Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Klaus A*****, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Karlheinz B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.000 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2005, GZ 2 R 92/05x-18, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Handelsgericht vom 25. Februar 2005, GZ 18 Cg 20/04z-14, abgeändert und das Klagebegehren abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 2.297,12 EUR (darin 382,02 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.564,54 EUR (darin 250,59 EUR Umsatzsteuer und 1.061 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Zahlung von 30.000 EUR mit der wesentlichen Begründung, dass er dem Nebenintervenienten Einrichtungsgegenstände eines Geschäftslokals verkauft habe. Der Kaufpreis sollte im Wege der Kreditfinanzierung mit anschließender Forderungseinlösung durch die beklagte Bank berichtigt werden. Der Käufer habe der Beklagten einen unwiderruflichen Auftrag zur Forderungseinlösung erteilt. Die Beklagte verweigere die Zahlung mit der irrelevanten Behauptung, der Nebenintervenient habe seinen Einlösungsauftrag widerrufen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie stehe zum Kläger in keiner rechtlichen Beziehung. Der Käufer habe ein Auszahlungsverbot erteilt und in der Folge auf die Einräumung eines Kredits verzichtet.
Der auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenient beigetretene Käufer bestritt das Zustandekommen eines Kreditvertrags. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung durch den Kläger am 18. 2. 2004 sei das Grundgeschäft (der Kaufvertrag) schon gescheitert gewesen.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Kläger betrieb in einem gemieteten Objekt ein Geschäftslokal, das er dem Nebenintervenienten verkaufen wollte. Sie einigten sich auf ein Entgelt von 60.000 EUR für die Geschäftsübernahme. Die Beklagte sollte das Geschäft im Kreditweg finanzieren. Sie schlug dem Käufer (Nebenintervenient und Kreditschuldner) vor, dass die Geschäftseinrichtung unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers (des Klägers) an den Nebenintervenienten verkauft werden sollte und dass anschließend die Beklagte die Kaufpreisforderung einlöst und der Verkäufer den Käufer anweist, die Geschäftseinrichtung bis zur vollständigen Bezahlung für die Beklagte im Besitz zu halten. Der Nebenintervenient sollte nach Abschluss der Verträge die Beklagte unwiderruflich beauftragen, die offene Kaufpreisforderung zu Lasten des einzuräumenden Kredits einzulösen. Der Nebenintervenient war mit dieser Vorgangsweise einverstanden, ebenso auch der Kläger. Der Vermieter war mit dem Mieterwechsel einverstanden. Nach Ausstellung einer Rechnung über 60.000 EUR und Formulierung eines Vertragstextes im Sinne der Absicht der Beteiligten kann es über einen Abänderungswunsch des Nebenintervenienten zu einer neuen Variante. Der Kläger einigte sich mit dem Nebenintervenienten dahin, dass für die Geschäftseinrichtung nur 30.000 EUR in Rechnung gestellt werden und der Nebenintervenient weitere 30.000 EUR für die Abtretung der Miet- und Vertragsrechte am Lokal in fünf Jahresraten, gesichert durch eine Bankgarantie, bezahlt. Der Kläger stellte am 19. 1. 2004 zwei Rechnungen über je 30.000 EUR aus. Die Rechnung über den Verkauf der Einrichtungsgegenstände enthielt den Text:
„Der Verkauf erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentumsrecht geht vereinbarungsgemäß nach Bezahlung des Restkaufpreises an die Raiffeisenbank...über. Sie (Käufer) erhalten hiermit die Weisung, das Kaufobjekt im Namen der obigen genannten Genossenschaft innezuhaben.
Zahlungsart: MWSt. sofort, Rest: in 5 aufeinanderfolgenden Jahresraten zu je EUR 5.000 jeweils bis spätestens 31. Dez., beginnend mit 31. Dez. 2004. Diese Zahlung wird durch eine unwiderrufliche Bankgarantie gesichert... Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Ing. Klaus A*****". Im Jänner 2004 hatten der Kläger und der Nebenintervenient verschiedene Besprechungen bei einem Notar, der als Treuhänder bei der Abwicklung des Geschäfts fungieren sollte. Die Beklagte teilte dem Notar ihre Bereitschaft zur Finanzierung des Geschäfts mit. Noch vor dem 27. 1. 2004 übergab der Kläger den Schlüssel des Geschäftslokals und die Einrichtungsgegenstände dem Nebenintervenienten. Dieser unterzeichnete am 27. 1. 2004 die Kreditunterlagen der Beklagten und fertigte auch das von der Beklagten hergestellte formularmäßige Schriftstück mit der Überschrift „Vertrag über die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums". Darin werden der Kredit vom 27. 1. 2004 und der Kaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände „unter Eigentumsvorbehalt" sowie unter dem Titel Eigentumsübertragung (u.a.) folgender Text angeführt:
„Einlösung: Zur Sicherstellung und Erfüllung des o.a. Schuldverhältnisses wird der Kreditgeber im Einvernehmen mit dem Käufer im Sinne der §§ 1422, 1423 ABGB die oben angeführte offene Kaufpreisforderung einlösen, wobei gleichzeitig das vorbehaltene Eigentum am Kaufgegenstand dem Kreditgeber durch Besitzanweisung übertragen wird.„Einlösung: Zur Sicherstellung und Erfüllung des o.a. Schuldverhältnisses wird der Kreditgeber im Einvernehmen mit dem Käufer im Sinne der Paragraphen 1422,, 1423 ABGB die oben angeführte offene Kaufpreisforderung einlösen, wobei gleichzeitig das vorbehaltene Eigentum am Kaufgegenstand dem Kreditgeber durch Besitzanweisung übertragen wird.
Besitzanweisung an den Käufer: Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer anzuweisen, den Kaufgegenstand in Hinkunft für den Kreditgeber als Eigentümer innezuhaben.
Übernahme Kaufgegenstand/Kaufunterlagen: Der Verkäufer bestätigte, dass der Käufer den Kaufgegenstand übernommen hat...". Auf der Rückseite dieses Vertrags war links Platz für die firmenmäßige Fertigung des Verkäufers vorgesehen, rechts wurde der volle Firmenwortlaut der Beklagten abgedruckt. Danach enthält die Urkunde unmittelbar anschließend unter der Überschrift „Erklärung des Käufers" noch folgenden weiteren Text:
„1. Kenntnisnahme und Besitzanweisung: Der Käufer hat umseitigen Vertrag zur Kenntnis genommen, bestätigt den Empfang der Besitzanweisung und die Übernahme des Kaufgegenstandes in ordnungsgemäßem Zustand.
2. Einlösungsauftrag: Der Käufer beauftragt unwiderruflich den Kreditgeber, die offene Kaufpreisforderung zu Lasten des eingeräumten Kredites einzulösen.
3. Fahrzeugpapiere/Zulassungsbehörde: Der Käufer verpflichtet sich, die Übergabe von Typenschein/Einzelgenehmigung an den Kreditgeber zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in diesen Papieren sowie, soweit möglich, die Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes bei der Zulassungsbehörde, zu veranlassen.
4. Zutrittsberechtigung/Informationen: Der Kreditgeber hat jederzeit Zutritt zum Kaufgegenstand. Von jeder drohenden Exekution auf den Kaufgegenstand ist der Kreditgeber unverzüglich zu verständigen.
5. Entzug Benützungsrecht/Verwertung: Der Kreditgeber ist berechtigt, falls eine der mit dem Käufer vereinbarten Kreditbedingungen nicht eingehalten wird, Terminsverlust eingetreten ist, oder die gesamte Forderung fällig gestellt wird, dem Käufer das Benützungsrecht am Kaufgegenstand zu entziehen und den Kaufgegenstand ohne Intervention von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in Gewahrsam zu nehmen und unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zu verwerten. Solche Maßnahmen bedeuten keinen Rücktritt des Kreditgebers vom Vertrag und keinen Rücktritt des Kaufgegenstandes an Zahlung statt, sondern dienen lediglich zur Sicherstellung und Verwertung für Rechnung des Käufers. Der Kreditgeber ist daher im Falle der Rücknahme des Kaufgegenstandes nicht verpflichtet, bisher geleistete Zahlungen herauszugeben, sondern er kann diese zur Abdeckung der nach Verwertung des Kaufgegenstandes verbleibenden Kreditforderung verwenden.
6. Gutschriftserteilung an Unternehmer: Der Kreditgeber ist berechtigt, bei Verwertung des Kaufgegenstandes den umsatzsteuerpflichtigen Erlös gem. § 11 (8) Umsatzsteuergesetz durch Gutschriftserteilung abzurechnen.6. Gutschriftserteilung an Unternehmer: Der Kreditgeber ist berechtigt, bei Verwertung des Kaufgegenstandes den umsatzsteuerpflichtigen Erlös gem. Paragraph 11, (8) Umsatzsteuergesetz durch Gutschriftserteilung abzurechnen.
7. Kosten: Alle mit umseitigem Vertrag, der Sicherstellung und der Verwertung verbundenen Kosten, insbesondere auch die Kosten einer Schätzung bzw. erforderlichen Reparatur trägt der Käufer.
8. Vertragskopie: Der Käufer betätigt den Erhalt einer Vertragskopie. [handschriftlich:] Oberschützen, [Stempelaufdruck:] 27. Jan 2004 Ort, Datum (Unterschrift Karlheinz B*****)". Am Ende der Urkunde findet sich die Unterschrift des Nebenintervenienten. Die Beklagte hatte diese Urkunde nicht gefertigt, leitete sie aber mit eingeschriebenem Brief vom 28. 1. 2004 an den Kläger weiter. Der firmenmäßig gefertigte Beibrief bei der Übersendung dieses Formulars hat folgenden Wortlaut:
„Betreff: Fa. Karlheinz B*****, Eigentumsvorbehalt Einrichtungsgegenstände Sport-Pub Atrium. Sehr geehrter Herr A*****, beiliegend senden wir Ihnen den Eigentumsvorbehalt wie im Betreff angeführt, mit der höflichen Bitte, diesen auf der Rückseite an der mit „x" gekennzeichneten Stelle zu unterfertigen und danach an uns zu retournieren. Nach Erhalt werden wir die Überweisung des Betrages auf Ihr genanntes Konto veranlassen".
Das zitierte Vertragsformular samt Erklärung des Käufers sowie der Beibrief wurden vom Kläger am 5. 2. 2004 übernommen. Aufgrund der von der Beklagten gewählten Vorgangsweise kam es nicht zu der zunächst in Aussicht genommenen Abwicklung unter Mitwirkung des Notars. Am 30. 1. 2004 wies der Nebenintervenient die Beklagte mündlich an, die Zahlung von insgesamt 35.000 EUR (Kaufpreis von 30.000 EUR und die erste fällige Rate von 5.000 EUR) an den Kläger sowie die Bankgarantie über 25.000 EUR einstweilen zurückzuhalten. Am 1. 2. 2004 bestätigte der Nebenintervenient das Auszahlungsverbot „bis zur Klärung der verschwiegenen Probleme die erst im Laufe der letzten Woche offenbar wurden".
Am 6. 2. 2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte und ersuchte vergeblich um Zahlung. Er fertigte das ihm von der Beklagten übermittelte Originalformular noch im Bankgebäude, übergab aber die Originalurkunde nicht. Sein Rechtsfreund verlangte am 6. 2. 2004 die Einlösung der Forderung. Der Rechtsvertreter des Nebenintervenienten stellte am 9. 2. 2004 gegenüber dem Kläger verschiedene Ansprüche wegen Mängel, Irreführung und Schadenersatz und bestätigte gegenüber der Beklagten den „Zahlungsstopp". Am 18. 2. 2004 übergab der Sohn des Klägers dem Vertreter der Bank eine Kopie des vom Kläger unterschriebenen „Formularvertrags". Die Originalurkunde übergab er nicht, weil der Direktor der Beklagten sich weigerte, die Übereinstimmung von Kopie und Original zu bestätigen. Die Beklagte löste die Kaufpreisforderung nicht ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Nebenintervenient die Beklagte unwiderruflich beauftragt habe, die Kaufpreisforderung des Klägers einzulösen. Dabei handle es sich um eine Anweisung. Die Beklagte habe diese Anweisung am 28. 1. 2004 gegenüber dem Kläger angenommen. Ihr Begleitbrief könne von einem verständigen Erklärungsempfänger nicht anders verstanden werden, als dass sich die Beklagte gegenüber dem Kläger unbedingt zur Zahlung entsprechend dem Einlösungsauftrag verpflichtet. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Modalitäten der Forderungseinlösung zwischen Verkäufer und Käufer detailliert besprochen und vereinbart worden seien. Es sei irrelevant, dass bei Zugang dieser Erklärung der Beklagten am 5. 2. 2004 der Kläger bereits in Kenntnis des Schreibens des Nebenintervenienten vom 31. 1. 2004 gewesen sei, in dem lediglich ein Gespräch über die weitere Vorgangsweise hinsichtlich der behaupteten Mängel des Kaufobjekts begehrt worden sei. Von einem Zahlungsstopp sei in diesem Schreiben nicht die Rede gewesen. Die Annahme der Anweisung durch die Beklagte sei am 28. 1. 2004 wirksam geworden. Selbst wenn man in der von der Beklagten geforderten Unterzeichnung und Retournierung der Urkunde eine Bedingung für die Annahme der Anweisung sehen wollte, seien die Bedingungen erfüllt worden. Der Kläger habe den Vertrag unterschrieben und eine Kopie der Beklagten übergeben. Die angenommene Anweisung wirke als selbständiger Verpflichtungsgrund. Der Widerruf der Anweisung sei im Hinblick auf § 1403 Abs 1 Satz 1 ABGB kein gültiger Einwendungsgrund. Die Fälligkeit der Klageforderung sei am 6. 2. 2004, dem Tag der Aufforderung zur Zahlung, eingetreten.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Nebenintervenient die Beklagte unwiderruflich beauftragt habe, die Kaufpreisforderung des Klägers einzulösen. Dabei handle es sich um eine Anweisung. Die Beklagte habe diese Anweisung am 28. 1. 2004 gegenüber dem Kläger angenommen. Ihr Begleitbrief könne von einem verständigen Erklärungsempfänger nicht anders verstanden werden, als dass sich die Beklagte gegenüber dem Kläger unbedingt zur Zahlung entsprechend dem Einlösungsauftrag verpflichtet. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Modalitäten der Forderungseinlösung zwischen Verkäufer und Käufer detailliert besprochen und vereinbart worden seien. Es sei irrelevant, dass bei Zugang dieser Erklärung der Beklagten am 5. 2. 2004 der Kläger bereits in Kenntnis des Schreibens des Nebenintervenienten vom 31. 1. 2004 gewesen sei, in dem lediglich ein Gespräch über die weitere Vorgangsweise hinsichtlich der behaupteten Mängel des Kaufobjekts begehrt worden sei. Von einem Zahlungsstopp sei in diesem Schreiben nicht die Rede gewesen. Die Annahme der Anweisung durch die Beklagte sei am 28. 1. 2004 wirksam geworden. Selbst wenn man in der von der Beklagten geforderten Unterzeichnung und Retournierung der Urkunde eine Bedingung für die Annahme der Anweisung sehen wollte, seien die Bedingungen erfüllt worden. Der Kläger habe den Vertrag unterschrieben und eine Kopie der Beklagten übergeben. Die angenommene Anweisung wirke als selbständiger Verpflichtungsgrund. Der Widerruf der Anweisung sei im Hinblick auf Paragraph 1403, Absatz eins, Satz 1 ABGB kein gültiger Einwendungsgrund. Die Fälligkeit der Klageforderung sei am 6. 2. 2004, dem Tag der Aufforderung zur Zahlung, eingetreten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass die Annahme einer Anweisung eine abstrakte Verpflichtung begründen könnte. Nach dem erkennbaren Sicherungszweck, den die Beklagte mit der Forderung nach Übermittlung der vom Kläger unterfertigten Erklärung betreffenden Eigentumsvorbehalt verfolgt habe, sei von einer aufschiebenden Bedingung auszugehen. Die Beklagte habe die unterfertigte Originalurkunde am 18. 2. 2004 nicht erhalten, sodass der Nebenintervenient gemäß § 1304 (gemeint offenbar 1403) Abs 1 ABGB berechtigt gewesen sei, die Anweisung zu widerrufen, weil sie zu diesem Zeitpunkt dem Empfänger gegenüber noch nicht angenommen gewesen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass die Annahme einer Anweisung eine abstrakte Verpflichtung begründen könnte. Nach dem erkennbaren Sicherungszweck, den die Beklagte mit der Forderung nach Übermittlung der vom Kläger unterfertigten Erklärung betreffenden Eigentumsvorbehalt verfolgt habe, sei von einer aufschiebenden Bedingung auszugehen. Die Beklagte habe die unterfertigte Originalurkunde am 18. 2. 2004 nicht erhalten, sodass der Nebenintervenient gemäß Paragraph 1304, (gemeint offenbar 1403) Absatz eins, ABGB berechtigt gewesen sei, die Anweisung zu widerrufen, weil sie zu diesem Zeitpunkt dem Empfänger gegenüber noch nicht angenommen gewesen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben, der Nebenintervenient beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil es von der oberstgerichtlichen Judikatur abgewichen ist, den Sachverhalt unzutreffend nur nach dem Recht der Anweisung (§§ 1400 ff ABGB) beurteilt und rechtsirrig der festgestellten Unwiderruflichkeit des vom Nebenintervenienten erklärten Einlösungsauftrags keine Relevanz zuerkannt hat. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil es von der oberstgerichtlichen Judikatur abgewichen ist, den Sachverhalt unzutreffend nur nach dem Recht der Anweisung (Paragraphen 1400, ff ABGB) beurteilt und rechtsirrig der festgestellten Unwiderruflichkeit des vom Nebenintervenienten erklärten Einlösungsauftrags keine Relevanz zuerkannt hat. Die Revision ist auch berechtigt.
1. Zum dreipersonalen Rechtsverhältnis beim drittfinanzierten Kauf:
Wenn die Mitwirkung der Bank in der Form erfolgt, dass der Käufer die Anweisung erteilt, den Kaufpreis dem Verkäufer (Anweisungsempfänger) zu Lasten des Kontos des Anweisenden auszuzahlen, liegt eine doppelte Ermächtigung des abstrakten Geschäfts der Anweisung vor, nämlich des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen zur Erbringung einer Leistung im eigenen Namen aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden. Von dem wirtschaftlich nahestehenden Geschäft des Auftrages bzw der Bevollmächtigung unterscheidet sich die Anweisung dadurch, dass der Angewiesene im eigenen Namen leistet, der Beauftragte im Namen des Auftraggebers (RIS-Justiz RS0019551).
Der bankgeschäftliche Überweisungsauftrag besteht aus der Weisung des Kunden an die Kreditunternehmung, welche er gemäß eines Vertrags mit der Kreditunternehmung erteilt und welcher diese im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nachzukommen hat; der Überweisungsauftrag ist kein Vertrag zugunsten eines Dritten; der Überweisungsempfänger erwirbt aufgrund eines derartigen Überweisungsauftrags keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Kreditunternehmung, das die Überweisung durchzuführen hat (RIS-Justiz RS0017140). Grundsätzlich kann die Anweisung vom Anweisenden widerrufen werden, solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat (§ 1403 Abs 1 ABGB). Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Widerruf auch noch zulässig, wenn zwar der Angewiesene, nicht aber der Anweisungsempfänger die Anweisung angenommen hat (RIS-Justiz RS0033170). Die Annahme der Anweisung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Der unmittelbare Anspruch des Anweisungsempfängers entsteht also erst, wenn ihm die Erklärung des Anweisenden über die Erklärung des Angewiesenen zugekommen ist (Ertl in Rummel ABGB³ Rz 1 zu § 1402 mwN). Unter Außerachtlassung des Umstands, dass hier der Käufer einen unwiderruflichen Auftrag erteilt hat, wäre der Einlösungsauftrag nach der dargelegten Rechtslage bis zum 6. 2. 2004 noch widerruflich gewesen.Der bankgeschäftliche Überweisungsauftrag besteht aus der Weisung des Kunden an die Kreditunternehmung, welche er gemäß eines Vertrags mit der Kreditunternehmung erteilt und welcher diese im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nachzukommen hat; der Überweisungsauftrag ist kein Vertrag zugunsten eines Dritten; der Überweisungsempfänger erwirbt aufgrund eines derartigen Überweisungsauftrags keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Kreditunternehmung, das die Überweisung durchzuführen hat (RIS-Justiz RS0017140). Grundsätzlich kann die Anweisung vom Anweisenden widerrufen werden, solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat (Paragraph 1403, Absatz eins, ABGB). Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Widerruf auch noch zulässig, wenn zwar der Angewiesene, nicht aber der Anweisungsempfänger die Anweisung angenommen hat (RIS-Justiz RS0033170). Die Annahme der Anweisung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Der unmittelbare Anspruch des Anweisungsempfängers entsteht also erst, wenn ihm die Erklärung des Anweisenden über die Erklärung des Angewiesenen zugekommen ist (Ertl in Rummel ABGB³ Rz 1 zu Paragraph 1402, mwN). Unter Außerachtlassung des Umstands, dass hier der Käufer einen unwiderruflichen Auftrag erteilt hat, wäre der Einlösungsauftrag nach der dargelegten Rechtslage bis zum 6. 2. 2004 noch widerruflich gewesen.
2. Zur Selbstverpflichtung der Bank im Einlösungsverhältnis:
Die vom Kreditinstitut dem Überweisungsempfänger erteilte Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrags ist im Regelfall nur die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung, der keine Verpflichtungswirkung zukommt (RIS-Justiz RS0032943). In der Ankündigung einer Gutschrift liegt keine Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung (1 Ob 349/99a).
Für eine selbständige Verpflichtung der Bank spricht der gewichtige Umstand, dass der Nebenintervenient den Einlösungsauftrag unwiderruflich erteilt hat und dies von der Beklagten dem Kläger auch mitgeteilt wurde. Schon in der Entscheidung 1 Ob 536/86 = SZ 59/51 = ÖBA 1986, 301 (mit zust Anm Koziol), wurde grundsätzlich ausgeführt, dass in der Abhängigkeit der Ausführung des Überweisungsauftrags vom Deckungsverhältnis die charakteristische Schwäche des Anspruchs auf die Gutschrift und der wesentliche Unterschied zum Anspruch aus der erteilten Gutschrift liege. Bei der Bestätigung eines unwiderruflich erteilten Überweisungsauftrags könne aber dem Kreditinstitut Treuhandfunktion zukommen. Ob eine Kreditunternehmung unter analoger Anwendung des § 1402 ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet wäre, hänge von der Lage des einzelnen Falls ab und sei unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden. Infolge Fehlens eines unwiderruflichen Überweisungsauftrags sei die Annahme einer selbständigen Verpflichtung der Kreditunternehmung und damit die Übernahme einer Treuhänderfunktion zwar zu verneinen, die schadenersatzrechtliche Haftung aber zu bejahen, weil der Bank bekannt gewesen sei, dass der Empfänger der Mitteilung über die erteilten Überweisungsaufträge nur dann zur Leistung bereit gewesen sei, wenn die vom Überweisenden zu erbringenden Zahlungen sichergestellt seien. Der erteilte Auftrag, die künftigen Zahlungen zu bestätigen, habe der reibungslosen Abwicklung des Rechtsgeschäfts zwischen dem Gläubiger und dem Überweisenden gedient. Da die beklagte Bank den Kläger nicht auf die Bedeutungslosigkeit ihrer Bestätigungen hingewiesen und nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass die von ihm angenommenen Sicherheiten tatsächlich nicht bestanden, habe sie sich einer Verletzung bestehender Sorgfaltspflichten schuldig gemacht, für die nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzustehen sei. Das in der Unwiderruflichkeit eines erteilten Überweisungsauftrags liegende Sicherheitsmoment wurde auch in der Folgeentscheidung 8 Ob 572/93 (ÖBA 1994, 650) betont. In dieser Entscheidung wurde eine selbständige Verpflichtungserklärung der Bank im Sinne des § 1400 zweiter Satz ABGB bejaht, weil sie dem Überweisungsempfänger die Annahme eines unwiderruflichen Überweisungsauftrags mitgeteilt hatte und der Vertreter der Bank zusätzlich erklärte, dass der Zahlungsfluss an den Empfänger „klar sei". Infolge Annahme der Anweisung und Mitteilung darüber gegenüber dem Anweisungsempfänger habe die als unwiderruflich bezeichnete Anweisung auch nicht mehr gemäß § 1403 Abs 1 ABGB widerrufen werden können. Die Bank hätte den vereinbarungswidrig erfolgten Widerruf nicht beachten dürfen und den Kaufpreis überweisen müssen.Für eine selbständige Verpflichtung der Bank spricht der gewichtige Umstand, dass der Nebenintervenient den Einlösungsauftrag unwiderruflich erteilt hat und dies von der Beklagten dem Kläger auch mitgeteilt wurde. Schon in der Entscheidung 1 Ob 536/86 = SZ 59/51 = ÖBA 1986, 301 (mit zust Anmerkung Koziol), wurde grundsätzlich ausgeführt, dass in der Abhängigkeit der Ausführung des Überweisungsauftrags vom Deckungsverhältnis die charakteristische Schwäche des Anspruchs auf die Gutschrift und der wesentliche Unterschied zum Anspruch aus der erteilten Gutschrift liege. Bei der Bestätigung eines unwiderruflich erteilten Überweisungsauftrags könne aber dem Kreditinstitut Treuhandfunktion zukommen. Ob eine Kreditunternehmung unter analoger Anwendung des Paragraph 1402, ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet wäre, hänge von der Lage des einzelnen Falls ab und sei unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden. Infolge Fehlens eines unwiderruflichen Überweisungsauftrags sei die Annahme einer selbständigen Verpflichtung der Kreditunternehmung und damit die Übernahme einer Treuhänderfunktion zwar zu verneinen, die schadenersatzrechtliche Haftung aber zu bejahen, weil der Bank bekannt gewesen sei, dass der Empfänger der Mitteilung über die erteilten Überweisungsaufträge nur dann zur Leistung bereit gewesen sei, wenn die vom Überweisenden zu erbringenden Zahlungen sichergestellt seien. Der erteilte Auftrag, die künftigen Zahlungen zu bestätigen, habe der reibungslosen Abwicklung des Rechtsgeschäfts zwischen dem Gläubiger und dem Überweisenden gedient. Da die beklagte Bank den Kläger nicht auf die Bedeutungslosigkeit ihrer Bestätigungen hingewiesen und nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass die von ihm angenommenen Sicherheiten tatsächlich nicht bestanden, habe sie sich einer Verletzung bestehender Sorgfaltspflichten schuldig gemacht, für die nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzustehen sei. Das in der Unwiderruflichkeit eines erteilten Überweisungsauftrags liegende Sicherheitsmoment wurde auch in der Folgeentscheidung 8 Ob 572/93 (ÖBA 1994, 650) betont. In dieser Entscheidung wurde eine selbständige Verpflichtungserklärung der Bank im Sinne des Paragraph 1400, zweiter Satz ABGB bejaht, weil sie dem Überweisungsempfänger die Annahme eines unwiderruflichen Überweisungsauftrags mitgeteilt hatte und der Vertreter der Bank zusätzlich erklärte, dass der Zahlungsfluss an den Empfänger „klar sei". Infolge Annahme der Anweisung und Mitteilung darüber gegenüber dem Anweisungsempfänger habe die als unwiderruflich bezeichnete Anweisung auch nicht mehr gemäß Paragraph 1403, Absatz eins, ABGB widerrufen werden können. Die Bank hätte den vereinbarungswidrig erfolgten Widerruf nicht beachten dürfen und den Kaufpreis überweisen müssen.
Die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung steht im Einklang mit den dort angeführten Belegstellen aus dem Schrifttum (u.a. Schinnerer/Avancini Bankverträge I³, 93 f).
3. Bei Anwendung der angeführten Grundsätze ist auch im vorliegenden Fall eine selbständige, in schlüssiger Form abgegebene Verpflichtungserklärung der beklagten Bank zu bejahen:
Die Beklagte hat sich schon im Vorfeld der Vertragsgespräche der Parteien des Valutaverhältnisses (Verkäufer - Käufer) eingebracht und die Abwicklung maßgeblich und in ihrem Sicherungsinteresse beeinflusst. Es lag in ihrem Interesse, an den Einrichtungsgegenständen das vorbehaltene Eigentum zu erhalten und die Parteien zu einer Vereinbarung im Wege einer Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB zu veranlassen. Die vertragliche Ausgestaltung der Abwicklung sollte nach dem von der Bank formulierten Text erfolgen. Der Käufer erteilte den verlangten „unwiderruflichen" Einlösungsauftrag. Die direkte Abwicklung zwischen Kläger und Bank hatte ganz offenkundig den Zweck, Kosten zu vermeiden, indem der ursprünglich als Treuhänder vorgesehene Notar in die Abwicklung nicht mehr eingebunden wurde. Die Unwiderruflichkeit des Einlösungsauftrags (der einseitig erklärte Verzicht des Käufers) dient dann aber der ansonsten nicht gegebenen Sicherheit des Verkäufers. Das festgestellte Begleitschreiben der Beklagten vermittelt jedenfalls diesen Eindruck, wird doch als einzige Bedingung vor der Auszahlung des Kaufpreises die Unterschrift des Verkäufers auf der übermittelten Urkunde verlangt. Bei Würdigung der Gesamtumstände ist der Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass die Beklagte mit ihrem Begleitschreiben das Offert unterbreitete, die Kaufpreisforderung einzulösen, wenn der Kläger das von der Beklagten formulierte Abwicklungsgeschäft akzeptiert und fertigt. An dieses Anbot war die Beklagte zumindest auf eine angemessene, hier keineswegs überschrittene Frist gebunden. Da der Kläger mit allen ihm vorgeschlagenen Abwicklungsbedingungen einverstanden war und die verlangte Unterschrift jedenfalls noch fristgerecht leistete, ist das von der Beklagten im Einlösungsverhältnis offerierte zweiseitig verbindliche Geschäft zustande gekommen, hatte doch der Kläger auch der Beklagten eine Gegenleistung bei der Verschaffung des Eigentumsvorbehalts zu erbringen, sodass zur weiteren Festigung der Richtigkeit des Auslegungsergebnisses auf § 915 zweiter Fall ABGB zu verweisen ist, wonach undeutliche Äußerungen zum Nachteil desjenigen ausschlagen, der sich derselben bedient.Die Beklagte hat sich schon im Vorfeld der Vertragsgespräche der Parteien des Valutaverhältnisses (Verkäufer - Käufer) eingebracht und die Abwicklung maßgeblich und in ihrem Sicherungsinteresse beeinflusst. Es lag in ihrem Interesse, an den Einrichtungsgegenständen das vorbehaltene Eigentum zu erhalten und die Parteien zu einer Vereinbarung im Wege einer Forderungseinlösung nach Paragraph 1422, ABGB zu veranlassen. Die vertragliche Ausgestaltung der Abwicklung sollte nach dem von der Bank formulierten Text erfolgen. Der Käufer erteilte den verlangten „unwiderruflichen" Einlösungsauftrag. Die direkte Abwicklung zwischen Kläger und Bank hatte ganz offenkundig den Zweck, Kosten zu vermeiden, indem der ursprünglich als Treuhänder vorgesehene Notar in die Abwicklung nicht mehr eingebunden wurde. Die Unwiderruflichkeit des Einlösungsauftrags (der einseitig erklärte Verzicht des Käufers) dient dann aber der ansonsten nicht gegebenen Sicherheit des Verkäufers. Das festgestellte Begleitschreiben der Beklagten vermittelt jedenfalls diesen Eindruck, wird doch als einzige Bedingung vor der Auszahlung des Kaufpreises die Unterschrift des Verkäufers auf der übermittelten Urkunde verlangt. Bei Würdigung der Gesamtumstände ist der Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass die Beklagte mit ihrem Begleitschreiben das Offert unterbreitete, die Kaufpreisforderung einzulösen, wenn der Kläger das von der Beklagten formulierte Abwicklungsgeschäft akzeptiert und fertigt. An dieses Anbot war die Beklagte zumindest auf eine angemessene, hier keineswegs überschrittene Frist gebunden. Da der Kläger mit allen ihm vorgeschlagenen Abwicklungsbedingungen einverstanden war und die verlangte Unterschrift jedenfalls noch fristgerecht leistete, ist das von der Beklagten im Einlösungsverhältnis offerierte zweiseitig verbindliche Geschäft zustande gekommen, hatte doch der Kläger auch der Beklagten eine Gegenleistung bei der Verschaffung des Eigentumsvorbehalts zu erbringen, sodass zur weiteren Festigung der Richtigkeit des Auslegungsergebnisses auf Paragraph 915, zweiter Fall ABGB zu verweisen ist, wonach undeutliche Äußerungen zum Nachteil desjenigen ausschlagen, der sich derselben bedient.
In Stattgebung der Revision des Klägers ist daher das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E794746Ob218.05kSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖBA 2006,516 = ecolex 2006/159 S 380 - ecolex 2006,380 = HS 37.421XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00218.05K.1215.000Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009