TE OGH 2005/12/19 2Ob150/05f

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Christian S*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming und Liezen, wegen EUR 19.347,69 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22. April 2005, GZ 5 R 204/04s-43, womit infolge Berufungen beider Streitteile das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 13. September 2004, GZ 5 Cg 80/02g-37, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 8. 10. 2001 brach bei einem Viehtrieb eine Kuh aus der Rinderherde aus und lief über eine Böschung auf die Ennstal-Bundesstraße, wo sie einen Auffahrunfall zweier bei der klagenden Partei kaskoversicherter Sattelzüge auslöste. Halterin der Kuh war die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Beklagten.

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten den Ersatz ihrer aus der Kaskoversicherung erbrachten Leistungen im Umfang des um den Selbstbehalt verminderten Schadens am ersten Sattelzug in Höhe von EUR 947,71 und - unter Anrechnung eines Mitverschuldens des auffahrenden Lenkers im Ausmaß von 50 % - der Hälfte des mit EUR 36.799,97 bezifferten Schadens am zweiten Sattelzug, das sind EUR 18.399,98, insgesamt somit EUR 19.347,69 sA. Nachdem sie ihn zunächst als Tierhalter in Anspruch genommen hatte, stützte die klagende Partei die passive Klagslegitimation des Beklagten zuletzt auf die Behauptung, dass er als Erbe nach seiner verstorbenen Ehefrau für den ihr zuzurechnenden Schaden hafte. Es bestehe auch eine Betriebshaftpflichtversicherung, welche die Ansprüche zu decken habe. Der Beklagte bestritt das Vorliegen der die Tierhalterhaftung begründenden Voraussetzungen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von EUR 2.746,13 samt 4 % Zinsen seit 23. 3. 2002 statt und wies das auf EUR 16.601,56 sA lautende Mehrbegehren sowie ein weiteres Zinsenmehrbegehren ab. Es traf Feststellungen zum Unfallshergang und zu den verursachten Schäden und stellte darüber hinaus noch folgenden, für das Revisionsverfahren bedeutsamen Sachverhalt fest:

Die Ehefrau des Beklagten verstarb am 14. 4. 2002 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung, weshalb die gesetzliche Erbfolge in Kraft trat. In der Verlassenschaftsabhandlung vom 16. 6. 2003 gaben der Beklagte und die vier Kinder der Erblasserin jeweils eine bedingte Erbserklärung ab, wobei vereinbart wurde, dass der Beklagte sämtliche Aktiva im Wert von EUR 16.657,13 und Passiva im Wert von EUR 8.418,74 übernehmen solle. Im Gegenzug würde er sich verpflichten, die Erbteile der beiden volljährigen Kinder auszuzahlen und für die beiden minderjährigen Kinder mündelsichere Sparbücher anzulegen. Am 29. 9. 2003 wurde der Nachlass eingeantwortet, „wobei der Beklagte ein Drittel des Nachlasses erhielt".

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den dem Tierhalter gemäß § 1320 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis als misslungen. Es ging ferner von der Schuldlosigkeit des Lenkers des ersten Sattelzuges aus und bemaß den Verschuldensanteil des auffahrenden Lenkers mit zwei Drittel. Da die Schadenersatzansprüche des geschädigten Fahrzeughalters gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangen seien, sei diese grundsätzlich zum Regress ihrer Versicherungsleistungen für den ersten Sattelzug (EUR 947,71) sowie eines Drittels ihrer mit EUR 33.745,90 festgestellten Aufwendungen für den zweiten Sattelzug (EUR 11.248,63) berechtigt, woraus sich rechnerisch ein Anspruch von insgesamt (rund) EUR 12.196,40 ergebe. Da der Beklagte allerdings eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe und der Nachlass bereits eingeantwortet worden sei, hafte er lediglich für ein Drittel dieses Anspruches und dies nur beschränkt mit dem Wert seines Erbteiles. Der (reine) Nachlass habe einen Wert von EUR 8.238,39 repräsentiert. Der Beklagte hafte in Höhe eines Drittels davon, dies seien EUR 2.746,13.In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den dem Tierhalter gemäß Paragraph 1320, ABGB obliegenden Entlastungsbeweis als misslungen. Es ging ferner von der Schuldlosigkeit des Lenkers des ersten Sattelzuges aus und bemaß den Verschuldensanteil des auffahrenden Lenkers mit zwei Drittel. Da die Schadenersatzansprüche des geschädigten Fahrzeughalters gemäß Paragraph 67, VersVG auf die klagende Partei übergegangen seien, sei diese grundsätzlich zum Regress ihrer Versicherungsleistungen für den ersten Sattelzug (EUR 947,71) sowie eines Drittels ihrer mit EUR 33.745,90 festgestellten Aufwendungen für den zweiten Sattelzug (EUR 11.248,63) berechtigt, woraus sich rechnerisch ein Anspruch von insgesamt (rund) EUR 12.196,40 ergebe. Da der Beklagte allerdings eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe und der Nachlass bereits eingeantwortet worden sei, hafte er lediglich für ein Drittel dieses Anspruches und dies nur beschränkt mit dem Wert seines Erbteiles. Der (reine) Nachlass habe einen Wert von EUR 8.238,39 repräsentiert. Der Beklagte hafte in Höhe eines Drittels davon, dies seien EUR 2.746,13.

Dieses Urteil erwuchs hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von EUR 6.134,04 sA sowie des Zinsenmehrbegehrens in Rechtskraft. Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, jener der klagenden Partei hingegen teilweise Folge. Es änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens mit einem Teilbetrag von (insgesamt) EUR 4.404,78 sA sowie der Abweisung des Mehrbegehrens von (insgesamt) EUR 14.942,91 sA ab und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht stellte abweichend vom Erstgericht den von der klagenden Partei liquidierten Schaden am zweiten Sattelzug mit EUR 36.799,97 fest und ermittelte - ausgehend vom Misslingen des dem Tierhalter gemäß § 1320 ABGB obliegenden Entlastungsbeweises und der erstinstanzlichen Verschuldensteilung - den Gesamtanspruch der klagenden Partei mit EUR 13.214,37 (EUR 947,71 + EUR 12.266,66). Es führte aus, der Beklagte habe hievon den seiner Erbquote von einem Drittel entsprechenden Anteil, demnach EUR 4.404,78 zu ersetzen. Die erstgerichtlichen Feststellungen über den Wert des Nachlasses hätten hingegen bei der rechtlichen Beurteilung als überschießend außer Betracht zu bleiben. Der Beklagte habe nicht eingewendet, dass er nur eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe und der Wert des Nachlasses zur Schuldendeckung nicht ausreiche. Zwar habe auch keine der Parteien behauptet, dass dem Beklagten der Nachlass lediglich zu einem Drittel eingeantwortet worden sei. Insoweit lägen aber deshalb keine überschießenden Feststellungen vor, weil die klagende Partei auf die rechtskräftige Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens hingewiesen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren sei sodann der Verlassenschaftsakt dargestellt worden, sodass jedenfalls mit Rücksicht auf die behauptete Rechtsnachfolge des Beklagten die Feststellungen über die Einantwortung gedeckt seien. Feststellungen zu Abschluss und Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung erachtete das Berufungsgericht mit der Begründung als entbehrlich, dass auch ein allfälliger Versicherer für den Beklagten nur mit dem dessen Erbquote entsprechenden Anteil eintreten müsse. Da die Reduzierung auf den Wert des Nachlasses ohnedies wegfalle, brauche sich die klagende Partei nicht auch noch auf den Deckungsanspruch aus einer Betriebshaftpflichtversicherung zu berufen.Dieses Urteil erwuchs hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von EUR 6.134,04 sA sowie des Zinsenmehrbegehrens in Rechtskraft. Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, jener der klagenden Partei hingegen teilweise Folge. Es änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens mit einem Teilbetrag von (insgesamt) EUR 4.404,78 sA sowie der Abweisung des Mehrbegehrens von (insgesamt) EUR 14.942,91 sA ab und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht stellte abweichend vom Erstgericht den von der klagenden Partei liquidierten Schaden am zweiten Sattelzug mit EUR 36.799,97 fest und ermittelte - ausgehend vom Misslingen des dem Tierhalter gemäß Paragraph 1320, ABGB obliegenden Entlastungsbeweises und der erstinstanzlichen Verschuldensteilung - den Gesamtanspruch der klagenden Partei mit EUR 13.214,37 (EUR 947,71 + EUR 12.266,66). Es führte aus, der Beklagte habe hievon den seiner Erbquote von einem Drittel entsprechenden Anteil, demnach EUR 4.404,78 zu ersetzen. Die erstgerichtlichen Feststellungen über den Wert des Nachlasses hätten hingegen bei der rechtlichen Beurteilung als überschießend außer Betracht zu bleiben. Der Beklagte habe nicht eingewendet, dass er nur eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe und der Wert des Nachlasses zur Schuldendeckung nicht ausreiche. Zwar habe auch keine der Parteien behauptet, dass dem Beklagten der Nachlass lediglich zu einem Drittel eingeantwortet worden sei. Insoweit lägen aber deshalb keine überschießenden Feststellungen vor, weil die klagende Partei auf die rechtskräftige Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens hingewiesen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren sei sodann der Verlassenschaftsakt dargestellt worden, sodass jedenfalls mit Rücksicht auf die behauptete Rechtsnachfolge des Beklagten die Feststellungen über die Einantwortung gedeckt seien. Feststellungen zu Abschluss und Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung erachtete das Berufungsgericht mit der Begründung als entbehrlich, dass auch ein allfälliger Versicherer für den Beklagten nur mit dem dessen Erbquote entsprechenden Anteil eintreten müsse. Da die Reduzierung auf den Wert des Nachlasses ohnedies wegfalle, brauche sich die klagende Partei nicht auch noch auf den Deckungsanspruch aus einer Betriebshaftpflichtversicherung zu berufen.

Auf Antrag der klagenden Partei änderte das Berufungsgericht mit Beschluss vom 17. 8. 2005 seinen Ausspruch, mit dem es die ordentliche Revision nicht zugelassen hatte, dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, in der ohne Einwand des Beklagten berücksichtigten Haftungsbeschränkung auf die Erbquote könnte eine Fehlbeurteilung gelegen sein, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.

Rechtliche Beurteilung

Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Aber auch in der Revision der klagenden Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Aber auch in der Revision der klagenden Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.

1. Jeder einzelne von mehreren bedingt erbserklärten Erben haftet gemäß § 821 letzter Satz ABGB für teilbare Schulden des Erblassers „nur nach Verhältnis seines Erbteiles". Die Haftung des Miterben ist nach herrschender Auffassung zweifach beschränkt: Einerseits haftet er nur für jenen Bruchteil einer Gläubigerforderung, der seiner Erbquote entspricht; andererseits wird nach § 802 ABGB die Haftung aller Miterben insgesamt durch den Gesamtwert der Aktiven begrenzt (Sailer in KBB, § 821 ABGB Rz 1 und 3; Welser in Rummel, ABGB² §§ 820 bis 822 Rz 7; Eccher in Schwimann, ABGB² § 821 ABGB Rz 1 und 3; Weiß in Klang, ABGB III² 1057). Auf die in Lehre und Rechtsprechung strittige Frage, ob für den Umfang der persönlichen Haftung jedes Einzelnen der vom Gesamtwert nach den Erbquoten berechnete Betrag oder das dem Einzelnen aus der Erbschaft tatsächlich Zugekommene maßgeblich sein soll (zum Meinungsstand vgl Sailer aaO), kommt es im Revisionsverfahren nicht mehr an.1. Jeder einzelne von mehreren bedingt erbserklärten Erben haftet gemäß Paragraph 821, letzter Satz ABGB für teilbare Schulden des Erblassers „nur nach Verhältnis seines Erbteiles". Die Haftung des Miterben ist nach herrschender Auffassung zweifach beschränkt: Einerseits haftet er nur für jenen Bruchteil einer Gläubigerforderung, der seiner Erbquote entspricht; andererseits wird nach Paragraph 802, ABGB die Haftung aller Miterben insgesamt durch den Gesamtwert der Aktiven begrenzt (Sailer in KBB, Paragraph 821, ABGB Rz 1 und 3; Welser in Rummel, ABGB² Paragraphen 820 bis 822 Rz 7; Eccher in Schwimann, ABGB² Paragraph 821, ABGB Rz 1 und 3; Weiß in Klang, ABGB III² 1057). Auf die in Lehre und Rechtsprechung strittige Frage, ob für den Umfang der persönlichen Haftung jedes Einzelnen der vom Gesamtwert nach den Erbquoten berechnete Betrag oder das dem Einzelnen aus der Erbschaft tatsächlich Zugekommene maßgeblich sein soll (zum Meinungsstand vergleiche Sailer aaO), kommt es im Revisionsverfahren nicht mehr an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es nicht Sache des Gläubigers, zu behaupten und nachzuweisen, dass der Nachlass zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht, sondern der bedingt erbserklärte Erbe muss die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen (SZ 49/77; 8 Ob 626/93; RIS-Justiz RS0013013). Bei Miterben gilt dieses Erfordernis, wie sich insbesondere aus der Entscheidung 2 Ob 179/99h = EFSlg 90.021 ergibt, für sämtliche Aspekte der Haftungsbeschränkung iSd § 821 letzter Satz ABGB. Dem wegen einer Erblasserschuld in Anspruch genommenen Miterben obliegt es daher, als Verteidigungsmittel (auch) den Einwand zu erheben, dass ihn nur die anteilsmäßige Haftung trifft (EFSlg 90.021; Weiß in Klang aaO).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es nicht Sache des Gläubigers, zu behaupten und nachzuweisen, dass der Nachlass zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht, sondern der bedingt erbserklärte Erbe muss die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen (SZ 49/77; 8 Ob 626/93; RIS-Justiz RS0013013). Bei Miterben gilt dieses Erfordernis, wie sich insbesondere aus der Entscheidung 2 Ob 179/99h = EFSlg 90.021 ergibt, für sämtliche Aspekte der Haftungsbeschränkung iSd Paragraph 821, letzter Satz ABGB. Dem wegen einer Erblasserschuld in Anspruch genommenen Miterben obliegt es daher, als Verteidigungsmittel (auch) den Einwand zu erheben, dass ihn nur die anteilsmäßige Haftung trifft (EFSlg 90.021; Weiß in Klang aaO).

Die beschränkte Haftung eines bedingt erbserklärten Miterben ist demnach nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Insoweit gleicht die Rechtslage jener zur Haftungsbeschränkung nach § 333 ASVG. Zu dieser Bestimmung vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, das Verbot amtswegiger Beachtung der Haftungsbeschränkung bedeute nur, dass vom Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen sind. So wie der Einwand des Mitverschuldens müsse auch der Einwand des Haftungsausschlusses nicht ausdrücklich erhoben werden; es genüge, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt (stRsp zu § 333 ASVG; zuletzt 2 Ob 137/05v mwN). Eines Einwandes des Beklagten bedürfe es aber nicht, wenn der Kläger selbst die den Haftungsausschluss begründenden Tatsachen vorgebracht hat (ZVR 1973/71; Neumayr in Schwimann, ABGB³ § 333 ASVG Rz 91).Die beschränkte Haftung eines bedingt erbserklärten Miterben ist demnach nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Insoweit gleicht die Rechtslage jener zur Haftungsbeschränkung nach Paragraph 333, ASVG. Zu dieser Bestimmung vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, das Verbot amtswegiger Beachtung der Haftungsbeschränkung bedeute nur, dass vom Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen sind. So wie der Einwand des Mitverschuldens müsse auch der Einwand des Haftungsausschlusses nicht ausdrücklich erhoben werden; es genüge, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt (stRsp zu Paragraph 333, ASVG; zuletzt 2 Ob 137/05v mwN). Eines Einwandes des Beklagten bedürfe es aber nicht, wenn der Kläger selbst die den Haftungsausschluss begründenden Tatsachen vorgebracht hat (ZVR 1973/71; Neumayr in Schwimann, ABGB³ Paragraph 333, ASVG Rz 91).

Diese Grundsätze sind auch auf die an den Einwand der Haftungsbeschränkung nach den §§ 802, 821 ABGB zu richtenden Anforderungen übertragbar. Da der Beklagte einen ausdrücklichen Einwand nicht erhoben hat, bleibt daher zu prüfen, ob das Prozessvorbringen eines der Streitteile ein die Haftungsbeschränkung tragendes Tatsachensubstrat enthält. Dies trifft zwar nicht auf das Prozessvorbringen des Beklagten, wohl aber auf jenes der klagenden Partei zu. Diese hat vorgebracht, der Beklagte sei offenbar gesetzlicher Erbe nach seiner verstorbenen Ehefrau und habe eine Erbserklärung abgegeben; das Verlassenschaftsverfahren sei mittlerweile beendet; der Beklagte hafte als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau für den geltend gemachten Schaden. Zum Beweis dieser Behauptungen stellte sie den Antrag auf Beischaffung des Verlassenschaftsaktes, dem das Erstgericht entsprach. In der Tagsatzung vom 18. 9. 2003, nachdem die bedingten Erbserklärungen bereits abgegeben worden waren, wurde der Verlassenschaftsakt sodann in Anwesenheit beider Parteienvertreter „dargestellt". Nach der Rechtsprechung dürfen sog überschießende Feststellungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318, RS0037972, RS0037964, RS0036933). Die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, ob dies zutrifft, reicht in ihrer Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (3 Ob 127/99v; 7 Ob 256/01z; RIS-Justiz RS0040318 [T 3]). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, die aufgrund der Behauptung der Haftung des Beklagten als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau getroffenen Feststellungen über die Erbquote fielen noch in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes, ist keine auffallende Fehlbeurteilung zu erblicken. Damit ist dem Erstgericht aber auch nicht vorwerfbar, dass es die Erbquote des Beklagten in unzulässiger Weise von Amts wegen ermittelt hätte. Die Vorinstanzen waren vielmehr befugt, die diesbezüglichen Feststellungen ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.Diese Grundsätze sind auch auf die an den Einwand der Haftungsbeschränkung nach den Paragraphen 802,, 821 ABGB zu richtenden Anforderungen übertragbar. Da der Beklagte einen ausdrücklichen Einwand nicht erhoben hat, bleibt daher zu prüfen, ob das Prozessvorbringen eines der Streitteile ein die Haftungsbeschränkung tragendes Tatsachensubstrat enthält. Dies trifft zwar nicht auf das Prozessvorbringen des Beklagten, wohl aber auf jenes der klagenden Partei zu. Diese hat vorgebracht, der Beklagte sei offenbar gesetzlicher Erbe nach seiner verstorbenen Ehefrau und habe eine Erbserklärung abgegeben; das Verlassenschaftsverfahren sei mittlerweile beendet; der Beklagte hafte als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau für den geltend gemachten Schaden. Zum Beweis dieser Behauptungen stellte sie den Antrag auf Beischaffung des Verlassenschaftsaktes, dem das Erstgericht entsprach. In der Tagsatzung vom 18. 9. 2003, nachdem die bedingten Erbserklärungen bereits abgegeben worden waren, wurde der Verlassenschaftsakt sodann in Anwesenheit beider Parteienvertreter „dargestellt". Nach der Rechtsprechung dürfen sog überschießende Feststellungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318, RS0037972, RS0037964, RS0036933). Die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, ob dies zutrifft, reicht in ihrer Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (3 Ob 127/99v; 7 Ob 256/01z; RIS-Justiz RS0040318 [T 3]). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, die aufgrund der Behauptung der Haftung des Beklagten als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau getroffenen Feststellungen über die Erbquote fielen noch in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes, ist keine auffallende Fehlbeurteilung zu erblicken. Damit ist dem Erstgericht aber auch nicht vorwerfbar, dass es die Erbquote des Beklagten in unzulässiger Weise von Amts wegen ermittelt hätte. Die Vorinstanzen waren vielmehr befugt, die diesbezüglichen Feststellungen ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

2. Die Revisionsbehauptung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Schaden zu haften habe, ist durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt. Das Berufungsgericht hat mit Hinweis auf die Entscheidung (richtig) EvBl 1979/186 = SZ 52/32 begründet, weshalb es eine Ergänzung des Sachverhaltes zu diesem Thema nicht für notwendig hielt. Die klagende Partei tritt diesen Ausführungen inhaltlich zwar mit dem Argument entgegen, dass mehrere Erben bei Geltendmachung des Deckungsanspruches eine einheitliche Streitpartei bilden würden. Unterstellt man aber die Richtigkeit dieser Behauptung (vgl SZ 72/191), hätte die klagende Partei alle Erben in Anspruch nehmen müssen, um vollständige Deckung erlangen zu können. Die als erhebliche Rechtsfrage relevierte These, dass die gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche, die als Geldforderungen ihrer Natur nach teilbare Ansprüche sind (RIS-Justiz RS0013214, RS0017118; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ § 889 Rz 2), wegen des (behaupteten) Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung als die Solidarhaftung sämtlicher Miterben auslösende unteilbare Ansprüche iSd § 890 ABGB beurteilt werden müssten, ist daraus nicht ableitbar. Auf die Verkehrssitte kann sich die klagende Partei in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Auch zu diesem Punkt zeigt sie daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.2. Die Revisionsbehauptung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Schaden zu haften habe, ist durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt. Das Berufungsgericht hat mit Hinweis auf die Entscheidung (richtig) EvBl 1979/186 = SZ 52/32 begründet, weshalb es eine Ergänzung des Sachverhaltes zu diesem Thema nicht für notwendig hielt. Die klagende Partei tritt diesen Ausführungen inhaltlich zwar mit dem Argument entgegen, dass mehrere Erben bei Geltendmachung des Deckungsanspruches eine einheitliche Streitpartei bilden würden. Unterstellt man aber die Richtigkeit dieser Behauptung vergleiche SZ 72/191), hätte die klagende Partei alle Erben in Anspruch nehmen müssen, um vollständige Deckung erlangen zu können. Die als erhebliche Rechtsfrage relevierte These, dass die gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche, die als Geldforderungen ihrer Natur nach teilbare Ansprüche sind (RIS-Justiz RS0013214, RS0017118; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ Paragraph 889, Rz 2), wegen des (behaupteten) Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung als die Solidarhaftung sämtlicher Miterben auslösende unteilbare Ansprüche iSd Paragraph 890, ABGB beurteilt werden müssten, ist daraus nicht ableitbar. Auf die Verkehrssitte kann sich die klagende Partei in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Auch zu diesem Punkt zeigt sie daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist die Revision der klagenden Partei daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E79346 2Ob150.05f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00150.05F.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20051219_OGH0002_0020OB00150_05F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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