Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef G*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 25.013,31 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2005, GZ 9 Ra 108/05a-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge gegen die eingehende Beweiswürdigung des Erstgerichts ausreichend behandelt (s dazu RIS-Justiz RS0043150). Die zweite Instanz ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162).
Der in der Rechtsrüge der Berufung erhobene Vorwurf, der Kläger habe mit Diebstahlsvorsatz gehandelt und sei als unmittelbarer Täter oder als Bestimmungs- bzw Beitragstäter zu behandeln, ist durch den festgestellten Sachverhalt in keiner Weise gedeckt. Dass das Berufungsgericht insoweit die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtete, ist nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ignoriert die Revisionswerberin auch in dritter Instanz die Feststellungen, wonach der Kläger den gelegentlich für Hilfstätigkeiten herangezogenen Pensionisten ersuchte, an seiner Stelle die abgelaufene Ware im dafür vorgesehenen Kübel zu entsorgen. Der Vorwurf, der Kläger habe gegen die Dienstanweisung der Beklagten verstoßen, weil er verdorbene Ware „an Filialmitarbeiter abgegeben" und nicht entsorgt habe, trifft daher nicht zu. Damit, dass der Pensionist die Ware nicht entsorgen, sondern an sich nehmen werde, musste der Kläger nicht rechnen. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz - diese hat das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint - kann daher keine Rede sein.
Textnummer
E79408European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00173.05I.1216.000Im RIS seit
15.01.2006Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012