TE OGH 2005/12/15 12Os138/05v

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 234 Ur 8/02x anhängigen Strafsache gegen Wolfgang S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Saulius P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. November 2005, AZ 23 Bs 306/05a (= ON 233) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 234 Ur 8/02x anhängigen Strafsache gegen Wolfgang S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Saulius P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. November 2005, AZ 23 Bs 306/05a (= ON 233) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 (ON 224) wurde die über Saulius P***** am 10. Oktober 2005 (ON 210) verhängte Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 21. November 2005 fortgesetzt. Mit Anklageschrift vom 8. November 2005 liegt ihm das Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB zur Last (ON 230). Das Oberlandesgericht Wien gab einer Beschwerde des Angeklagten gegen den zitierten Fortsetzungsbeschluss mit Entscheidung vom 18. November 2005 nicht Folge und setzte die Haft aus den genannten Gründen unter Bestimmung einer Haftfrist bis 18. Jänner 2006 fort (ON 233). Die Rechtsmittelentscheidung wurde dem Verteidiger am 23. November 2005 zugestellt (Fax nach ON 235).Mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 (ON 224) wurde die über Saulius P***** am 10. Oktober 2005 (ON 210) verhängte Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO mit Wirksamkeit bis 21. November 2005 fortgesetzt. Mit Anklageschrift vom 8. November 2005 liegt ihm das Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zur Last (ON 230). Das Oberlandesgericht Wien gab einer Beschwerde des Angeklagten gegen den zitierten Fortsetzungsbeschluss mit Entscheidung vom 18. November 2005 nicht Folge und setzte die Haft aus den genannten Gründen unter Bestimmung einer Haftfrist bis 18. Jänner 2006 fort (ON 233). Die Rechtsmittelentscheidung wurde dem Verteidiger am 23. November 2005 zugestellt (Fax nach ON 235).

Schon am 21. November 2005 brachte dieser eine Grundrechtsbeschwerde ein, in der er selbst einräumte, es sei ihm bislang nicht bekannt, ob und wie über seine Haftbeschwerde entschieden worden sei. Er sei lediglich telefonisch verständigt worden, dass sie „angeblich abgewiesen worden wäre" (ON 234).

Damit mangelt es der Beschwerde bereits an der genauen Bezeichnung der angefochtenen oder zu ihrem Anlass genommenen Entscheidung, zudem wurde auch der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht angeführt (§ 3 Abs 1 GRBG), weshalb die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen war.Damit mangelt es der Beschwerde bereits an der genauen Bezeichnung der angefochtenen oder zu ihrem Anlass genommenen Entscheidung, zudem wurde auch der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht angeführt (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), weshalb die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen war.

Soweit ihrem Vorbringen der Sache nach eine Kritik an der Haftbefristung zu entnehmen ist, sei sie im Übrigen darauf verwiesen, dass Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Beschwerden gegen die Fortsetzung einer Untersuchungshaft stets eine zweimonatige Haftfrist auslösen (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 63 uva).Soweit ihrem Vorbringen der Sache nach eine Kritik an der Haftbefristung zu entnehmen ist, sei sie im Übrigen darauf verwiesen, dass Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Beschwerden gegen die Fortsetzung einer Untersuchungshaft stets eine zweimonatige Haftfrist auslösen (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 63 uva).

Anmerkung

E79433 12Os138.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00138.05V.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20051215_OGH0002_0120OS00138_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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