Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Magdalena B*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Dr. Alexander B*****, wegen 147.818,10 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 12. Oktober 2005, GZ 22 R 331/05s, 332/05p-106, womit deren Rekurs gegen die Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 8. März 2004, GZ 11 E 369/03w-44 und 45, zurückgewiesen sowie dessen Beschluss vom 23. Jänner 2004, GZ 11 E 369/03w-30, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit Punkt 1 seiner Entscheidung die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags des Verpflichteten mit dem erstgerichtlichen Beschluss ON 30.
Mit deren Punkt 2 wies es den gegen die Punkte 1. - 5. und 7. des Beschlusses des Erstgerichts ON 44 und dessen Beschluss ON 45 gerichteten Rekurs des Verpflichteten wegen Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts ohne Verbesserungsversuch, weil der Einschreiter trotz wiederholter Rechtsbelehrung die Formvorschrift des § 520 ZPO verletzt habe, sowie wegen Verspätung zurück.Mit deren Punkt 2 wies es den gegen die Punkte 1. - 5. und 7. des Beschlusses des Erstgerichts ON 44 und dessen Beschluss ON 45 gerichteten Rekurs des Verpflichteten wegen Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts ohne Verbesserungsversuch, weil der Einschreiter trotz wiederholter Rechtsbelehrung die Formvorschrift des Paragraph 520, ZPO verletzt habe, sowie wegen Verspätung zurück.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in Ansehung von ON 44 nicht zulässig sei, in Ansehung der Beschlüsse ON 30 und 45 dagegen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der teils außerordentliche Revisionsrekurs ist zur Gänze unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. In Ansehung der Zurückweisung der gegen die Beschlüsse ON 44 und 45 gerichteten Rekurse ist der schriftliche außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, der wiederum nur von ihm selbst unterfertigt und am 17. November 2005 beim Erstgericht persönlich überreicht wurde, wie sein Rekurs aus dem schon vom Rekursgericht angeführten Grund unzulässig und daher zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny² § 520 ZPO Rz 7 mwN).1. In Ansehung der Zurückweisung der gegen die Beschlüsse ON 44 und 45 gerichteten Rekurse ist der schriftliche außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, der wiederum nur von ihm selbst unterfertigt und am 17. November 2005 beim Erstgericht persönlich überreicht wurde, wie sein Rekurs aus dem schon vom Rekursgericht angeführten Grund unzulässig und daher zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 520, ZPO Rz 7 mwN).
Dadurch, dass der Verpflichtete auch den (zutreffenden) Verweis auf die Anwaltspflicht im Rekurs(und daher umso mehr im Revisionsrekurs)verfahren in der von ihm angefochtenen Entscheidung ignorierte und wiederum ein nur von ihm selbst unterschriebenes schriftliches Rechtsmittel einbrachte, bestätigt er die Richtigkeit der Beurteilung des Rekursgerichts, die Inanspruchnahme der Verbesserungsmöglichkeiten der §§ 84, 85 ZPO (iVm § 78 EO) erfolge rechtsmissbräuchlich. Wie er selbst im Rechtsmittel ausführt, wurde ihm der ebenfalls bereits einen solchen Rechtsmissbrauch darlegende Beschluss der zweiten Instanz ON 25 bereits am 4. Dezember 2003 zugestellt. Damit ist völlig klar, dass seine wiederholte Vorgangsweise nicht auf Unwissenheit beruht, sondern als Versuch der Verfahrensverzögerung zu werten ist. Dies rechtfertigt auch in dritter Instanz die sofortige Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Durchführung eines Verbesserungsversuchs (stRsp; Zechner aaO Rz 11 f).Dadurch, dass der Verpflichtete auch den (zutreffenden) Verweis auf die Anwaltspflicht im Rekurs(und daher umso mehr im Revisionsrekurs)verfahren in der von ihm angefochtenen Entscheidung ignorierte und wiederum ein nur von ihm selbst unterschriebenes schriftliches Rechtsmittel einbrachte, bestätigt er die Richtigkeit der Beurteilung des Rekursgerichts, die Inanspruchnahme der Verbesserungsmöglichkeiten der Paragraphen 84,, 85 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) erfolge rechtsmissbräuchlich. Wie er selbst im Rechtsmittel ausführt, wurde ihm der ebenfalls bereits einen solchen Rechtsmissbrauch darlegende Beschluss der zweiten Instanz ON 25 bereits am 4. Dezember 2003 zugestellt. Damit ist völlig klar, dass seine wiederholte Vorgangsweise nicht auf Unwissenheit beruht, sondern als Versuch der Verfahrensverzögerung zu werten ist. Dies rechtfertigt auch in dritter Instanz die sofortige Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Durchführung eines Verbesserungsversuchs (stRsp; Zechner aaO Rz 11 f).
ON 45 ist eine Entscheidung im Kostenpunkt. Ein Revisionsrekurs dagegen ist daher auch - wie schon vom Rekursgericht dargelegt - gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.ON 45 ist eine Entscheidung im Kostenpunkt. Ein Revisionsrekurs dagegen ist daher auch - wie schon vom Rekursgericht dargelegt - gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
2. Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung betrifft Verfahrenshilfe; insoweit ist der Revisionsrekurs dagegen - so ebenfalls bereits das Rekursgericht - gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.2. Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung betrifft Verfahrenshilfe; insoweit ist der Revisionsrekurs dagegen - so ebenfalls bereits das Rekursgericht - gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig.
Textnummer
E79573European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00304.05K.1221.000Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011