Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer, wider die verpflichtete Partei, V***** registrierte Genossenschaft mbH, *****, wegen Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Oktober 2005, GZ 1 R 198/05a, 202/05i-10, womit Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wels vom 29. Juni 2005, GZ 23 Nc 32/05m-2, und vom 14. September 2005, 23 Nc 32/05m-6, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung erging im Ablehnungsverfahren. Das Erstgericht hatte mit dem Beschluss ON 2 auf Grund der Anzeige ihrer „Verhinderung" durch beide Richter eines Bezirksgerichts die Rechtssache diesen abgenommen und „unter Aufrechterhaltung der Zuständigkeit" des Prozessgerichts, der gemäß § 77 Abs 2 RDG mit der Vertretung an erster Stelle betrauten Richterin eines anderen Bezirksgerichts zugewiesen. Den Kläger hatte es mit seinem Ablehnungsantrag auf diese Entscheidung verwiesen. Nur gegen die Zuweisung der Rechtssache an diese Richterin unter Aufrechterhaltung der Zuständigkeit erhob der Kläger Rekurs. Mit dem Beschluss ON 6 versagte das Erstgericht diesem die aufschiebende Wirkung. Auch dagegen rekurrierte der Kläger.Die angefochtene Entscheidung erging im Ablehnungsverfahren. Das Erstgericht hatte mit dem Beschluss ON 2 auf Grund der Anzeige ihrer „Verhinderung" durch beide Richter eines Bezirksgerichts die Rechtssache diesen abgenommen und „unter Aufrechterhaltung der Zuständigkeit" des Prozessgerichts, der gemäß Paragraph 77, Absatz 2, RDG mit der Vertretung an erster Stelle betrauten Richterin eines anderen Bezirksgerichts zugewiesen. Den Kläger hatte es mit seinem Ablehnungsantrag auf diese Entscheidung verwiesen. Nur gegen die Zuweisung der Rechtssache an diese Richterin unter Aufrechterhaltung der Zuständigkeit erhob der Kläger Rekurs. Mit dem Beschluss ON 6 versagte das Erstgericht diesem die aufschiebende Wirkung. Auch dagegen rekurrierte der Kläger.
Das Gericht zweiter Instanz wies beide Rekurse zurück und sprach jeweils aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In der Benennung des an nächster Stelle nach dem befangenen Richter berufenen liege keine anfechtbare Entscheidung. Mit der Zurückweisung des Rekurses sei aber auch die Beschwer des Klägers durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung weggefallen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs verdrängt § 24 Abs 2 JN als abschließende (RIS-Justiz RS0046065 [T4, T8, T11, T12]) Sonderregelung im Ablehnungsverfahren jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS-Justiz RS0002548; RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000; RS0046010; Ballon in Fasching² § 24 JN Rz 1 und 8 mwN). Demnach ist der Revisionsrekurs grundsätzlich unzulässig, es hätte denn das Gericht zweiter Instanz eine meritorische Behandlung des Rechtsmittels aus formellen Gründen abgelehnt (Ballon aaO Rz 8 mwN); das war hier allerdings der Fall. Es wäre daher ein Rechtsmittel gegen den rekursgerichtlichen Beschluss - nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (Hauptverfahren ist ein Zivilprozess) - zulässig. Diese liegen aber nicht vor, weil sich die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen erst stellen könnten, wenn es sich bei dem angefochtenen Teil der Entscheidung über die Befangenheit der beiden Richter entgegen der Auffassung der zweiten Instanz doch um eine anfechtbare Entscheidung handelte und zudem der Kläger überhaupt zu deren Anfechtung legitimiert gewesen wäre. Zu keiner der beiden Fragen enthält das Rechtsmittel Ausführungen.Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs verdrängt Paragraph 24, Absatz 2, JN als abschließende (RIS-Justiz RS0046065 [T4, T8, T11, T12]) Sonderregelung im Ablehnungsverfahren jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS-Justiz RS0002548; RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000; RS0046010; Ballon in Fasching² Paragraph 24, JN Rz 1 und 8 mwN). Demnach ist der Revisionsrekurs grundsätzlich unzulässig, es hätte denn das Gericht zweiter Instanz eine meritorische Behandlung des Rechtsmittels aus formellen Gründen abgelehnt (Ballon aaO Rz 8 mwN); das war hier allerdings der Fall. Es wäre daher ein Rechtsmittel gegen den rekursgerichtlichen Beschluss - nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Hauptverfahren ist ein Zivilprozess) - zulässig. Diese liegen aber nicht vor, weil sich die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen erst stellen könnten, wenn es sich bei dem angefochtenen Teil der Entscheidung über die Befangenheit der beiden Richter entgegen der Auffassung der zweiten Instanz doch um eine anfechtbare Entscheidung handelte und zudem der Kläger überhaupt zu deren Anfechtung legitimiert gewesen wäre. Zu keiner der beiden Fragen enthält das Rechtsmittel Ausführungen.
Offenbar kann der Kläger insbesondere gegen die Rsp nichts vorbringen, wonach auch der Beschluss, mit dem - wie hier - eine Rechtssache wegen Befangenheit von Richtern, die sich selbst für befangen erklärten, einem anderen Gericht übertragen wurde, unanfechtbar ist (3 Ob 85/56 uva; RIS-Justiz RS0046013; ebenso Ballon aaO Rz 6). Schon wegen dieser Unanfechtbarkeit - an der festzuhalten ist - wies das Rekursgericht den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss ON 2 jedenfalls zu Recht zurück. Die im Revisionsrekurs angesprochenen Rechtsfragen sind daher nicht präjudiziell. Er ist somit zurückzuweisen.
Textnummer
E79588European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00297.05F.1221.000Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011