurswerberin jedoch weder mit ihrer Kostennote noch im Rahmen ihres Rechtsmittels Umstände bescheinigt vergleiche unten), die belegen, dass die Beteiligung am Exekutionsvollzug gegenständlich überhaupt zur Rechtsverwirklichung erforderlich war. Kosten für Leistungen, die zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig sind, hat der betreibende Gläubiger - wie der Umkehrschluss aus Paragraph 74, Absatz eins, EO ergibt - aber selbst zu tragen. Welche Kosten nun tatsächlich notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände, das heißt auf den konkreten Fall abgestellt, zu bestimmen. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze sind Kosten für die Intervention beim Vollzug nur dann zuzusprechen, wenn über das normale Maß hinaus Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgetreten sind (oder zu erwarten waren), die der Gerichtsvollzieher allein nicht zu bewältigen imstande war. Bei der Durchführung des Exekutionsvollzuges handelt es sich nämlich um ein amtswegiges, durch öffentlich-rechtliche Normen geregeltes Verfahren. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des im Rahmen des Exekutionsvollzug tätigen Gerichtsvollziehers auszugehen. Ergeben sich die Umstände für die Notwendigkeit einer Intervention nicht aus der Aktenlage, so sind sie vom betreibenden Gläubiger konkret zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche hg. 13 R 258/04 w mwN).

Vorliegend ergeben sich aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Intervention notwendig war. Gegenständlich hat die betreibende Partei wohl eine Reihe von Gründen dargelegt, warum eine Intervention notwendig gewesen sein soll. Der Grund, dass mit der Abgabe/Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu rechnen ist, ist aber kein Grund, eine Intervention für eine Fahrnisexekution zu rechtfertigen, weil sich dieses Problem bei jedem Fahrnisvollzug stellen kann. Unklar bleibt auch, welche konkreten zu erwartenden Schwierigkeiten sachlicher und rechtlicher Art hier hätten auftreten können. Auch die Klärung der besonderen Gewahrsamseigentumsverhältnisse, die Feststellung der Pfändungsfreiheit von Gegenständen, die allfällige Vorsorge zur Verwahrung und Öffnung der Räume, die Einsichtnahme in Mietverträge, Vertragsurkunden etc. finden gegenständlich im Akt keinen konkreten Niederschlag. Allgemeine Behauptungen in der Kostennote können somit nicht ausreichen, die Notwendigkeit einer Intervention nachzuweisen, zumal diese bloßen Behauptungen hier nicht ansatzweise bescheinigt wurden. Aus dem gesamten Akteninhalt geht nicht hervor, dass hier irgendeiner der zahlreichen genannten Gründe für die Notwendigkeit einer (anwaltlichen) Intervention vorliegt (vgl. dazu auch ausführlich Rassi, Kostenfragen der Intervention, ZAK 2003/3 49). Insoweit die betreibende Partei in ihrer Kostennote Gründe für das persönliche Einschreiten von Dr. Aigner angeführt hat, ist darauf nicht näher einzugehen. Die betreibende Partei hat damit nur dargelegt, warum eine Substitution nicht tunlich gewesen sein soll, nicht aber weshalb eine Intervention im gegenständlichen Fall überhaupt erforderlich gewesen sein soll. Schließlich rechtfertigen die oben referierten Gründe die Notwendigkeit einer Intervention nicht bzw. erfolgte keine diesbezügliche Bescheinigung. Auch hier ist davon auszugehen, dass die betreibende Partei lediglich abstrakt Gründe angeführt hat, ohne dass diese ansatzweise Niederschlag im bisherigen Verfahren fanden. Da somit gegenständlich die Notwendigkeit einer Intervention schon grundsätzlich nicht zu bejahen war, kann somit dahinstehen, ob gegenständlich TP 7 oder TP 9 RATG zur Anwendung kommt. Die betreibende Partei kann sich durch den Zuspruch von EUR 35,40 deshalb auch nicht als beschwert erachten. Dem Rekurs war somit keine Folge zu geben.Vorliegend ergeben sich aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Intervention notwendig war. Gegenständlich hat die betreibende Partei wohl eine Reihe von Gründen dargelegt, warum eine Intervention notwendig gewesen sein soll. Der Grund, dass mit der Abgabe/Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu rechnen ist, ist aber kein Grund, eine Intervention für eine Fahrnisexekution zu rechtfertigen, weil sich dieses Problem bei jedem Fahrnisvollzug stellen kann. Unklar bleibt auch, welche konkreten zu erwartenden Schwierigkeiten sachlicher und rechtlicher Art hier hätten auftreten können. Auch die Klärung der besonderen Gewahrsamseigentumsverhältnisse, die Feststellung der Pfändungsfreiheit von Gegenständen, die allfällige Vorsorge zur Verwahrung und Öffnung der Räume, die Einsichtnahme in Mietverträge, Vertragsurkunden etc. finden gegenständlich im Akt keinen konkreten Niederschlag. Allgemeine Behauptungen in der Kostennote können somit nicht ausreichen, die Notwendigkeit einer Intervention nachzuweisen, zumal diese bloßen Behauptungen hier nicht ansatzweise bescheinigt wurden. Aus dem gesamten Akteninhalt geht nicht hervor, dass hier irgendeiner der zahlreichen genannten Gründe für die Notwendigkeit einer (anwaltlichen) Intervention vorliegt vergleiche dazu auch ausführlich Rassi, Kostenfragen der Intervention, ZAK 2003/3 49). Insoweit die betreibende Partei in ihrer Kostennote Gründe für das persönliche Einschreiten von Dr. Aigner angeführt hat, ist darauf nicht näher einzugehen. Die betreibende Partei hat damit nur dargelegt, warum eine Substitution nicht tunlich gewesen sein soll, nicht aber weshalb eine Intervention im gegenständlichen Fall überhaupt erforderlich gewesen sein soll. Schließlich rechtfertigen die oben referierten Gründe die Notwendigkeit einer Intervention nicht bzw. erfolgte keine diesbezügliche Bescheinigung. Auch hier ist davon auszugehen, dass die betreibende Partei lediglich abstrakt Gründe angeführt hat, ohne dass diese ansatzweise Niederschlag im bisherigen Verfahren fanden. Da somit gegenständlich die Notwendigkeit einer Intervention schon grundsätzlich nicht zu bejahen war, kann somit dahinstehen, ob gegenständlich TP 7 oder TP 9 RATG zur Anwendung kommt. Die betreibende Partei kann sich durch den Zuspruch von EUR 35,40 deshalb auch nicht als beschwert erachten. Dem Rekurs war somit keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00099 13R285.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00285.05T.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20051212_LG00309_01300R00285_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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