Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Thomas I*****, 2.) Dorothe Z*****, 3.) Dr. Rudolf K*****, 4.) Franz Josef A*****, 5.) Dr. Gerhard R*****, 6.) Mag. Gabriele O*****, 7.) Dr. Rosemarie Z*****, 8.) Renate S***** , 9.) Dr. Maria Anna K*****, 10.) Ilse S*****, 11.) Jürgen K*****, 12.) Dr. Gernot G*****, 13.) Mag. Georg B*****, 14.) Christiane B*****, 15.) Veronika S*****, 16.) Mag. Walter R*****, 17.) Mag. Christine R*****, 18.) Dr. Else Brigitte H*****, 19.) Dr. Otto H*****, 20.) Robert Rudolf K*****, 21.) Karin Elisabeth K*****, 22.) Erhard G*****, 23.) Elfriede G*****, 24.) Dr. Dietmar G*****, 25.) Ute G*****, 26.) Ing. Doris W*****, 27.) Dr. Helmut W*****, 28.) Dr. Franz H*****, 29.) Gisela H*****, 30.) Walter B*****, und 31.) Evelyn B*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Dr. Rafaela Zenz-Zajc, Rechtsanwälte in Mondsee, gegen die beklagten Parteien 1.) B***** & Co GmbH Bauträger KG, *****, und 2.) B***** & Co GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Harlander, Rechtsanwalt in Salzburg, und der auf der Seite der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten 1.) D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Kopp & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, 2.) DI Dr. Bernd F*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, und 3.) Ing. Hubertus M*****, vertreten durch die Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Mängelbehebung (Interesse EUR 63.926,26), Feststellung (Interesse EUR 18.168,21) und Zahlung (EUR 52.841,23 sA), über den Rekurs der Drittnebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. September 2005, GZ 1 R 93/05k-210, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Februar 2005, GZ 1 Cg 215/97b-186, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit ihrer am 26. 9. 1997 eingebrachten Klage machte eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus 32 namentlich aufgezählten Wohnungseigentümern, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend; gestützt wurde die Klage auf die mit den einzelnen Wohnungseigentümern abgeschlossenen Kaufverträge.
Nach mehrjähriger Verfahrensdauer und Einholung mehrerer Sachverständigengutachten wendeten die Beklagten und die Nebeninterventienten mangelnde Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft ein.
Der Klagevertreter entgegnete, bereits aus der Klagsschrift ergebe sich, dass die einzelnen Wohnungseigentümer Kläger seien; die Bezeichnung der Kläger als Wohnungseigentümergemeinschaft habe nur der Vereinfachung gedient.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen fehlender Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil keine auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auffindbar gewesen sei (die Entscheidung 5 Ob 165/03f sei nicht ganz vergleichbar, weil dort im Wesentlichen die Berichtigung der Parteienbezeichnung thematisiert worden sei); im Übrigen erscheine auf Grund des bisherigen bzw bei Fortsetzung des Verfahrens noch zu erwartenden Verfahrensaufwandes die Befassung des Obersten Gerichtshofes aus prozessökonomischen Gründen vertretbar bzw geboten.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs des Drittnebenintervenienten ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO).
Nach der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 165/03f = MietSlg 55.676/34 ist bei der Berichtigung der Parteienbezeichnung von einer klagenden (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft, die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ihrer Mitglieder einklagt, auf diese Mitglieder großzügig zu verfahren; bei klarer Sachlage hat die Berichtigung von Amts wegen zu erfolgen; gegebenenfalls ist das Problem mit den Parteien zu erörtern (vgl zuvor schon 5 Ob 201/00w und 5 Ob 269/02y = MietSlg 54.634).Nach der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 165/03f = MietSlg 55.676/34 ist bei der Berichtigung der Parteienbezeichnung von einer klagenden (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft, die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ihrer Mitglieder einklagt, auf diese Mitglieder großzügig zu verfahren; bei klarer Sachlage hat die Berichtigung von Amts wegen zu erfolgen; gegebenenfalls ist das Problem mit den Parteien zu erörtern vergleiche zuvor schon 5 Ob 201/00w und 5 Ob 269/02y = MietSlg 54.634).
Im vorliegenden Fall hat der Klagevertreter nach Erörterung der gegebenen Undeutlichkeiten ohnehin klar gestellt, dass die einzelnen Wohnungseigentümer als Kläger auftreten (ON 180 S 9). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die einzelnen Wohnungseigentümer als Kläger betrachtet hat, so entspricht dies den Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die hier keiner besonderen Weiterentwicklung bedürfen (vgl auch RIS-Justiz RS0114709). Auch die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanzen zur Sachlegitimation sind durch die ständige Rechtsprechung gedeckt (vgl nur RIS-Justiz RS0108157).Im vorliegenden Fall hat der Klagevertreter nach Erörterung der gegebenen Undeutlichkeiten ohnehin klar gestellt, dass die einzelnen Wohnungseigentümer als Kläger auftreten (ON 180 S 9). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die einzelnen Wohnungseigentümer als Kläger betrachtet hat, so entspricht dies den Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die hier keiner besonderen Weiterentwicklung bedürfen vergleiche auch RIS-Justiz RS0114709). Auch die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanzen zur Sachlegitimation sind durch die ständige Rechtsprechung gedeckt vergleiche nur RIS-Justiz RS0108157).
Da auch im Rekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E79469European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00287.05Z.1220.000Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011