TE OGH 2005/12/19 2Ob218/05f

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land S*****, vertreten durch Dr. Iris Harrer-Hörzinger und Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Thomas F*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 20.100), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. Juni 2005, GZ 4 R 83/05m-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 27 Abs 2 Satz 3 KHVG 1994 bewirkt die Hemmung oder die

Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den

ersatzpflichtigen Versicherten auch die Hemmung oder die

Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des

Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt. In der

ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 97/04k = RdW 2004/604 = ZVR

2005/70 = ecolex 2005/159 gelangte der Oberste Gerichtshof unter

Berücksichtigung der vergleichbaren deutschen Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des Direktanspruches gegen den Versicherer auf den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auch insoweit wirkt, als der Anspruch des Dritten die Versicherungssumme übersteigt.

Die Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall, in welchem der Sozialhilfeträger jene sachlich und zeitlich kongruenten Ansprüche, die gemäß § 17 Abs 5 Sbg BehindertenG iVm § 44 Abs 1 Sbg-SHG und § 13 Abs 1 Sbg-PGG durch schriftliche Anzeige an den Ersatzpflichtigen von der geschädigten Hilfeempfängerin auf ihn übergegangen sind („aufgeschobene" Legalzession: zuletzt 2 Ob 84/05z zu § 43 Abs 2 bis 4 K-SHG; Gamerith in Rummel, ABGB³ § 1358 Rz 1a mwN), geltend macht, lässt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erkennen. Der bloße Wechsel in der Rechtszuständigkeit ändert nichts an der rechtlichen Natur der übergegangenen Forderungen (RIS-Justiz RS0072888). Es entspricht ferner der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, dass ein vom Geschädigten erwirkter Unterbrechungsgrund die Verjährung auch zugunsten eines aufgrund einer Legalzession erst nachträglich leistungspflichtig gewordenen Sozialversicherungsträgers (hier: Sozialhilfeträgers) unterbricht (2 Ob 84/05z mwN; RIS-Justiz RS0034606).Die Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall, in welchem der Sozialhilfeträger jene sachlich und zeitlich kongruenten Ansprüche, die gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Sbg BehindertenG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Sbg-SHG und Paragraph 13, Absatz eins, Sbg-PGG durch schriftliche Anzeige an den Ersatzpflichtigen von der geschädigten Hilfeempfängerin auf ihn übergegangen sind („aufgeschobene" Legalzession: zuletzt 2 Ob 84/05z zu Paragraph 43, Absatz 2 bis 4 K-SHG; Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 1358, Rz 1a mwN), geltend macht, lässt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erkennen. Der bloße Wechsel in der Rechtszuständigkeit ändert nichts an der rechtlichen Natur der übergegangenen Forderungen (RIS-Justiz RS0072888). Es entspricht ferner der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, dass ein vom Geschädigten erwirkter Unterbrechungsgrund die Verjährung auch zugunsten eines aufgrund einer Legalzession erst nachträglich leistungspflichtig gewordenen Sozialversicherungsträgers (hier: Sozialhilfeträgers) unterbricht (2 Ob 84/05z mwN; RIS-Justiz RS0034606).

Vor dem Hintergrund der Entscheidung 2 Ob 97/04k wurde durch das am 2. 2. 1998 vom Versicherer sowohl im eigenen Namen als auch in jenem des Beklagten gegenüber der Minderjährigen erklärte, auf die Höhe der Versicherungssumme beschränkte Anerkenntnis die Verjährungsfrist auch hinsichtlich der die Versicherungssumme überschreitenden Ansprüche gegen den Beklagten unterbrochen. Dem - grundsätzlich zutreffenden - Argument des Beklagten, der Versicherungsnehmer könne nach dem in Art 16 AKHB festgelegten Umfang der Regulierungsvollmacht des Versicherers nur an dessen in den „Rahmen der Versicherungssumme" fallende Erklärungen gebunden sein, kommt keine für die Entscheidung präjudizielle Bedeutung zu. Die Frage, inwieweit der Versicherer den Versicherungsnehmer verpflichten kann, ist nämlich von jener zu unterscheiden, wie sich seine Erklärungen auf die für die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer laufende Verjährungsfrist auswirken (vgl dazu etwa die jüngst bei vergleichbarer Problemstellung zur Regulierungsvollmacht nach Art 8 Abs 2 AHVB 1993 ergangene Entscheidung 7 Ob 144/05k). Auch insoweit wird in der außerordentlichen Revision des Beklagten daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 60). Vor dem Hintergrund der Entscheidung 2 Ob 97/04k wurde durch das am 2. 2. 1998 vom Versicherer sowohl im eigenen Namen als auch in jenem des Beklagten gegenüber der Minderjährigen erklärte, auf die Höhe der Versicherungssumme beschränkte Anerkenntnis die Verjährungsfrist auch hinsichtlich der die Versicherungssumme überschreitenden Ansprüche gegen den Beklagten unterbrochen. Dem - grundsätzlich zutreffenden - Argument des Beklagten, der Versicherungsnehmer könne nach dem in Artikel 16, AKHB festgelegten Umfang der Regulierungsvollmacht des Versicherers nur an dessen in den „Rahmen der Versicherungssumme" fallende Erklärungen gebunden sein, kommt keine für die Entscheidung präjudizielle Bedeutung zu. Die Frage, inwieweit der Versicherer den Versicherungsnehmer verpflichten kann, ist nämlich von jener zu unterscheiden, wie sich seine Erklärungen auf die für die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer laufende Verjährungsfrist auswirken vergleiche dazu etwa die jüngst bei vergleichbarer Problemstellung zur Regulierungsvollmacht nach Artikel 8, Absatz 2, AHVB 1993 ergangene Entscheidung 7 Ob 144/05k). Auch insoweit wird in der außerordentlichen Revision des Beklagten daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 60).

Aus der Entscheidung 7 Ob 53/04a, auf die sich der Beklagte in seinem Rechtsmittel beruft, sind keine Erkenntnisse zu gewinnen, die eine Korrektur der in der (zeitlich späteren) Entscheidung 2 Ob 97/04k vertretenen und vom Berufungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht erfordern würden. Ausgehend von dem in der Entscheidung des 7. Senates wiedergegebenen Sachverhalt wäre zwar durch das im Jahr 1975 (nur) gegen den Versicherer und Lenker ergangene Feststellungsurteil die Verjährungsfrist auch in Ansehung des Halters unterbrochen worden. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die danach für die Ansprüche gegen den Halter neuerlich begonnene (dreijährige) Verjährungsfrist bis zur Klagseinbringung (offenbar im Jahr 2002) nicht dennoch „längst" abgelaufen war, wie dies das damalige Berufungsgericht mit Billigung des Obersten Gerichtshofes vertrat. Die in der Revision aufgestellte Behauptung einer „offenen Diskrepanz" zwischen den beiden zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes trifft nicht zu und wirft somit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 auf. Die außerordentliche Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.Aus der Entscheidung 7 Ob 53/04a, auf die sich der Beklagte in seinem Rechtsmittel beruft, sind keine Erkenntnisse zu gewinnen, die eine Korrektur der in der (zeitlich späteren) Entscheidung 2 Ob 97/04k vertretenen und vom Berufungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht erfordern würden. Ausgehend von dem in der Entscheidung des 7. Senates wiedergegebenen Sachverhalt wäre zwar durch das im Jahr 1975 (nur) gegen den Versicherer und Lenker ergangene Feststellungsurteil die Verjährungsfrist auch in Ansehung des Halters unterbrochen worden. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die danach für die Ansprüche gegen den Halter neuerlich begonnene (dreijährige) Verjährungsfrist bis zur Klagseinbringung (offenbar im Jahr 2002) nicht dennoch „längst" abgelaufen war, wie dies das damalige Berufungsgericht mit Billigung des Obersten Gerichtshofes vertrat. Die in der Revision aufgestellte Behauptung einer „offenen Diskrepanz" zwischen den beiden zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes trifft nicht zu und wirft somit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, auf. Die außerordentliche Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E79350 2Ob218.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00218.05F.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20051219_OGH0002_0020OB00218_05F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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