TE OGH 2005/12/13 5Ob274/05p

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Andreas V*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner Karl Z*****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen § 30 Abs 1 Z 6 und Abs 2 WEG, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 22. September 2005, GZ 54 R 131/05m-30, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 18. März 2005, GZ 24 Msch 1/01f-26, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Andreas V*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner Karl Z*****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, WEG, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 22. September 2005, GZ 54 R 131/05m-30, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 18. März 2005, GZ 24 Msch 1/01f-26, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag, den Antragsgegner als Verwalter der Liegenschaft Steinerweg 126 in 5412 Puch abzuberufen, ab. Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Da der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes die maßgebliche Wertgrenze des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG nicht übersteigt, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht ihn nicht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für zulässig erklärt hat.Da der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes die maßgebliche Wertgrenze des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG nicht übersteigt, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht ihn nicht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG für zulässig erklärt hat.

Diese Rechtslage ergibt sich durch die Novellierung des § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG durch das WohnAußStrBeglG, das hier bereits anzuwenden ist, weil die Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 2004 gefasst wurde (Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG). Wurde der ordentliche Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt und übersteigt auch der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht, dann bleibt lediglich die Möglichkeit, eine „Zulassungsvorstellung" unter gleichzeitiger Ausführung des Revisionsrekurses an die zweite Instanz zu erheben (§ 63 AußStrG). Darin ist die Abänderung des Zulassungsausspruchs unter Darlegung der Gründe iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu begehren. Die Entscheidung des Rekursgerichtes darüber ist unanfechtbar.Diese Rechtslage ergibt sich durch die Novellierung des Paragraph 37, Absatz 3, MRG und Paragraph 52, Absatz 2, WEG durch das WohnAußStrBeglG, das hier bereits anzuwenden ist, weil die Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 2004 gefasst wurde (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBeglG). Wurde der ordentliche Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt und übersteigt auch der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht, dann bleibt lediglich die Möglichkeit, eine „Zulassungsvorstellung" unter gleichzeitiger Ausführung des Revisionsrekurses an die zweite Instanz zu erheben (Paragraph 63, AußStrG). Darin ist die Abänderung des Zulassungsausspruchs unter Darlegung der Gründe iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu begehren. Die Entscheidung des Rekursgerichtes darüber ist unanfechtbar.

Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" vorgelegte Rechtsmittel allenfalls in eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG verbessert oder als solche verstanden werden kann. Eine allfällige Zulassungsvorstellung wird dem Rekursgericht vorzulegen sein (§ 69 Abs 3 AußStrG).Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" vorgelegte Rechtsmittel allenfalls in eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG verbessert oder als solche verstanden werden kann. Eine allfällige Zulassungsvorstellung wird dem Rekursgericht vorzulegen sein (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG).

Die unmittelbare Vorlage eines außerordentlichen Revisionsrekurses, der vom Rekursgericht für nicht zulässig erklärt wurde und dessen Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt, ist auch nach neuer Rechtslage nicht vorgesehen (vgl 6 Ob 148/05s; 5 Ob 231/05i).Die unmittelbare Vorlage eines außerordentlichen Revisionsrekurses, der vom Rekursgericht für nicht zulässig erklärt wurde und dessen Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt, ist auch nach neuer Rechtslage nicht vorgesehen vergleiche 6 Ob 148/05s; 5 Ob 231/05i).

Anmerkung

E79394 5Ob274.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00274.05P.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20051213_OGH0002_0050OB00274_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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