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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;Norm
AbgVG Vlbg 1984 §54 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der K GmbH & Co KG in A, vertreten durch Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Deuringstraße 9, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. September 2004, Zl. IIIa- 212.093, betreffend Vorschreibung einer Naturschutzabgabe für die Jahre 1999 bis 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 27. Jänner 2003 wurde bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Nachschau betreffend die Naturschutzabgabe für den Zeitraum 1999 bis 2002 durchgeführt.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2003 teilte das Landesabgabenamt für Vorarlberg der Beschwerdeführerin mit, bei dieser Nachschau sei festgestellt worden, dass die bisher erklärte Aufteilung (des abgebauten Materials) von 50 % Steine und 50 % Sand und Kies nicht der Richtigkeit entspreche. Die vom Landesabgabenamt auf Grundlage des verkauften Materials ermittelten Korngrößen ergäben eine Aufteilung von ca. 80 % Sand, Kies u. ä. und ca. 20 % Steine (Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2001). Es sei daher beabsichtigt, die Naturschutzabgabe u.a. für die Jahre 1999 bis 2002 mit der genannten Korngrößenaufteilung neu zu bemessen.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2003 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung, dass ihre bisherige Aufteilung zur Entrichtung der Naturschutzabgabe nicht der Richtigkeit entspreche, "Berufung".
In einem Aktenvermerk vom 4. August 2003 wurde festgehalten, dass an diesem Tag der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Josef F und deren Betriebsleiter mitgeteilt hätten, dass Material zugekauft werde, wobei es sich größtenteils um Steinbruchmaterial handle. Dieses werde benötigt, um es dem in den letzten Jahren immer feinkörniger werdenden Material der Kiesgrube beizumischen, damit dieses noch für Beton verwendet werden könne. Bei Abzug des von der Beschwerdeführerin angegebenen zugekauften Materials von jenem verkauften Material mit einem Korngrößendurchmesser von weniger als 63 mm ergebe sich eine Aufteilung von 73 % Sand u. ä. und 27 % Steine.
Im Bescheid vom 4. August 2003 setzte das Landesabgabenamt für Vorarlberg für die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung einer Aufteilung von 27 % Steine und 73 % Sand u.ä. für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2002 Naturschutzabgabe in Höhe von EUR 132.705,87 fest, wodurch sich eine Differenz zur erklärten Naturschutzabgabe von EUR 18.867,51 ergab.
Begründend wurde ausgeführt, das (erklärte) Aufteilungsverhältnis von jeweils 50 % Steine und 50 % Sand u. ä. habe auf einem geologischen Gutachten aus dem Jahre 1987 beruht. Das Landesabgabenamt habe auf Grundlage des verkauften Materials (Verkaufszahlen in Tonnen aus den Tagesberichtslisten) das neue Aufteilungsverhältnis ermittelt, wobei Material von einer Korngröße von mehr als 63 mm als Steine angesehen worden seien. Bei der Korngrößenaufteilung sei der Anteil des Materials, welches einen Durchmesser von weniger als 63 mm aufweise und in den Aufstellungen unter der Position Steine enthalten sei, nicht berücksichtigt worden (z.B. Frostschutzmaterial 0 bis 80 mm). Da die Materialmengen in den Tagesberichtslisten auch das zugekaufte Material enthielten, sei letzteres vom verkauften Material abgezogen worden. Dies sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2003 zur Kenntnis gebracht worden. Nach Angaben des Geschäftsführers Josef F handle es sich beim zugekauften Material größtenteils um Steinbruchmaterial, welches im Kieswerk gebrochen und dem abgebauten Material zugegeben werde, weil das abgebaute Material teilweise einen zu geringen Korngrößendurchmesser aufweise und daher zur Weiterverarbeitung für spezielle Produkte (z.B. Beton) sonst ungeeignet wäre. Aus diesem Grunde sei das zugekaufte Steinbruchmaterial, welches im Kieswerk gebrochen werde, in den im Bescheid enthaltenen Aufstellungen von Material mit einem Korngrößendurchmesser von weniger als 63 mm (Kies und Sand) abgezogen worden. Am 29. Juli 2003 habe der Geschäftsführer Josef F telefonisch erklärt, dass das Schreiben vom 27. Juni 2002 versehentlich als Berufung bezeichnet worden sei und um Erlassung eines Bescheides ersucht.
Mit Schreiben vom 4. September 2003 erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, näher genannte Mengen an Flickkies (0/20, Zukauf von M bzw. 0/30 Recycling) und Frostschutz (0/80 Recycling) seien bislang nicht berücksichtigt worden.
In einem Aktenvermerk des Landesabgabenamtes vom 26. September 2003 wurde festgehalten, dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Josef F und deren Betriebsleiter sei mitgeteilt worden, dass die genannten Materialien nicht der Naturschutzabgabe unterlägen und deshalb in den Berechnungen (ohnehin) nicht enthalten seien.
In einem weiteren Aktenvermerk des Landesabgabenamtes vom 7. Oktober 2003 wurde festgehalten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bzw. deren Betriebsleiter am selben Tag telefonisch bestätigt hätten, dass in den letzten Jahren der Anteil an grobem Material für die Betonerzeugung nicht ausgereicht hätte, weswegen z.B. Recyclingmaterial zugekauft und dem feinen Material, welches von der Kiesgrube stamme, beigemischt würde.
In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 9. Dezember 2003 wurde festgehalten, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Aktenvermerke vom 26. September 2003 und 7. Oktober 2003 sowie Kopien der Berechnungsunterlagen übermittelt worden seien.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Berufungsvorbringen dahingehend, sie habe ihren Abgabenerklärungen stets das Gutachten des damaligen Amtsgeologen aus dem Jahre 1987, welches die Aufteilung des Rohstoffvorkommens in der Kiesgrube mit 50 % Steine und 50 % Sand und Kies festgestellt habe, zu Grunde gelegt. Die Abgabenbehörde habe dies bis zum Bescheid vom 4. August 2003 auch akzeptiert. Die Beschwerdeführerin habe daher davon ausgehen können, dass sie diese Berechnungsmethode zu Recht anwende. Eine rückwirkende Änderung des Aufteilungsschlüssels widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es sei auch davon auszugehen, dass das Kieswerk über eine entsprechende Brecheranlage verfüge, welche aus Überkorn Kantkorn klein breche. Diese Mengen, die nachträglich "nicht annähernd umfänglich festgestellt werden" könnten, seien in der Abgabenberechnung nicht berücksichtigt worden. Eine allfällige Änderung auf Grund geänderter Verhältnisse des Abbaus könne sohin erst nach "Überprüfung nach den tatsächlichen Abbaumengen" durchgeführt werden.
In seiner Stellungnahme vom 15. April 2004 führte der geologische Amtssachverständige Dr. B. aus, das Gutachten des Jahres 1987 beruhe auf der Situation, welche sich dem Gutachter damals dargestellt habe. In der Zwischenzeit sei die Kiesgrube wesentlich erweitert worden. Es seien auch tiefere Schichten abgebaut worden. Derzeit liege die Abbauuntergrenze rund 30 m unter dem ursprünglichen Niveau. Dadurch seien wesentliche Veränderungen in der Zusammensetzung der Korngrößen aufgetreten. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bemessung könne dann bestritten werden, wenn Korngrößenanalysen vorgelegt würden. Eine Zerkleinerung von Grobkornanteilen sei durchaus üblich und könne je nach Marktlage einen erheblichen Umfang annehmen. Auf Grund der derzeitigen Beschaffenheit des Materials in der Kiesgrube sei jedoch eindeutig eine andere Kornverteilung als 1987 gegeben. Solche Veränderungen könnten jedoch nur über kontinuierliche Analysen der Kornverteilung erfasst werden. Die Veränderungen der Kornverteilung seien den Betreibern der Anlage zu jedem Zeitpunkt bekannt gewesen und es sei diesen bewusst gewesen, dass die Angaben in der Erklärung nicht richtig gewesen seien. Allerdings werde die Behörde keinen geeigneten Beweis führen können. Es werde daher vorgeschlagen, der Beschwerdeführerin aufzutragen, mindestens vierteljährlich eine Bestimmung in der Kornverteilung in der Kiesgrube durch befugte Personen oder Fachanstalten durchzuführen und die Ergebnisse dieser Untersuchung dem Landesabgabenamt zu bestimmten Zeitpunkten vorzulegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Aktenvermerke vom 4. August 2003 und 7. Oktober 2003 sowie auf Grund der Fotos, die das Landesabgabenamt anlässlich der Nachschau gemacht habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Kieswerk zum überwiegenden Teil feinkörniges Material in Form von Kies und Schuttmaterial aller Art abgebaut habe. Wie dem Aktenvermerk des Landesabgabenamtes vom 26. September 2003 zu entnehmen sei, habe das Landesabgabenamt die von der Beschwerdeführerin in der Berufung aufgezeigten Materialien (Zukäufe aus dem Steinbruch M, Recylingbruchschotter und Flickkies aus Eigenproduktion) ohnehin nicht in die Berechnungen einbezogen. Dies habe die Beschwerdeführerin zustimmend zur Kenntnis genommen. Diese habe keine Unterlagen darüber vorgelegt, woher die von ihr behaupteten Zukäufe stammten. Nachweise darüber, ob und in welchem Umfang Steine vom Steinbruch Sch. in das Kieswerk der Beschwerdeführerin gebracht bzw. Steine zu Kies gebrochen worden seien, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Der geologische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 15. April 2004 festgehalten, dass die Kiesgrube seit der Erstattung des Gutachtens im Jahre 1987 erweitert worden sei, wodurch sich eine wesentliche Veränderung in der Zusammensetzung der Korngröße ergeben habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2004 eingeräumt, es sei durchaus möglich, dass sich die Zusammensetzung der Korngrößen verändert habe. Das Landesabgabenamt habe schlüssig anhand von EDV-Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass das Material, das diese 1999 bis 2002 verkauft habe, zu 27 % aus Steinen und zu 73 % aus Sand und Kies bestanden habe. Dieses Aufteilungsverhältnis des verkauften Materials habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Deshalb sowie auf Grund der Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und deren Betriebsleiters, wonach für die Betonerzeugung grobes Material habe zugekauft werden müssen, weil das im Steinbruch gewonnene Material zu feinkörnig gewesen sei, habe das Landesabgabenamt zu Recht davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin im Abgabenzeitraum Material im Verhältnis von 27 % Steine und 73 % Sand und Kies abgebaut habe. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, anhand von nachvollziehbaren Aufzeichnungen konkrete Angaben über die Herkunft des von ihr verkauften Materials mit einem Durchmesser von weniger als 63 mm zu machen. Da sie dies nicht getan habe, sei das Landesabgabenamt zur Schätzung befugt gewesen. Gegen das Ergebnis der Schätzung habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen vorgebracht. Die Schätzung des Landesabgabenamtes sei nachvollziehbar und schlüssig. In Zukunft werde es an der Beschwerdeführerin liegen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, damit ihre Naturschutzabgabeerklärungen überprüft werden könnten. Es werde ihr empfohlen, vierteljährlich Gutachten über die Kornverteilung in der Kiesgrube einzuholen und diese dem Landesabgabenamt zu übermitteln.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13, § 14 und § 33 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Vlbg NSchG), LGBl. Nr. 22/1997, lauten:
"§ 13
Entrichtung und Höhe der Naturschutzabgabe
(1) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) abbaut oder aus Gewässern entnimmt.
(2) Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt
a)
bei Steinen 2,85 S pro t,
b)
bei Sand, Kies und Schuttmaterial 5,70 S pro t.
(3) Die Abgabepflicht entfällt, wenn (…)
(4) Die im Abs. 2 genannten Abgabensätze ändern sich jeweils zu Beginn eines Jahres um jenen Hundertsatz, um den sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit dem 1. Jänner 1994 geändert hat (…).
§ 14
Anzeigepflicht, Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende der abgabepflichtigen Tätigkeit binnen einer Woche dem Landesabgabenamt anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats beim Landesabgabenamt zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zu entrichten.
(3) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Naturschutzabgabe obliegen dem Landesabgabenamt.
§ 33
Bewilligungspflichtige Vorhaben
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von
...
j) Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial
aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen,"
Durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2001 wurde in § 13 Abs. 2 lit. a Vbg NSchG der Schillingbetrag durch 20,70 Cent und jener in lit. b leg. cit. durch 41,40 Cent ersetzt.
Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, in welchem Verhältnis das von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 bis 2002 abgebaute Material aus Steinen bzw. Sand, Kies und Schuttmaterial bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin hat in ihren Abgabenerklärungen eine Aufteilung von jeweils 50 % vorgenommen. Sie führt selbst in ihrer Beschwerde aus, dass das abgebaute Material jährlich je nach erreichter Schicht eine andere Zusammensetzung aufweise. Damit gesteht sie aber zu, dass die von ihr erklärte Aufteilung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat. Sie beruft sich auch in ihrer Beschwerde auf das Gutachten aus dem Jahre 1987, welches in einem früheren Rechtsmittelverfahren der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt worden sei. Da sie 1987 von der Abgabenbehörde aufgefordert worden sei, "ihre Abgabenerklärungen gemäß dem Gutachten Dr. St. zu gestalten", habe sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen können, dass dieses Gutachten "weiterhin Gültigkeit" und einen Durchschnittswert für die "gesamte Abbaudauer" der gegenständlichen Kiesgrube normiert habe.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass es dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden, aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot widerspricht. Die Beschwerdeführerin hat nämlich auf Verwaltungsebene nicht behauptet, von der Abgabenbehörde zu der von ihr praktizierten Vorgangsweise aufgefordert worden zu sein, sodass es sich erübrigt, auf ihr diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof näher einzugehen. Im Übrigen kann auch der behauptete Umstand, dass die Abgabenbehörde die Erklärungen der Beschwerdeführerin für die Abgabenzeiträume 1984 bis 1999 unbeanstandet gelassen hat, noch keinen Vertrauensschutz bewirken.
Nach § 54 Abs. 1 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz (im Folgenden: Vbg AbgVG), LGBl. Nr. 23/1984, sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 56 Abs. 2 AbgVG haben die Abgabenpflichtigen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
Die Abgabenpflichtigen haben nach § 59 Abs. 1 Vbg AbgVG auf Verlangen der Behörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 54) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und Urkunden sind gemäß Abs. 2 leg. cit. auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Soweit die Behörde die Grundlagen für die Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 80 Abs. 1 Vbg AbgVG zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2 leg. cit.).
Zu schätzen ist nach Abs. 3 leg. cit. u.a. ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt.
Unstrittig ist, dass die Angaben in den Abgabenerklärungen der Beschwerdeführerin nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in den Jahren 1999 bis 2002 übereinstimmen.
Weiters bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, im Abgabenverfahren weder Angaben über Art und Menge des abgebauten Materials gemacht noch entsprechende Unterlagen vorgelegt zu haben. Die der Abgabenbehörde übermittelten Aufzeichnungen betreffen lediglich Art und Menge des verkauften Materials und die Menge, nicht aber die Art des zugekauften Materials. Im Berufungsverfahren hat die Beschwerdeführerin überdies angegeben, (der Art und Menge nach nicht näher bestimmtes) Material in einer Brecheranlage zerkleinert zu haben.
Es wäre aber an der Beschwerdeführerin im Rahmen der sie treffenden Obliegenheit zur Offenlegung gelegen gewesen, die entsprechenden Angaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, Zl. 91/13/0090). Dass die Beschwerdeführerin selbst keine Kenntnis betreffend die Art und die Menge des von ihr abgebauten bzw. in der Brecheranlage zerkleinerten Materials gehabt habe, wird von dieser auch in ihrer Beschwerde nicht behauptet und würde auch mit den Erfahrungen des Wirtschaftslebens - die Beschwerdeführerin führt offensichtlich seit Jahrzehnten die gegenständliche Kiesgrube - nicht übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin bleibt in diesem Zusammenhang auch jede Erklärung schuldig, warum sie den von ihr in Auftrag gegebenen Prüfbericht der HTL Rankweil vom 22. Oktober 2003 (über ihrem Kieswerk entnommene Materialproben) nicht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, sondern lediglich (auszugsweise) gemeinsam mit der Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt hat.
Die Abgabenbehörde war daher mangels entsprechender nachvollziehbarer Angaben bzw. Vorlage von Aufzeichnungen und anderen Unterlagen zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Naturschutzabgabe zur Schätzung befugt.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu § 184 zitierte hg. Rechtsprechung).
Die Schätzung der Abgabenbehörde hat für die Abgabenzeiträume 1999 bis 2001 eine durchschnittliche Zusammensetzung des abgebauten Materials im Ausmaß von 27 % Steine (Korngröße mehr als 63 mm) und 73 % Sand u. ä. ergeben. Dabei wurden die in den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Zukäufe (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) dergestalt berücksichtigt, dass diese von der verkauften (und dem höheren Steuersatz unterliegenden) Menge an Sand u. ä. in Abzug gebracht wurden. Die Abgabenbehörde begründete diese Vorgehensweise mit Aussagen des Geschäftsführers bzw. des Betriebsleiters der Beschwerdeführerin, (wegen der geringen Ausbeute an Steinen) für Zwecke der Betonerzeugung grobes Material zukaufen und brechen zu müssen.
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde sowohl Zukäufe als auch Material, welches durch die Beschwerdeführerin gebrochen wurde, berücksichtigt hat. Der Vorwurf in der Beschwerde, die Abgabenbehörde habe ihrer Schätzung allein die Verkaufszahlen zu Grunde gelegt, geht mangels konkretisierten Vorbringens im Abgabenverfahren ins Leere.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Abgabenbehörde habe die Aussagen ihres Geschäftsführers im Aktenvermerk von 7. Oktober 2003 unrichtig wiedergegeben. Dieser habe nämlich nicht den Zukauf von grobem Material zugestanden, sondern vielmehr angegeben, "Feinkies" sei in der Kiesgrube gar nicht abgebaut, sondern nach der Errichtung der Prallmühle aus Überkorn gewonnen worden.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen. Einerseits geht es im angefochtenen Bescheid nicht allein um den Abbau von "Feinkies", sondern um die insgesamt unter § 13 Abs. 2 lit. b Vlbg NSchG erfassten Materialien, weswegen die belangte Behörde Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin erstmals angeführten "Feinkies" nicht treffen musste und auch nicht getroffen hat. Zum anderen konnte sich die Abgabenbehörde auch auf die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin über die Verkäufe bzw. Zukäufe und die auch bei anderer Gelegenheit gegenüber dem Landesabgabenamt gemachten Angaben des Geschäftsführers Josef F bzw. des Betriebsleiters über die Qualität der zugekauften bzw. in der Kiesgrube gewonnenen Materialien (vgl. dazu den Aktenvermerk vom 4. August 2003) stützen. Die mündlichen Aussagen des Geschäftsführers bzw. des Betriebsleiters wurden der Beschwerdeführerin mit dem erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebracht und blieben im Wesentlichen unwidersprochen.
Die weitere Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die Erstellung eines von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachtens des Hydrogeologen Dr. S (vom 30. Oktober 2004) nicht abgewartet, geht schon deswegen ins Leere, weil dieses erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides in Auftrag gegeben wurde (vgl. das Deckblatt des mit der Beschwerde vorgelegten Gutachtens). Abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Beweisanträge wie Lokalaugenschein oder Erstellung eines Gutachtens nicht aktenkundig sind, unterlässt sie es auch, deren Relevanz darzulegen.
Auch mit ihren Hinweis auf das Schreiben des Amtssachverständigen Dr. B vom 15. April 2004 gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Dessen Aussagen, dass die Zusammensetzung von abgebautem Material und deren Veränderungen (in technischer Hinsicht) nur durch regelmäßige (d.h. während der Abbauphase stattfindende) Analysen der Kornverteilung bewiesen werden könnten, spricht weder gegen die Berechtigung zur Schätzung noch gegen deren Richtigkeit. Dass solche regelmäßige Untersuchungen durchgeführt, dokumentiert und deren Ergebnisse der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht worden seien, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. August 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004170211.X00Im RIS seit
25.09.2007Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012