TE OGH 2005/12/15 12Os135/05b

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Chanie G***** (alias Chana D*****) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. Oktober 2005, AZ 21 Ns 255/05s, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Chanie G***** (alias Chana D*****) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. Oktober 2005, AZ 21 Ns 255/05s, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das gemäß § 48 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Oberlandesgericht den gegen die Verfahrenseinstellung nach § 109 Abs 1 StPO gerichteten Subsidiarantrag der Privatbeteiligten B***** als verspätet zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zuständige Oberlandesgericht den gegen die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 109, Absatz eins, StPO gerichteten Subsidiarantrag der Privatbeteiligten B***** als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist in den Verfahrensgesetzen (vgl auch § 49 Abs 2 Z 2 StPO, wonach dem Subsidiarantragsteller im Fall der Zurücklegung der Anzeige nach § 90 StPO auch gegen Entscheidungen der nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO zuständigen Ratskammer kein Rechtsmittel offen steht, ferner § 218 StPO - 13 Os 106/80) kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof vorgesehen.Gegen diese Entscheidung ist in den Verfahrensgesetzen vergleiche auch Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO, wonach dem Subsidiarantragsteller im Fall der Zurücklegung der Anzeige nach Paragraph 90, StPO auch gegen Entscheidungen der nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zuständigen Ratskammer kein Rechtsmittel offen steht, ferner Paragraph 218, StPO - 13 Os 106/80) kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof vorgesehen.

Anmerkung

E79431 12Os135.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00135.05B.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20051215_OGH0002_0120OS00135_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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