Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der erstbetreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Alois P*****, wegen 77.468,98 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der erstbetreibenden Partei (Revisionsrekursinteresse 6.125,72 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 15. November 2005, GZ 1 R 243/05m-48, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 18. August 2005, GZ 8 E 465/04a-45, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das betroffene Verfahren auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft wurde mit dem Exekutionsantrag der Rechtsmittelwerberin vom 28. Jänner 2004 eingeleitet.
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss den Meistbotsverteilungsbeschluss des Erstgerichts und sprach überdies aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der erstbetreibenden Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die anwaltlich vertretene erstbetreibende Partei hält den angefochtenen Beschluss für „nichtig" und wirft die Frage auf, inwiefern dieser Beschluss überhaupt „Rechtskraft entfalten" könne. Sie übergeht jedoch den hier eingreifenden absoluten Rechtsmittelausschluss gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, auf den bereits das Rekursgericht ausdrücklich hinwies. Der Oberste Gerichtshof könnte selbst eine dem angefochtenen Beschluss allenfalls anhaftende absolute Nichtigkeit nur auf Grund eines formal zulässigen Rechtsmittels wahrnehmen (Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 514 ff ZPO Rz 3 iVm § 503 ZPO Rz 65 mN aus der Rsp). Das in der Verfahrensordnung nicht vorgesehene Rechtsmittel der erstbetreibenden Partei ist somit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Die anwaltlich vertretene erstbetreibende Partei hält den angefochtenen Beschluss für „nichtig" und wirft die Frage auf, inwiefern dieser Beschluss überhaupt „Rechtskraft entfalten" könne. Sie übergeht jedoch den hier eingreifenden absoluten Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, auf den bereits das Rekursgericht ausdrücklich hinwies. Der Oberste Gerichtshof könnte selbst eine dem angefochtenen Beschluss allenfalls anhaftende absolute Nichtigkeit nur auf Grund eines formal zulässigen Rechtsmittels wahrnehmen (Zechner in Fasching/Konecny² Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 3 in Verbindung mit Paragraph 503, ZPO Rz 65 mN aus der Rsp). Das in der Verfahrensordnung nicht vorgesehene Rechtsmittel der erstbetreibenden Partei ist somit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E79453 3Ob314.05fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00314.05F.1221.000Dokumentnummer
JJT_20051221_OGH0002_0030OB00314_05F0000_000