TE OGH 2005/12/20 16Ok50/05

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas als weitere Richter in der Kartellrechtssache des Antragstellers Wernfried S*****, wegen "Klage", über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 10. Mai 2005, GZ 26 Kt 229/05-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller hat hier eine nicht näher substantiierte „Klage" an das Kartellgericht zur „Wahrung der Meinungsvielfalt" erhoben. Diese wurde nach erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Antragsteller einen nur von ihm selbst unterfertigten Rekurs und begehrte gleichzeitig die Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Der Verfahrenshilfeantrag wurde nach erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mit Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 8. 2005 zurückgewiesen. Der Rekurs wurde dem Antragsteller zur Verbesserung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes binnen 14 Tagen zurückgestellt (Zustellung am 20. 9. 2005). Eine Verbesserung des Rekurses ist nicht erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich nun das Original des Rechtsmittels gar nicht mehr vorgelegt wurde und nur noch in Ablichtung im Akt einliegt, ist es nach dem fruchtlosem Verstreichen der Verbesserungsfrist aus Gründen der Klarstellung sinnvoll über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen (vgl RIS-Justiz RS0115805 mwN etwa OGH 10 ObS 258/01s).Wenngleich nun das Original des Rechtsmittels gar nicht mehr vorgelegt wurde und nur noch in Ablichtung im Akt einliegt, ist es nach dem fruchtlosem Verstreichen der Verbesserungsfrist aus Gründen der Klarstellung sinnvoll über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen vergleiche RIS-Justiz RS0115805 mwN etwa OGH 10 ObS 258/01s).

Auch nachdem zufolge § 43 KartG die §§6 Abs1 und 47 Abs 1 AußStrG 2005 anzuwenden sind, muss die Rekursschrift durch einen Rechtsanwalt unterfertigt sein (vgl § 53 Abs 1 KartG e contrario). Nach erfolglosem Verstreichen der Verbesserungsfrist war der Rekurs daher zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0036631 mwN).Auch nachdem zufolge Paragraph 43, KartG die §§6 Abs1 und 47 Absatz eins, AußStrG 2005 anzuwenden sind, muss die Rekursschrift durch einen Rechtsanwalt unterfertigt sein vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, KartG e contrario). Nach erfolglosem Verstreichen der Verbesserungsfrist war der Rekurs daher zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0036631 mwN).

Anmerkung

E79342 16Ok50.05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0160OK00050.05.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20051220_OGH0002_0160OK00050_0500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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