TE OGH 2005/12/14 7Ob282/05d

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Parteien 1) K*****, und 2) Dr. Peter Sch***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K*****, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wider die gekündigte Partei B*****, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in Baden, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2005, GZ 40 R 172/05y-69, womit infolge Berufung der gekündigten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 7. März 2005, GZ 29 C 171/05g-59, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beweispflicht für das Vorliegen von als Geschäftsgrundlage behaupteten - nicht bloßes Motiv zum Abschluss eines Vertrages bildenden - essentiellen Vertragsbestandteilen trifft die Kläger. Zwar haben sich (unstrittig) ihre geschäftlichen Erwartungen in der Einkaufspassage nicht erfüllt, dies wurde jedoch - wie das Berufungsgericht durchaus zutreffend ableitete - über viele Jahre nie konsequent beanstandet. Wenn das Berufungsgericht daraus einen (konkludenten) Verzicht ableitete, so liegt dies durchaus im zulässigen Beurteilungsspielraum - wie auch die gesamte Geschäfts- und Vertragsbeziehung der Streitteile typisch einzelfallbezogen und damit von den singulären Verhältnissen geprägt ist. Ein - wie in der Revision behauptet - „Widerspruch zur oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum konkludenten Verzicht" und Verstoß gegen den Grundsatz, dass hiefür nur ein besonders strenger Maßstab angelegt werden dürfe, kann im Rahmen der Beurteilung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht erblickt werden. Darüber hinaus enthält auch die Rechtsrüge keine Ausführungen, die letztlich als erhebliche Rechtsfrage zu qualifizieren wären (S 17 des Rechtsmittels = AS 355 in Band II). Die außerordentliche Revision ist damit als unzulässig zurückzuweisen.Die Beweispflicht für das Vorliegen von als Geschäftsgrundlage behaupteten - nicht bloßes Motiv zum Abschluss eines Vertrages bildenden - essentiellen Vertragsbestandteilen trifft die Kläger. Zwar haben sich (unstrittig) ihre geschäftlichen Erwartungen in der Einkaufspassage nicht erfüllt, dies wurde jedoch - wie das Berufungsgericht durchaus zutreffend ableitete - über viele Jahre nie konsequent beanstandet. Wenn das Berufungsgericht daraus einen (konkludenten) Verzicht ableitete, so liegt dies durchaus im zulässigen Beurteilungsspielraum - wie auch die gesamte Geschäfts- und Vertragsbeziehung der Streitteile typisch einzelfallbezogen und damit von den singulären Verhältnissen geprägt ist. Ein - wie in der Revision behauptet - „Widerspruch zur oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum konkludenten Verzicht" und Verstoß gegen den Grundsatz, dass hiefür nur ein besonders strenger Maßstab angelegt werden dürfe, kann im Rahmen der Beurteilung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erblickt werden. Darüber hinaus enthält auch die Rechtsrüge keine Ausführungen, die letztlich als erhebliche Rechtsfrage zu qualifizieren wären (S 17 des Rechtsmittels = AS 355 in Band römisch II). Die außerordentliche Revision ist damit als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E79371 7Ob282.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00282.05D.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20051214_OGH0002_0070OB00282_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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