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41/02 Asylrecht;Norm
AsylG 1997 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. Juni 2007, Zl. Fr 858/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer im April 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. August 2003 abgewiesen worden und es sei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt worden. Die dagegen erhobene Berufung habe der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27. März 2006 abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2006 abgelehnt (Zl. 2006/20/0077).
Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestünden keine familiären Bindungen in Österreich. Die Ausweisung greife daher nicht in sein Privat- oder Familienleben ein. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Somit sei die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Es seien keine Umstände ersichtlich, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Eine Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG entfalle bei einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 leg. cit. Bei der Erlassung einer Ausweisung sei nicht zu prüfen, in welches Land der Fremde allenfalls abgeschoben werde; die behauptete Verfolgungsgefahr im Heimatstaat sei ohne Relevanz. Zur Beurteilung der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Abschiebung stehe das gesonderte Verfahren nach § 51 FPG zur Verfügung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag mit einem (negativen) Ausspruch nach § 8 Asylgesetz 1997 rechtskräftig abgewiesen worden sei und er behauptet auch nicht, über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verfügen. Somit hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen bringt der Beschwerdeführer vor, er erziele als "Megaphonverkäufer" ein monatliches Einkommen zwischen EUR 20,-- und EUR 150,-- und möchte Sozialhilfe gar nicht in Anspruch nehmen.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist, würde durch die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die belangte Behörde meinte zwar, mit der Ausweisung sei kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden, beurteilte in der Folge aber die Ausweisung als dringend geboten. Sie wies zutreffend darauf hin, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zlen. 2006/21/0109, 0110). Demnach durfte sie die Ausweisung als dringend geboten nach § 66 Abs. 1 FPG werten.
Die Beschwerde verweist hauptsächlich auf eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung in seinem Heimatstaat. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, weil die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0226); im Übrigen liegt ohnedies ein Ausspruch nach § 8 Asylgesetz 1997 über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers vor. Mangels Relevanz dieses Beweisthemas ist der Verfahrensrüge, wegen der Vernehmung in englischer Sprache habe sich der Beschwerdeführer nicht so ausdrücken können, weshalb letztlich auch sein Asylverfahren negativ verlaufen sei, der Boden entzogen. Auch in diesem Zusammenhang spricht nämlich die Beschwerde die behauptete Todesgefahr im Fall einer Abschiebung an. Dieselben Überlegungen gelten auch für die gerügte Unterlassung der Beischaffung des Asylaktes. Auch mit dem Fehlen einer Berufungsverhandlung vermag die Beschwerde keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0334).
Letztlich sind weder der Bescheidbegründung noch dem Beschwerdeinhalt Umstände zu entnehmen, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. August 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210301.X00Im RIS seit
16.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009