TE OGH 2005/12/21 3Ob97/05v

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Klaus P*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Friederike N*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 590.000 EUR sA und 9.102,97 EUR, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2005, GZ 46 R 82/05g, 123/05m-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 28. Dezember 2004, GZ 26 E 125/04f-2, abgeändert und der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 1. Februar 2005, GZ 26 E 125/04f-7, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Akt wird, soweit die betreibende Partei die Entscheidung im Umfang des Antrags auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 9.102,97 EUR an Kosten bekämpft, dem Erstgericht zurückgestellt.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird im Umfang des Punkts 2. abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Gericht zweiter Instanz änderte die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung auf Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaftsanteile der Verpflichteten im antragsabweisenden Sinn ab (Punkt I. seines Beschlusses); mit Punkt II. verwies es die Verpflichtete in Ansehung ihres Rekurses gegen die Verweigerung der Aufschiebung der Exekution auf diese Entscheidung. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig.Das Gericht zweiter Instanz änderte die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung auf Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaftsanteile der Verpflichteten im antragsabweisenden Sinn ab (Punkt römisch eins. seines Beschlusses); mit Punkt römisch II. verwies es die Verpflichtete in Ansehung ihres Rekurses gegen die Verweigerung der Aufschiebung der Exekution auf diese Entscheidung. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig.

Der gegen diesen Beschluss „seinem gesamten Inhalt nach" gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist teilweise unzulässig, teilweise nicht zulässig, zum Teil fehlt dem Obersten Gerichtshof derzeit die Kognitionsbefugnis.

1. Der betreibende Gläubiger beantragte Exekution einerseits zur Hereinbringung von 590.000 EUR sA auf Grund eines vollstreckbaren Urteils und andererseits zur Hereinbringung von Kosten von 9.102,97 EUR auf Grund eines exekutionsgerichtlichen Beschlusses. Das Gericht erster Instanz legte den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Im Umfang von 9.102,97 EUR widerspricht diese Vorgangsweise der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, rechtfertigt die Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein keine Zusammenrechnung der Entscheidungsgegenstände, und zwar auch nicht für den Fall, dass einzelne Exekutionstitel exequierbare Kostenentscheidungen auf Grund von Exekutionsanträgen zur Hereinbringung der Hauptforderung sind (3 Ob 286/02h = SZ 2003/40 = RPflE 2003/90 uva; RIS-Justiz RS0002246). Die einzelnen Ansprüche werden überhaupt bei Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt, auch wenn die dem Titel zugrunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen sollten, was jedenfalls gilt, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht (3 Ob 286/02h mwN). Demnach übersteigt im Umfang der vollstreckbaren Kostenforderung der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR. In diesem Streitgegenstandsbereich ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlichen Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Betreibenden gegen die Abänderung der Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung von 9.102,97 EUR gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g, 3 Ob 9/04a uva).Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, rechtfertigt die Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein keine Zusammenrechnung der Entscheidungsgegenstände, und zwar auch nicht für den Fall, dass einzelne Exekutionstitel exequierbare Kostenentscheidungen auf Grund von Exekutionsanträgen zur Hereinbringung der Hauptforderung sind (3 Ob 286/02h = SZ 2003/40 = RPflE 2003/90 uva; RIS-Justiz RS0002246). Die einzelnen Ansprüche werden überhaupt bei Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt, auch wenn die dem Titel zugrunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen sollten, was jedenfalls gilt, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht (3 Ob 286/02h mwN). Demnach übersteigt im Umfang der vollstreckbaren Kostenforderung der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR. In diesem Streitgegenstandsbereich ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlichen Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Betreibenden gegen die Abänderung der Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung von 9.102,97 EUR gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g, 3 Ob 9/04a uva).

2. Soweit der Betreibende auch Punkt II. des zweitinstanzlichen Beschlusses bekämpft, fehlt ihm von vornherein die erforderliche Beschwer (E. Kodek in Rechberger² Vor § 461 ZPO Rz 9 f mwN), hat doch damit die zweite Instanz (der Sache nach) einen Rekurs der Verpflichteten gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Aufschiebungsantrags (wegen Wegfalls ihrer Beschwer) zurückgewiesen.2. Soweit der Betreibende auch Punkt römisch II. des zweitinstanzlichen Beschlusses bekämpft, fehlt ihm von vornherein die erforderliche Beschwer (E. Kodek in Rechberger² Vor Paragraph 461, ZPO Rz 9 f mwN), hat doch damit die zweite Instanz (der Sache nach) einen Rekurs der Verpflichteten gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Aufschiebungsantrags (wegen Wegfalls ihrer Beschwer) zurückgewiesen.

3. Im Umfang der Abweisung des Exekutionsantrags zur Hereinbringung von 590.000 EUR sA in Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses kann der Betreibende das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht darlegen. Soweit er dem Gericht zweiter Instanz vorwirft, es könne sich nicht auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs berufen, übersieht er offenbar den Verweis auf eine Kommentarstelle mit Nachweisen von solchen im angefochtenen Beschluss. Gegen die Annahme einer aufschiebenden Bedingung im Exekutionstitel erhebt er keinen ausdrücklichen, noch weniger aber einen begründeten Einwand. Die Behauptung, er habe einen Verzicht der Verpflichteten auf ihre Einverleibung im Grundbuch schon im Exekutionsantrag geltend gemacht, könnte bestenfalls auf einer Verwechslung mit einem anderen Verfahren beruhen; tatsächlich ist in diesem Antrag davon nichts zu lesen; ebenso wenig lag ihm das nunmehr im vorliegenden Verfahren erstmals mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs vorgelegte Schreiben bei, auf das er sich beruft. Auch im Exekutionsverfahren unzulässige (RIS-Justiz RS0002371) Neuerungen sind unbeachtlich und vermögen daher niemals erhebliche Rechtsfragen zu begründen.3. Im Umfang der Abweisung des Exekutionsantrags zur Hereinbringung von 590.000 EUR sA in Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses kann der Betreibende das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht darlegen. Soweit er dem Gericht zweiter Instanz vorwirft, es könne sich nicht auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs berufen, übersieht er offenbar den Verweis auf eine Kommentarstelle mit Nachweisen von solchen im angefochtenen Beschluss. Gegen die Annahme einer aufschiebenden Bedingung im Exekutionstitel erhebt er keinen ausdrücklichen, noch weniger aber einen begründeten Einwand. Die Behauptung, er habe einen Verzicht der Verpflichteten auf ihre Einverleibung im Grundbuch schon im Exekutionsantrag geltend gemacht, könnte bestenfalls auf einer Verwechslung mit einem anderen Verfahren beruhen; tatsächlich ist in diesem Antrag davon nichts zu lesen; ebenso wenig lag ihm das nunmehr im vorliegenden Verfahren erstmals mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs vorgelegte Schreiben bei, auf das er sich beruft. Auch im Exekutionsverfahren unzulässige (RIS-Justiz RS0002371) Neuerungen sind unbeachtlich und vermögen daher niemals erhebliche Rechtsfragen zu begründen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2a, § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO sowie (im Umfang der Zurückweisung mangels Beschwer wegen Fehlens eines Hinweises darauf in der Revisionsbeantwortung) §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO sowie (im Umfang der Zurückweisung mangels Beschwer wegen Fehlens eines Hinweises darauf in der Revisionsbeantwortung) Paragraphen 50,, 40 ZPO.

Anmerkung

E79455 3Ob97.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00097.05V.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20051221_OGH0002_0030OB00097_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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