TE OGH 2005/12/21 3Ob194/05h

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Klaus P*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Friederike N*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 590.000 EUR s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Mai 2005, GZ 46 R 298/05x-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 16. März 2005, GZ 24 E 1338/05z-2, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die zweite Instanz hat den Exekutionsantrag insb deshalb abgewiesen, weil es sich bei der im Exekutionstitel vorgesehenen „lastenfreien Einverleibung des Eigentumsrechts" nicht um eine Gegenleistung handle, die Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises erfolgen könne. Die „lastenfreie Einverleibung" könne nur als aufschiebende Bedingung iSd § 7 Abs 2 EO verstanden werden, nicht aber als gleichzeitig mit der Titelleistung zu erbringende Zug um Zug-Leistung iSd § 8 Abs 1 EO. Da der betreibende Gläubiger die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts für die Verpflichtete im Exekutionsantrag nicht nachgewiesen habe, dürfe die Exekution nach § 7 Abs 2 EO nicht bewilligt werden.Die zweite Instanz hat den Exekutionsantrag insb deshalb abgewiesen, weil es sich bei der im Exekutionstitel vorgesehenen „lastenfreien Einverleibung des Eigentumsrechts" nicht um eine Gegenleistung handle, die Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises erfolgen könne. Die „lastenfreie Einverleibung" könne nur als aufschiebende Bedingung iSd Paragraph 7, Absatz 2, EO verstanden werden, nicht aber als gleichzeitig mit der Titelleistung zu erbringende Zug um Zug-Leistung iSd Paragraph 8, Absatz eins, EO. Da der betreibende Gläubiger die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts für die Verpflichtete im Exekutionsantrag nicht nachgewiesen habe, dürfe die Exekution nach Paragraph 7, Absatz 2, EO nicht bewilligt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der betreibende Gläubiger erhebt im außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Annahme einer aufschiebenden Bedingung im Exekutionstitel keinen Einwand. Die Behauptung, er habe einen Verzicht der Verpflichteten auf ihre Einverleibung im Grundbuch schon im Exekutionsantrag geltend gemacht, trifft aber nicht zu; dem Exekutionsantrag lag auch nicht das nunmehr erstmals mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs vorgelegte Schreiben bei, auf das er sich beruft. Auch im Exekutionsverfahren unzulässige (RIS-Justiz RS0002371) Neuerungen sind unbeachtlich und vermögen daher keine erhebliche Rechtsfrage begründen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E79454 3Ob194.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00194.05H.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20051221_OGH0002_0030OB00194_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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