Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernd T*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 146.615,10 (Revisionsinteresse EUR 131.505,72), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. August 2005, GZ 6 R 26/05y-114, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob das Berufungsgericht einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage Rechnung getragen oder - wie die Revisionswerberin meint - gegen die Bindung an seine im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsauffassung verstoßen hat, ist letztlich nicht von Bedeutung: Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von dieser Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden. Die rechtliche Beurteilung obliegt letztlich dem Revisionsgericht, sodass es gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung richtig ist (RIS-Justiz RS0042173; zuletzt etwa 6 Ob 72/05i; 10 ObS 41/05k).
In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung auch die Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse umfasst, die ohne den Unfall nicht entstanden wären (RIS-Justiz RS0102104; RS0031108; RS00030471; JBl 2003, 650; zuletzt etwa 2 Ob 47/05h; Danzl in KBB, § 1325 Rz 10). Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar (so zuletzt 2 Ob 47/05h). Mit dem Hinweis auf die Entscheidungen 2 Ob 2/89 und 2 Ob 10/91 vermag die Revisionswerberin eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil die damals entschiedenen Fälle mit dem hier zu beurteilenden nur sehr beschränkt vergleichbar sind. Die Entscheidung 2 Ob 2/89 enthält zur hier zu lösenden Frage in Wahrheit keinerlei Aussagen; nichts anderes gilt - wegen des damals von vornherein nur eingeschränkten Klagebegehrens - für die Entscheidung 8 Ob 60/86. In der jüngeren Rechtsprechung wurde jedenfalls im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Ersatz der Kosten eines unfallsbedingt notwendig gewordenen PKW wiederholt ausgesprochen, dass grundsätzlich nur die unfallsbedingten Mehrkosten zu ersetzen sind, dass aber ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher (Anschaffungs-)Kosten eines PKW ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte (2 Ob 6/95; 2 Ob 2031/96g; 2 Ob 253/00w; vgl auch 7 Ob 281/02b; Danzl in KBB, § 1325 Rz 11). Hier wird in der Revision nicht einmal behauptet, dass der an einem apallischen Syndrom leidende Kläger, dem nach den Feststellungen für seinen Zustand wesentliche Aufenthalte nur mit einem für seine Pflegebedürfnisse umgebauten Wohnmobil möglich sind, ohne den Unfall ein Wohnmobil angeschafft hätte. Vor diesem Hintergrund kann in der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das dem Kläger nicht nur die Umbaukosten, sondern auch die Kosten der Anschaffung des Wohnmobils zugesprochen hat, keine unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden.In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung auch die Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse umfasst, die ohne den Unfall nicht entstanden wären (RIS-Justiz RS0102104; RS0031108; RS00030471; JBl 2003, 650; zuletzt etwa 2 Ob 47/05h; Danzl in KBB, Paragraph 1325, Rz 10). Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage dar (so zuletzt 2 Ob 47/05h). Mit dem Hinweis auf die Entscheidungen 2 Ob 2/89 und 2 Ob 10/91 vermag die Revisionswerberin eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil die damals entschiedenen Fälle mit dem hier zu beurteilenden nur sehr beschränkt vergleichbar sind. Die Entscheidung 2 Ob 2/89 enthält zur hier zu lösenden Frage in Wahrheit keinerlei Aussagen; nichts anderes gilt - wegen des damals von vornherein nur eingeschränkten Klagebegehrens - für die Entscheidung 8 Ob 60/86. In der jüngeren Rechtsprechung wurde jedenfalls im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Ersatz der Kosten eines unfallsbedingt notwendig gewordenen PKW wiederholt ausgesprochen, dass grundsätzlich nur die unfallsbedingten Mehrkosten zu ersetzen sind, dass aber ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher (Anschaffungs-)Kosten eines PKW ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte (2 Ob 6/95; 2 Ob 2031/96g; 2 Ob 253/00w; vergleiche auch 7 Ob 281/02b; Danzl in KBB, Paragraph 1325, Rz 11). Hier wird in der Revision nicht einmal behauptet, dass der an einem apallischen Syndrom leidende Kläger, dem nach den Feststellungen für seinen Zustand wesentliche Aufenthalte nur mit einem für seine Pflegebedürfnisse umgebauten Wohnmobil möglich sind, ohne den Unfall ein Wohnmobil angeschafft hätte. Vor diesem Hintergrund kann in der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das dem Kläger nicht nur die Umbaukosten, sondern auch die Kosten der Anschaffung des Wohnmobils zugesprochen hat, keine unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden.
Textnummer
E79484European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00127.05T.1219.000Im RIS seit
18.01.2006Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012