TE OGH 2005/12/19 2Ob285/05h

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers mj. Ao Alexander C*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Dr. Li-Jing Z*****, wegen einstweiligem Unterhalt gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. September 2005, GZ 43 R 539/05s-U51, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Juli 2005, GZ 10 P 111/03b-U38, als nichtig aufgehoben wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers mj. Ao Alexander C*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Dr. Li-Jing Z*****, wegen einstweiligem Unterhalt gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. September 2005, GZ 43 R 539/05s-U51, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Juli 2005, GZ 10 P 111/03b-U38, als nichtig aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann auch ein zugelassenes Rechtsmittel - unter Beschränkung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe - zurückweisen, wenn er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Das kommt auch dann in Frage, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, im Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (vgl RIS-Justiz RS0102059; Kodek in Rechberger² Vor § 502 ZPO Rz 3).Der Oberste Gerichtshof kann auch ein zugelassenes Rechtsmittel - unter Beschränkung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe - zurückweisen, wenn er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Das kommt auch dann in Frage, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, im Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt vergleiche RIS-Justiz RS0102059; Kodek in Rechberger² Vor Paragraph 502, ZPO Rz 3).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Zuständigkeit des Richters oder Rechtspflegers in Zusammenhang mit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung (nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO) gemäß § 19 RpflgG idF BGBl I 2003/112 bisher noch nicht auseinander gesetzt habe.Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Zuständigkeit des Richters oder Rechtspflegers in Zusammenhang mit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung (nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO) gemäß Paragraph 19, RpflgG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/112 bisher noch nicht auseinander gesetzt habe.

Mit dieser Rechtsfrage befasst sich der Revisionsrekurs überhaupt nicht; er wirft im Wesentlichen nur Fragen der einstweiligen Unterhaltsbemessung im konkreten Einzelfall, insbesondere der Anspannung der Unterhaltsverpflichteten auf (vgl RIS-Justiz RS0007096).Mit dieser Rechtsfrage befasst sich der Revisionsrekurs überhaupt nicht; er wirft im Wesentlichen nur Fragen der einstweiligen Unterhaltsbemessung im konkreten Einzelfall, insbesondere der Anspannung der Unterhaltsverpflichteten auf vergleiche RIS-Justiz RS0007096).

Da somit keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen sind, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E79186 2Ob285.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00285.05H.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20051219_OGH0002_0020OB00285_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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