TE OGH 2005/12/13 11Os131/05g

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stanoja M***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, 15 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 271 Abs 7 StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 2005, GZ 20 Hv 26/05t-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stanoja M***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins,, 15 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 2005, GZ 20 Hv 26/05t-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Schöffengerichtes vom 19. Mai 2005 wurde Stanoja M***** des Verbrechens der teils vollendeten teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Angeklagten dagegen angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hat der Verteidiger am 13. Juli 2005 ausgeführt.Mit Urteil des Schöffengerichtes vom 19. Mai 2005 wurde Stanoja M***** des Verbrechens der teils vollendeten teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins,, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Angeklagten dagegen angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hat der Verteidiger am 13. Juli 2005 ausgeführt.

Mit dem erst am 10. August 2005 dem Erstgericht überreichten Antrag begehrte der Angeklagte Stanoja M***** - soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung - die Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 26, S 275) vom 19. Mai 2005 dahingehend, dass der Zeuge Dominik M***** über Befragung durch den Verteidiger sinngemäß erklärt habe, dem Beschwerdeführer das Geld in die Hände gedrückt zu haben und danach gleich weggegangen zu sein. Mit dem angefochtenen Beschluss, der auch eine antragsgemäß erfolgte Berichtigung in einem weiteren Punkt enthält, hat der Vorsitzende des Schöffengerichtes das Protokoll „dahingehend ergänzt, dass es wie folgt lautet:

Zur Geldübergabe:

Vor der Türe des Jugendcafe hat es eine Diskussion mit dem Zweitangeklagten gegeben. Der Zweitangeklagte hat mich gefragt: 'Hast Du das Geld dabei?' Daraufhin habe ich gesagt: 'Ja', aber nur Euro 50,- und habe ihm das Geld gegeben.

Hat er Sie aufgefordert das Geld zu geben?

Nein."

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Soweit sie sich inhaltlich gegen die teilweise Nichterledigung des Protokollberichtigungsantrags richtet (begehrte Ergänzung des Protokolls um den Passus, dass der Zeuge Dominik M***** nach der Geldübergabe an den Beschwerdeführer „gleich weggegangen" sein soll), ist sie unzulässig, weil der Protokollberichtigungsantrag vom Antragsteller erst nach Ablauf der ihm für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen stehenden Frist eingebracht wurde und daher richtigerweise nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen gewesen wäre (§ 271 Abs 7 dritter Satz StPO).Soweit sie sich inhaltlich gegen die teilweise Nichterledigung des Protokollberichtigungsantrags richtet (begehrte Ergänzung des Protokolls um den Passus, dass der Zeuge Dominik M***** nach der Geldübergabe an den Beschwerdeführer „gleich weggegangen" sein soll), ist sie unzulässig, weil der Protokollberichtigungsantrag vom Antragsteller erst nach Ablauf der ihm für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen stehenden Frist eingebracht wurde und daher richtigerweise nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen gewesen wäre (Paragraph 271, Absatz 7, dritter Satz StPO).

Soweit das Protokoll - ungeachtet der Verspätung des Antrags zulässigerweise, weil der Sache nach somit von Amts wegen - tatsächlich berichtigt worden ist, ist die Beschwerde formal zulässig, aber nicht im Recht.

Sie behauptet dazu, inhaltlich des dargestellten Teils des Beschlusses sei folgende Textpassage aus dem ursprünglichen Hauptverhandlungsprotokoll gestrichen worden:

„Was wurde ihnen von den Gendarmeriebeamten bezüglich der Geldübergabe aufgetragen? Wenn ich nach dem Geld gefragt werde, soll ich es ihnen geben."

Dem zuwider erfolgte im beschriebenen Punkt explizit eine Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls, sodass eine dadurch bewirkte Kürzung des ursprünglichen Textes schon begrifflich ausgeschlossen ist. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Gemäß § 271 Abs 7 letzter Satz StPO ist aufgrund der erfolgten Protokollberichtigung eine neuerliche Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorzunehmen, welche die (neue) Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auslöst.Gemäß Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO ist aufgrund der erfolgten Protokollberichtigung eine neuerliche Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorzunehmen, welche die (neue) Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auslöst.

Anmerkung

E81130 11Os131.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00131.05G.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20051213_OGH0002_0110OS00131_05G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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