Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. W*****-AG, ***** und 2. DI Josef F*****, beide vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 56.355,32 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. April 2005, GZ 11 R 119/04g-21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2005, GZ 11 R 119/04g-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen und der Inhalt eines gesetzlichen Forderungsüberganges hinsichtlich der Schadenersatzansprüche des verletzten Versicherten an einen ausländischen Versicherungsträger unterliegen dem Zessionsgrundstatut und richten sich nach dem Sachrecht jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht eines Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund liefert (ZVR 1998/89; SZ 2002/143; RIS-Justiz RS0083638; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI Rz VII/19 mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Übergang der Schadenersatzansprüche der niederländischen Unfallbeteiligten auf den klagenden niederländischen Sozialversicherungsträger sei nach niederländischem Recht zu prüfen, steht mit der zitierten Judikatur im Einklang. Soweit die klagende Partei auf die Beurteilung des Zeitpunktes des Entstehens ihrer Regressberechtigung österreichisches Versicherungsrecht angewendet wissen will und zur Stütze dieser Rechtsansicht die Entscheidung 7 Ob 281/00z ins Treffen führt, übersieht sie, dass dem dort (und im zweiten Rechtsgang zu 7 Ob 71/05z) beurteilten Anlassfall der „quasi-versicherungsvertragsrechtliche Regressanspruch" des auf Grund einer Leistung nach dem multilateralen Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 9. 1991 an die Stelle des österreichischen Haftpflichtversicherers getretenen Verbandes zugrunde lag, auf den gemäß § 1 Abs 1 IPRG österreichisches Recht anzuwenden war. Davon abgesehen hat sich die klagende Partei in 1.Instanz selbst auf den Forderungsübergang und ihre Regressberechtigung nach niederländischem Recht gestützt. Insoweit wird in der Revision demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.Die Voraussetzungen und der Inhalt eines gesetzlichen Forderungsüberganges hinsichtlich der Schadenersatzansprüche des verletzten Versicherten an einen ausländischen Versicherungsträger unterliegen dem Zessionsgrundstatut und richten sich nach dem Sachrecht jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht eines Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund liefert (ZVR 1998/89; SZ 2002/143; RIS-Justiz RS0083638; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall römisch VI Rz VII/19 mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Übergang der Schadenersatzansprüche der niederländischen Unfallbeteiligten auf den klagenden niederländischen Sozialversicherungsträger sei nach niederländischem Recht zu prüfen, steht mit der zitierten Judikatur im Einklang. Soweit die klagende Partei auf die Beurteilung des Zeitpunktes des Entstehens ihrer Regressberechtigung österreichisches Versicherungsrecht angewendet wissen will und zur Stütze dieser Rechtsansicht die Entscheidung 7 Ob 281/00z ins Treffen führt, übersieht sie, dass dem dort (und im zweiten Rechtsgang zu 7 Ob 71/05z) beurteilten Anlassfall der „quasi-versicherungsvertragsrechtliche Regressanspruch" des auf Grund einer Leistung nach dem multilateralen Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 9. 1991 an die Stelle des österreichischen Haftpflichtversicherers getretenen Verbandes zugrunde lag, auf den gemäß Paragraph eins, Abs 1 IPRG österreichisches Recht anzuwenden war. Davon abgesehen hat sich die klagende Partei in 1.Instanz selbst auf den Forderungsübergang und ihre Regressberechtigung nach niederländischem Recht gestützt. Insoweit wird in der Revision demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
Gemäß § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Die Revision könnte demnach zwar auch bei Maßgeblichkeit fremden Rechts zulässig sein, wenn durch eine Abweichung der inländischen Gerichte von gefestigter fremder Lehre und Rechtsprechung die Rechtssicherheit gefährdet werden würde (RIS-Justiz RS0042940 mwN). Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt allerdings nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0042940 [T 2 und 3], RS0042948 [T 1, 10 und 12 bis 16]).
Das Berufungsgericht hat § 90 Z 1 des niederländischen Erwerbsunfähigkeitsversicherungsgesetzes (WAO) dahin ausgelegt, dass die von der Klage erfassten Schadenersatzansprüche „spätestens" mit dem Beginn des Leistungszeitraumes auf die klagende Partei übergegangen sind. Der Hinweis der klagenden Partei auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur österreichischen Legalzessionsnorm des § 67 VersVG eignet sich - auch im Wege der argumentativen Verknüpfung - nicht zur Darlegung, dass durch die Auslegung des Berufungsgerichtes eine in den Niederlanden in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden oder ein grober Subsumtionsfehler unterlaufen wäre, der aus Gründen der Rechtssicherheit richtig gestellt werden müsste (RIS-Justiz RS0042940 [T 1] und RS0042948 [T 3, 4 und 7]). Dazu hätte es der Darstellung vom Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes abweichender niederländischer Rechtsprechung und Lehre bedurft. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird daher auch zu diesem Punkt nicht dargetan (vgl 8 Ob 64/99s; 7 Ob 98/04v).Das Berufungsgericht hat § 90 Z 1 des niederländischen Erwerbsunfähigkeitsversicherungsgesetzes (WAO) dahin ausgelegt, dass die von der Klage erfassten Schadenersatzansprüche „spätestens" mit dem Beginn des Leistungszeitraumes auf die klagende Partei übergegangen sind. Der Hinweis der klagenden Partei auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur österreichischen Legalzessionsnorm des § 67 VersVG eignet sich - auch im Wege der argumentativen Verknüpfung - nicht zur Darlegung, dass durch die Auslegung des Berufungsgerichtes eine in den Niederlanden in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden oder ein grober Subsumtionsfehler unterlaufen wäre, der aus Gründen der Rechtssicherheit richtig gestellt werden müsste (RIS-Justiz RS0042940 [T 1] und RS0042948 [T 3, 4 und 7]). Dazu hätte es der Darstellung vom Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes abweichender niederländischer Rechtsprechung und Lehre bedurft. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird daher auch zu diesem Punkt nicht dargetan vergleiche 8 Ob 64/99s; 7 Ob 98/04v).
Zu Recht lässt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichtes unbekämpft, wonach die Verjährung der übergegangenen Ansprüche nach österreichischem Recht zu prüfen ist. Danach muss, wenn bereits ein Primärschaden eingetreten ist, die Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist eingebracht werden (SZ 69/55; RIS-Justiz RS0083144 [T 2, 6 und 8]). Besteht ein Schadenersatzanspruch aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen, muss zur Verhinderung der Verjährung sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird. Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 46/81; ZVR 1984/210 uva; RIS-Justiz RS0034286).Zu Recht lässt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichtes unbekämpft, wonach die Verjährung der übergegangenen Ansprüche nach österreichischem Recht zu prüfen ist. Danach muss, wenn bereits ein Primärschaden eingetreten ist, die Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist eingebracht werden (SZ 69/55; RIS-Justiz RS0083144 [T 2, 6 und 8]). Besteht ein Schadenersatzanspruch aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen, muss zur Verhinderung der Verjährung sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 1489, ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird. Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 46/81; ZVR 1984/210 uva; RIS-Justiz RS0034286).
Die in der Revision vertretene Rechtsansicht, es widerspreche der Prozessökonomie, auch in Fällen, in denen Art und Umfang sowie Dauer der Berufsunfähigkeit des Geschädigten bei Einsetzen der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers noch nicht abschließend beurteilt werden könne, stets eine Feststellungsklage einzufordern, weicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. In der Entscheidung 2 Ob 242/99y wurde bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass auch der vorhersehbare künftige „Rentenregress" des (dort: deutschen) Sozialversicherungsträgers mit Feststellungsurteil gesichert werden muss (vgl auch 2 Ob 105/05p zum Feststellungsbegehren eines österreichischen Sozialversicherungsträgers). In der Anwendung dieser Grundsätze auf den hier klagenden niederländischen Sozialversicherungsträger liegt keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Die in der Revision vertretene Rechtsansicht, es widerspreche der Prozessökonomie, auch in Fällen, in denen Art und Umfang sowie Dauer der Berufsunfähigkeit des Geschädigten bei Einsetzen der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers noch nicht abschließend beurteilt werden könne, stets eine Feststellungsklage einzufordern, weicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. In der Entscheidung 2 Ob 242/99y wurde bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass auch der vorhersehbare künftige „Rentenregress" des (dort: deutschen) Sozialversicherungsträgers mit Feststellungsurteil gesichert werden muss vergleiche auch 2 Ob 105/05p zum Feststellungsbegehren eines österreichischen Sozialversicherungsträgers). In der Anwendung dieser Grundsätze auf den hier klagenden niederländischen Sozialversicherungsträger liegt keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Textnummer
E79445European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00170.05X.1219.000Im RIS seit
18.01.2006Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011