TE OGH 2005/12/14 13Os104/05a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomes Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel K***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 18. April 2002, im Verfahren AZ 36 U 5/02t dieses Gerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Daniel K***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomes Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel K***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 18. April 2002, im Verfahren AZ 36 U 5/02t dieses Gerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Daniel K***** zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Daniel K***** wegen § 136 Abs 1 StGB, AZ 36 U 5/02t des Bezirksgerichtes Hallein, verletzt der gemäß § 494a Abs 1 und Abs 6 StPO gefasste Beschluss vom 18. April 2002 auf Verlängerung der im Verfahren AZ 41 Hv 1065/01a des Landesgerichtes Salzburg gewährten Probezeit auf vier Jahre das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.In der Strafsache gegen Daniel K***** wegen Paragraph 136, Absatz eins, StGB, AZ 36 U 5/02t des Bezirksgerichtes Hallein, verletzt der gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins und Absatz 6, StPO gefasste Beschluss vom 18. April 2002 auf Verlängerung der im Verfahren AZ 41 Hv 1065/01a des Landesgerichtes Salzburg gewährten Probezeit auf vier Jahre das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. November 2001, GZ 41 Hv 1065/01a-7, wurde der am 8. Juli 1984 geborene (damals Jugendliche) Daniel K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 (gemeint Z 1) StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde vom Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren „abgesehen" (gemeint: der Strafausspruch für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten; S 107).Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. November 2001, GZ 41 Hv 1065/01a-7, wurde der am 8. Juli 1984 geborene (damals Jugendliche) Daniel K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, (gemeint Ziffer eins,) StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde vom Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren „abgesehen" (gemeint: der Strafausspruch für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten; S 107).

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hallein vom 18. April 2002, GZ 36 U 5/02t-7, wurde der Genannte wegen des innerhalb offener Probezeit, nämlich am 6. Dezember 2001, begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemeinsam mit dem Urteil verkündete der Bezirksrichter den Beschluss „auf Absehen des Widerrufs der zu 41 Hv 1065/01a am 22. November 2001 vom Landesgericht Salzburg verhängten Strafe sowie Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre" (S 41).Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hallein vom 18. April 2002, GZ 36 U 5/02t-7, wurde der Genannte wegen des innerhalb offener Probezeit, nämlich am 6. Dezember 2001, begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemeinsam mit dem Urteil verkündete der Bezirksrichter den Beschluss „auf Absehen des Widerrufs der zu 41 Hv 1065/01a am 22. November 2001 vom Landesgericht Salzburg verhängten Strafe sowie Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre" (S 41).

Ein auf nachträgliche Straffestsetzung gerichteter Antrag des öffentlichen Anklägers (§ 16 Abs 1 erster Satz JGG) lag nicht vor.Ein auf nachträgliche Straffestsetzung gerichteter Antrag des öffentlichen Anklägers (Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz JGG) lag nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss steht, wie der Generalprokuratur in der deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil § 15 Abs 2 JGG - anders als § 53 StGB - keine Verlängerung der Probezeit kennt (Jerabek in WK2 ErgH 2005 § 53 Rz 24; Jesionek JGG3 § 15 Anm 15; RIS-Justiz RS0086993).Der Beschluss steht, wie der Generalprokuratur in der deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil Paragraph 15, Absatz 2, JGG - anders als Paragraph 53, StGB - keine Verlängerung der Probezeit kennt (Jerabek in WK2 ErgH 2005 Paragraph 53, Rz 24; Jesionek JGG3 Paragraph 15, Anmerkung 15; RIS-Justiz RS0086993).

Die rechtswidrige Probezeitverlängerung gereicht dem Verurteilten zum Nachteil. Der Beschluss des Bezirksgerichtes war daher ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).Die rechtswidrige Probezeitverlängerung gereicht dem Verurteilten zum Nachteil. Der Beschluss des Bezirksgerichtes war daher ersatzlos aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E79533 13Os104.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00104.05A.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20051214_OGH0002_0130OS00104_05A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten