TE OGH 2005/12/14 7Ob207/05z

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Renate P*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Poinstingl & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streit- und Revisionsinteresse EUR 72.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2005, GZ 1 R 89/05y-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 9. Februar 2005, GZ 30 Cg 50/04m-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der gegenständlichen Deckungsklage der klägerischen Rechtsanwältin liegt zugrunde, dass sie als vormals bestellte Verlassenschaftskuratorin eine ausreichende Versicherung von zwecks späteren Verkaufes eingelagerten Wertgegenständen gegen Diebstahl unterlassen hat. Nunmehr begehrt sie Deckung aus der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV). Das Berufungsgericht hat dieses Begehren abgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass nach der Bedingungslage in der BRD (AVB Vermögen/WB; abgedruckt in Prölls/Martin, VVG27, 1502Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass nach der Bedingungslage in der BRD (AVB Vermögen/WB; abgedruckt in Prölls/Martin, VVG27, 1502

ff) ein derartiger Schaden uU versicherbar wäre (vgl Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 26 Rn 277, 282 ff; Voit/Knappmann in Prölls/Martin, aaO Rn 15 zu § 4 AVB). Nach der hier jedoch maßgeblichen österreichischen Bedingungslage (Art 4 Z 7 AVBV) sind allerdings Verfehlungen der vorliegenden Art ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und besteht Deckung(spflicht) nach P 3 der Besonderen Vereinbarungen zu den AVBV nur - ausnahmsweise - bei in der Funktion eines Treuhänders oder Masseverwalters verbundenen Tätigkeiten. Da ein solcher sekundärer Risikoeinschluss (vgl hiezu Schalich, Obliegenheitsverletzungen und ihre Folgen, ZVR 2005, 348 [349]) eine Ausnahmeregelung darstellt, ist - um diesen Ausnahmecharakter nicht zu umgehen - eine Wortinterpretation geboten, die keine Ausweitung auf nur im entfernten Sinne artverwandte Tätigkeiten zulässt.ff) ein derartiger Schaden uU versicherbar wäre vergleiche Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch Paragraph 26, Rn 277, 282 ff; Voit/Knappmann in Prölls/Martin, aaO Rn 15 zu Paragraph 4, AVB). Nach der hier jedoch maßgeblichen österreichischen Bedingungslage (Artikel 4, Ziffer 7, AVBV) sind allerdings Verfehlungen der vorliegenden Art ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und besteht Deckung(spflicht) nach P 3 der Besonderen Vereinbarungen zu den AVBV nur - ausnahmsweise - bei in der Funktion eines Treuhänders oder Masseverwalters verbundenen Tätigkeiten. Da ein solcher sekundärer Risikoeinschluss vergleiche hiezu Schalich, Obliegenheitsverletzungen und ihre Folgen, ZVR 2005, 348 [349]) eine Ausnahmeregelung darstellt, ist - um diesen Ausnahmecharakter nicht zu umgehen - eine Wortinterpretation geboten, die keine Ausweitung auf nur im entfernten Sinne artverwandte Tätigkeiten zulässt.

Einer weitergehenden Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 2 zu § 508a).Einer weitergehenden Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 2 zu Paragraph 508 a,).

Anmerkung

E79370 7Ob207.05z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00207.05Z.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20051214_OGH0002_0070OB00207_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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