TE OGH 2005/12/19 8ObS21/05d

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Michael C*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 39.279,36 EUR Insolvenz-Ausfallgeld, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 37.499,44 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 2005, GZ 9 Rs 153/04t-21, womit der Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Mai 2004, GZ 7 Cgs 48/03w-9, nicht Folge gegeben wurde und womit über Berufung der beklagten Partei das genannte Zwischenurteil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger war vom 1. 6. bis 6. 11. 2001 als Angestellter bei der I***** GmbH beschäftigt. Bis 22. 8. 2001 war er handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH. Mit 22. 8. 2001 legte er die Funktion des Geschäftsführers zurück. Am 6. 11. 2001 wurde der Kläger entlassen.

Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21. 3. 2003 das Konkursverfahren eröffnet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Zuspruch von Insolvenz-Ausfallgeld für ein restliches Gehalt für Oktober 2001; Gehalt vom 1. bis 6. 11. 2001; aliquote Sonderzahlungen für 1. 7. bis 6. 11. 2001; Kündigungsentschädigung bis 31. 12. 2001 samt zugehöriger aliquoter Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung zuzüglich Zinsen und Kosten eines gegen die GmbH geführten Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Ihm stehe Insolvenz-Ausfallgeld zu, weil seine handelsrechtliche Geschäftsführertätigkeit bereits am 22. 8. 2001 geendet habe.

Die Beklagte - die auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bestritt - wendet ein, der Kläger gehöre zu dem gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG ausgeschlossenen Personenkreis. Es sei von einer insolvenzentgeltsicherungsrechtlichen Fortwirkung seiner Organtätigkeit auszugehen.Die Beklagte - die auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bestritt - wendet ein, der Kläger gehöre zu dem gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG ausgeschlossenen Personenkreis. Es sei von einer insolvenzentgeltsicherungsrechtlichen Fortwirkung seiner Organtätigkeit auszugehen.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass die Beklagte dem Grunde nach schuldig sei, dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld auf Basis von monatlich 3.633,64 EUR brutto zu bezahlen. Falle die Eröffnung des Konkurses und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie im Anlassfall rund eineinhalb Jahre auseinander, könne von einem Fortwirken der Organtätigkeit des Klägers nicht ausgegangen werden. Ihm stehe daher grundsätzlich Insolvenz-Ausfallgeld zu.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und änderte in Stattgebung der Berufung der Beklagten das erstgerichtliche Zwischenurteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur verfahrensgegenständlichen Sachverhaltskonstellation keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtlich ging das Berufungsgericht zusammengefasst davon aus, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf ankomme, ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ gewesen sei. Es sei vielmehr von einer insolvenzentgeltsicherungsrechtlichen Fortwirkung der Organtätigkeit auszugehen. Diese greife auch dann ein, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit zum Organmitglied bestellt gewesen sei. Bleibe nach Zurücklegung seiner Funktion das bisherige Anstellungsverhältnis noch kurze Zeit aufrecht, könne nicht von einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden. Ob ein ehemaliges Organmitglied für den Eintritt der Insolvenz mitverantwortlich sei, werde regelmäßig nicht konkret geprüft. Es sei nur relevant, dass Organmitglieder typischerweise eine Verantwortung für die Insolvenz des Unternehmens treffen könne. Ein Anlass, von dieser Auffassung abzugehen, ergebe sich auch dann nicht, wenn - wie hier - zwischen dem Ende der Geschäftsführerfunktion und dem Eintritt der Insolvenz eine Zeitspanne von rund 19 Monaten liege.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig:

Gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 2005/102 hatten Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2005/102 hatten Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.

Ob einem Organ einer juristischen Person, das nach Abberufung oder Rücktritt noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt war, für den Zeitraum ab Abberufung oder Rücktritt Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, war bereits mehrfach Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen.

Dabei wurde einheitlich judiziert, dass für den Fall, dass ein Organmitglied abberufen und noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt wird, die insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit zu berücksichtigen ist. Wird ein Organmitglied abberufen, bleibt dessen bisheriger Anstellungsvertrag aber mangels Koppelung mit der Abberufung (hier: Rücktritt von der Funktion) noch aufrecht, kann nicht von einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden (RIS-Justiz RS0077312; zuletzt 8 ObS 9/04p).

Diese Grundsätze treffen auch auf den vorliegenden Fall zu: Der Rücktritt des Klägers von der Geschäftsführerfunktion erfolgte am 22. 8. 2001. Dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten, während dessen der Kläger nach Beendigung der Organmitgliedschaft als Angestellter beschäftigt war, um eine „kurze Zeit" im Sinne der dargelegten Grundsätze handelt, wird auch vom Kläger nicht bezweifelt (vgl dazu 8 ObS 199/97s - Geschäftsführerabberufung 12. 4. 1994; Ende des Arbeitsverhältnisses 30. 9. 1994; siehe auch 8 ObS 1018/95 mH auf VfGHSlg 9936).Diese Grundsätze treffen auch auf den vorliegenden Fall zu: Der Rücktritt des Klägers von der Geschäftsführerfunktion erfolgte am 22. 8. 2001. Dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten, während dessen der Kläger nach Beendigung der Organmitgliedschaft als Angestellter beschäftigt war, um eine „kurze Zeit" im Sinne der dargelegten Grundsätze handelt, wird auch vom Kläger nicht bezweifelt vergleiche dazu 8 ObS 199/97s - Geschäftsführerabberufung 12. 4. 1994; Ende des Arbeitsverhältnisses 30. 9. 1994; siehe auch 8 ObS 1018/95 mH auf VfGHSlg 9936).

Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass es darauf, ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, nicht ankommt (9 ObS 21/93; 9 ObS 16/938 ObS 9/04p).

Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, im konkreten Anlassfall komme dem Umstand, dass die Konkurseröffnung erst rund 19 Monate nach Beendigung der Organmitgliedschaft des Klägers erfolgte, keine Bedeutung zu, hält sich an diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Dass eine völlig vergleichbare Sachverhaltskonstellation noch nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung war, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 69f).Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, im konkreten Anlassfall komme dem Umstand, dass die Konkurseröffnung erst rund 19 Monate nach Beendigung der Organmitgliedschaft des Klägers erfolgte, keine Bedeutung zu, hält sich an diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Dass eine völlig vergleichbare Sachverhaltskonstellation noch nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung war, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 69f).

Textnummer

E79495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBS00021.05D.1219.000

Im RIS seit

18.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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