TE OGH 2005/12/15 6Ob121/05w

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen A***** GmbH mit dem Sitz in M*****, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Erich L*****, vertreten durch Rechtsanwältepartnerschaft DDr. Gerald Fürst KEG in Mödling, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. März 2005, GZ 28 R 50/05m-4, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Jänner 2005, GZ 71 Fr 570/05a-1, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 2 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil sich die Vorinstanzen auf eine in einem Aktenvermerk festgehaltene Auskunft des einschreitenden Notars stützen konnten, dass sich „Marko S*****" bei ihm mit einem - unstrittig gefälschten - belgischen Reisepass der Serie EA 70... ausgewiesen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteils gemäß § 76 Abs 2 GmbHG notariatsaktspflichtig. Daher sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils unwirksam (RIS-Justiz RS0059900). Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG bezweckt insbesondere auch die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (5 Ob 41/01t; 7 Ob 287/03m; 7 Ob 110/04h). Der Rechtsmittelwerber vermag nicht aufzuzeigen, wie nun nachträglich die Identität seines Vertragspartners, dessen wahrer Name unbekannt ist und der - trotz Meldeanfrage - postalisch nicht erreichbar ist, ermittelt werden sollte.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteils gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG notariatsaktspflichtig. Daher sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils unwirksam (RIS-Justiz RS0059900). Das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG bezweckt insbesondere auch die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (5 Ob 41/01t; 7 Ob 287/03m; 7 Ob 110/04h). Der Rechtsmittelwerber vermag nicht aufzuzeigen, wie nun nachträglich die Identität seines Vertragspartners, dessen wahrer Name unbekannt ist und der - trotz Meldeanfrage - postalisch nicht erreichbar ist, ermittelt werden sollte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E79472 6Ob121.05-2w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00121.05W.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20051215_OGH0002_0060OB00121_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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