Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Wolfgang N*****, und 2. Dr. Emmerich N*****, beide vertreten durch Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wider die verpflichtete Partei Horst N*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 21.932,53 EUR sA und 4.031,28 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. Juli 2005, GZ 1 R 121/05x-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 19. Mai 2005, GZ 10 E 1550/05z-2, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird in Ansehung der Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von 21.932,53 EUR sA zurückgewiesen. Im Übrigen (betreffend 4.031,28 EUR sA) wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz bewilligte zur Hereinbringung der den Klägern mit einem Urteil erster Instanz zuerkannten Prozesskosten von 21.932,53 EUR sA sowie solcher auf Grund eines Berufungsurteils von 4.031,28 EUR sA in Abänderung der antragsabweisenden Entscheidung des Exekutionsgerichts die Exekution nach § 331 EO auf ein (obligatorisches) Wohnungsrecht. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz bewilligte zur Hereinbringung der den Klägern mit einem Urteil erster Instanz zuerkannten Prozesskosten von 21.932,53 EUR sA sowie solcher auf Grund eines Berufungsurteils von 4.031,28 EUR sA in Abänderung der antragsabweisenden Entscheidung des Exekutionsgerichts die Exekution nach Paragraph 331, EO auf ein (obligatorisches) Wohnungsrecht. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist teilweise nicht zulässig, teilweise fehlt dem Obersten Gerichtshof derzeit die Kognitionsbefugnis.
Rechtliche Beurteilung
1. Was die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs angeht, werden die einzelnen Ansprüche gesondert behandelt, wenn aufgrund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt wird, uzw jedenfalls dann, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht (3 Ob 286/02h = SZ 2003/40 = RPflE 2003/90; 3 Ob 232/03v; RIS-Justiz RS0002316). Demnach ist hier einerseits von einem Entscheidungsgegenstand auszugehen, der 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, sowie von einem weiteren, auf den letzteres zutrifft.
2. Im Umfang der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung von 21.932,53 EUR sA kann der Verpflichtete keine Rechtsfragen der nach § 78 EO iVm § 502 Abs 1 ZPO erforderlichen Qualität aufzeigen. Entgegen seiner Ansicht konnte sich das Gericht zweiter Instanz nicht nur auf die zu Unrecht „veraltet" bezeichnete E JBl 1957, 267, sondern auf die auch in der angefochtenen E ausführlich im Wortlaut wiedergegebene E des erkennenden Senats zu 3 Ob 88/04v = RPflE 2004/115 aus dem Jahr 2004. Davon abzugehen bieten die Ausführungen im Rechtsmittel keinen Anlass.2. Im Umfang der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung von 21.932,53 EUR sA kann der Verpflichtete keine Rechtsfragen der nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderlichen Qualität aufzeigen. Entgegen seiner Ansicht konnte sich das Gericht zweiter Instanz nicht nur auf die zu Unrecht „veraltet" bezeichnete E JBl 1957, 267, sondern auf die auch in der angefochtenen E ausführlich im Wortlaut wiedergegebene E des erkennenden Senats zu 3 Ob 88/04v = RPflE 2004/115 aus dem Jahr 2004. Davon abzugehen bieten die Ausführungen im Rechtsmittel keinen Anlass.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Teil des Beschlusses nicht (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Teil des Beschlusses nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
3. Soweit der zweitinstanzliche Beschluss im Umfang eines Entscheidungsgegenstands von 4.031,28 EUR sA bekämpft wird, wäre der Akt noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Wie dieser schon in zahlreichen Verfahren darlegen musste, ist in diesem Streitgegenstandsbereich gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlichen Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.3. Soweit der zweitinstanzliche Beschluss im Umfang eines Entscheidungsgegenstands von 4.031,28 EUR sA bekämpft wird, wäre der Akt noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Wie dieser schon in zahlreichen Verfahren darlegen musste, ist in diesem Streitgegenstandsbereich gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlichen Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten gegen die Abänderung der Exekutionsbewilligung im bezeichneten Umfang gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g uva).Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten gegen die Abänderung der Exekutionsbewilligung im bezeichneten Umfang gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g uva).
Anmerkung
E79452 3Ob305.05gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00305.05G.1221.000Dokumentnummer
JJT_20051221_OGH0002_0030OB00305_05G0000_000