Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kinika A***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. August 2005, GZ 22 Hv 110/05a-29, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kinika A***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. August 2005, GZ 22 Hv 110/05a-29, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kinika A***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 1. Juni 2005 in Graz außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte, indem er Daniela S***** zunächst mit seinen Händen mit festem Griff an ihren Handgelenken erfasste, sie festhielt, sodann mit einer Hand unter ihre Unterhose fuhr und sie grob am Geschlechtsteil betastete.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kinika A***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 1. Juni 2005 in Graz außer den Fällen des Paragraph 201, StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte, indem er Daniela S***** zunächst mit seinen Händen mit festem Griff an ihren Handgelenken erfasste, sie festhielt, sodann mit einer Hand unter ihre Unterhose fuhr und sie grob am Geschlechtsteil betastete.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass keine Blutspuren im Tangaslip der Zeugin S***** festzustellen sind und damit ihre Behauptung, sie hätte eine blutende Wunde erlitten, widerlegt ist und darüber hinaus für den Fall der Richtigkeit ihrer Angaben davon auszugehen ist, dass Hautschuppen des Angeklagten im Inneren des Slips auffindbar sein müssten ..." (S 164 f), zu Recht der Abweisung. Den Tatrichtern ist nämlich beizupflichten, dass eine (bloß) oberflächliche Hautabschürfung im Schamlippenbereich (Befund ON 10), mag das Tatopfer auch bei einer Notdurftverrichtung nach der polizeilichen Vernehmung Blutabtragungen am Toilettenpapier wahrgenommen haben (S 119), keineswegs zwingend auch Blutspuren an der damals verwendeten Unterwäsche zur Folge haben muss. Gleiches gilt für die Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f) in Bezug auf das Auffinden etwaiger Hautschuppen des Angeklagten im Slip des Opfers. Wäre doch der - nach allgemeiner Erfahrung bei dem Handlungsablauf durchaus denkmögliche - Umstand, dass derartige Spuren nicht vorhanden sind, keineswegs geeignet, die Täterschaft auszuschließen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass keine Blutspuren im Tangaslip der Zeugin S***** festzustellen sind und damit ihre Behauptung, sie hätte eine blutende Wunde erlitten, widerlegt ist und darüber hinaus für den Fall der Richtigkeit ihrer Angaben davon auszugehen ist, dass Hautschuppen des Angeklagten im Inneren des Slips auffindbar sein müssten ..." (S 164 f), zu Recht der Abweisung. Den Tatrichtern ist nämlich beizupflichten, dass eine (bloß) oberflächliche Hautabschürfung im Schamlippenbereich (Befund ON 10), mag das Tatopfer auch bei einer Notdurftverrichtung nach der polizeilichen Vernehmung Blutabtragungen am Toilettenpapier wahrgenommen haben (S 119), keineswegs zwingend auch Blutspuren an der damals verwendeten Unterwäsche zur Folge haben muss. Gleiches gilt für die Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f) in Bezug auf das Auffinden etwaiger Hautschuppen des Angeklagten im Slip des Opfers. Wäre doch der - nach allgemeiner Erfahrung bei dem Handlungsablauf durchaus denkmögliche - Umstand, dass derartige Spuren nicht vorhanden sind, keineswegs geeignet, die Täterschaft auszuschließen.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Rekurrierend auf seine leugnende Verantwortung und unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Aussagen des Opfers, bekämpft der Nichtigkeitswerber lediglich in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn weder der Vorwurf, die junge Frau habe sich in die Wohnung eines fremden, ihr körperlich weit überlegenen Mannes begeben, weshalb „merkwürdig erscheine, dass ihr die Flucht gelungen sei", noch der Hinweis auf Verfärbungszustände in Bezug auf bei der kontradiktorischen Vernehmung vom 16. Juni 2005 attestierte Hämatome (S 123) vermögen erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Rekurrierend auf seine leugnende Verantwortung und unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Aussagen des Opfers, bekämpft der Nichtigkeitswerber lediglich in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn weder der Vorwurf, die junge Frau habe sich in die Wohnung eines fremden, ihr körperlich weit überlegenen Mannes begeben, weshalb „merkwürdig erscheine, dass ihr die Flucht gelungen sei", noch der Hinweis auf Verfärbungszustände in Bezug auf bei der kontradiktorischen Vernehmung vom 16. Juni 2005 attestierte Hämatome (S 123) vermögen erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E79326 14Os117.05wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00117.05W.1219.000Dokumentnummer
JJT_20051219_OGH0002_0140OS00117_05W0000_000