TE Vwgh Beschluss 2007/8/28 2007/17/0167

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Veröffentlicht am 28.08.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht;
37/02 Kreditwesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z28a;
FMABG 2001 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des WK in Graz, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 2. Juli 2007, Zl. FMA-WL00446, 100/0001-LAW/2004, betreffend Ladung in einem Verwaltungsstrafverfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Im Zuge eines vor der belangten Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn wurde der Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2007 für einen Vernehmungstermin am 13. August 2007 geladen. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung die Berufung eingebracht werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über ihre Zulässigkeit erwogen:

§ 22 Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, BGBl. I Nr. 97/2001 (im Folgenden: FMABG), lautet:

"(2) Gegen Bescheide der FMA ist, ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren, keine Berufung zulässig."

Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG lautet:

"Art. 129a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

..."

Die belangte Behörde hat gemäß Art. II Abs. 2 lit. A Z 28a EGVG u.a. das AVG und das VStG anzuwenden.

Der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende § 19 Abs. 1, 3 und 4 AVG lautet:

"§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind auch Ladungen von Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches des unabhängigen Verwaltungssenates haben, zulässig.

...

(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig."

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate u.a. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (II. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (III. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in § 19 Abs. 4 AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 14. November 2001, Zl. 2000/03/0292, und zuletzt betreffend einen in Vollstreckung eines Ladungsbescheids in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde den hg. Beschluss vom 20. März 2006, Zl. 2006/17/0026).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Beschluss klargestellt, dass (weiters) § 22 Abs. 2 FMABG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass in Vollstreckung eines Ladungsbescheides in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehende Bescheide im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung als solche anzusehen seien, die "im Verwaltungsstrafverfahren" ergangen sind. Dies gilt umso mehr für einen Ladungsbescheid im Verwaltungsstrafverfahren.

Weder § 19 Abs. 4 AVG, noch § 22 Abs. 2 FMABG stehen somit der Erhebung einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid der belangten Behörde in einem Strafverfahren entgegen. Gegen den angefochtenen Bescheid war vielmehr die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich; die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid war somit insoweit zutreffend.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

Wien, am 28. August 2007

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170167.X00

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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