TE Vwgh Erkenntnis 2007/8/30 2006/21/0139

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1997 §34 Abs1 Z3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des P, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. April 2006, Zl. Fr-566/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen von "Serbien und Montenegro", gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 25. Juni 2002 illegal nach Österreich eingereist und habe am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 15. November 2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Zugleich sei gemäß § 8 AsylG festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo," zulässig sei. Der Bescheid sei in beiden Spruchpunkten "mit 03. 12. 2002" in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. Jänner 2003 gemäß § 33 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden.

Am 30. Jänner 2003 habe er die österreichische Staatsangehörige S. geheiratet, von der er "mit Urteil des

Bezirksgerichtes Amstetten vom 19.08.2005 ... einvernehmlich

geschieden" worden sei. Am 5. Februar 2003 habe er, auf diese Ehe gestützt, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt, worauf ihm eine Erstniederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeit bis zum 4. Dezember 2003 erteilt worden sei.

Die eheliche Gemeinschaft hätte rund drei Monate lang, jedenfalls aber nicht länger als bis zur Mitte des Jahres 2003, angedauert. Spätestens dann hätten sich die Ehegatten getrennt und kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt. Dessen ungeachtet habe sich der Beschwerdeführer bei der Beantragung weiterer Niederlassungsbewilligungen am 2. Dezember 2003 und am 11. November 2004 auf eine Familiengemeinschaft mit der Österreicherin S. berufen, obwohl kein gemeinsames Familienleben vorgelegen sei. S. hätte dem Beschwerdeführer durch die formelle Aufrechterhaltung des Ehebandes "einfach einen Gefallen tun wollen", damit er in Österreich bleiben könne. Durch die unrichtigen Angaben über seine Person habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG verwirklicht.

Der Beschwerdeführer sei während der überwiegenden Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Somit verfüge er "über relativ starke soziale und berufliche Bindungen in Österreich". Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes bewirke daher einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Er habe jedoch durch sein dargestelltes Fehlverhalten dokumentiert, "nicht gewillt zu sein, die zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer aufgestellten Normen zu beachten". Darin liege eine nicht nur geringfügige Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, wobei von einem großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen sei. Die Aufenthaltszeiten des Beschwerdeführers in Österreich würden auf Grund seiner Täuschungs- und Umgehungshandlungen "nicht besonders gewichtet", auch seine Integration werde auf Grund dieser Umstände deutlich geschmälert. Eine solche verlange nämlich die Bereitschaft, die Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates, und zwar auch die fremdenrechtlichen Bestimmungen, zu respektieren. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden daher als nicht schwerwiegender beurteilt als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Diese Überlegungen hätten auch für die Beurteilung des Ermessensspielraumes nach § 60 Abs. 1 FPG zu gelten. Darüber hinaus könne die Behörde insoweit auch keine zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwendenden "günstigen Parameter erblicken".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG zuständig war. Dies schon deshalb, weil nämlich selbst nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig ist, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen bereits am 19. August 2005, also vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst worden war.

§ 30 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption

§ 30. (1) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen."

Die Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (952 BlgNR 22. GP 132) führt aus:

"§ 30 stellt klar, dass sich Fremde auf eine Ehe (Abs. 1) oder eine Adoption (Abs. 2) nicht berufen dürfen, wenn ein gemeinsames Eheleben nicht geführt wird oder die Annahme an Kindes statt ausschließlich oder vorwiegend der Erlangung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels dient. Damit soll verhindert werden, dass das Quotensystem bzw. das System der Niederlassung selbst durch das Eingehen von Ehen oder die Annahme von Kindes statt ausgehebelt wird; Fremde werden durch das Eingehen einer Ehe mit einem Österreicher erheblich begünstigt, vor allem ist auf sie keine Quote mehr anzuwenden; daher muss ein Regulativ eingezogen werden, wo es nicht mehr gilt, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu schützen oder zu ermöglichen (vgl. § 60 Abs. 2 Z. 9 und 10 FPG).

Diese Bestimmung entspricht Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie

2003/86/EG und Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG."

§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 und 9 FPG lauten:

"Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot

§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

...

6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;

...

9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat; ..."

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung der belangten Behörde, die eheliche Gemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau S. sei spätestens zur Mitte des Jahres 2003 beendet gewesen. Er argumentiert damit, dass S. selbst vom Vorliegen einer "Wochenendehe" gesprochen habe.

Dem ist zu entgegnen, dass S. die angeführte Aussage vom 14. Dezember 2004 (Blatt 26 des vorgelegten Verwaltungsaktes) nach Vorhalt des Eingehens einer neuen Lebensgemeinschaft und der Geburt ihrer Tochter A. am 21. März 2004 bei ihrer ergänzenden Befragung am 12. Jänner 2005 (Blatt 36 des Verwaltungsaktes) widerrufen hat. Dabei hat sie ausgeführt, sie habe sich nach dreimonatigem Zusammenleben vom Beschwerdeführer getrennt. Da sie auch danach weiterhin ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe und ihm habe helfen wollen, hätten sie gemeinsam beschlossen, sich nicht scheiden zu lassen und vor der Behörde anzugeben, weiterhin in aufrechter Ehe zusammenzuleben, was jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe. Der Beschwerdeführer ist diesem Beweisergebnis in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2005 (Blatt 39 des Verwaltungsaktes), in der er ausführte, er habe "die Ehe ihrem Wesen entsprechend angebahnt" und mit seiner Frau einige Monate sehr glücklich und gut zusammengelebt, nicht substantiiert entgegengetreten. Insgesamt erweisen sich die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde somit als schlüssig begründet.

Ausgehend von diesen Feststellungen hat der Beschwerdeführer bei seinen Antragstellungen am 2. Dezember 2003 und am 11. November 2004 entgegen § 30 Abs. 1 NAG unrichtige Angaben über das Vorliegen einer aufrechten ehelichen Gemeinschaft mit S. gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG - unter Hinweis auf seine Judikatur zu § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1992, BGBl. Nr. 838, wonach es sich bei einer rechtsmissbräuchlichen Eheschließung (nur zu dem Zweck, sich dadurch fremdenrechtlich bedeutsame Vorteile zu verschaffen) und der Berufung auf diese Ehe dem Gehalt nach um ein dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz 1992 (entspricht § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG, nunmehr § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG) gleichzusetzendes Fehlverhalten handle - ausgesprochen, dass diese Rechtsprechung nicht auf die Bestimmung des § 36 Abs. 1 FrG übertragen werden könne. Durch § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG - das Fremdengesetz 1992 habe keinen entsprechenden Tatbestand enthalten - sei nämlich klargestellt worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen (insbesondere die Leistung eines Vermögensvorteiles für die Eheschließung) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können sollte. Daraus folge, dass im Hinblick auf die speziellere Norm des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG die Unterstellung eines derartigen Täuschungsverhaltens unter den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG nicht in Betracht komme und das Aufenthaltsverbot in diesen Fällen auch nicht auf den Grundtatbestand des § 36 Abs. 1 FrG gestützt werden dürfe. Die bloße Eingehung einer Ehe ohne Führung eines Familienlebens und Berufung auf diese Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stelle gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 FrG nämlich nur einen Grund für die Ausweisung eines Fremden dar, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalte. Die gegenüber der Ausweisung, die den Fremden zur Ausreise verpflichte, ohne einer neuerlichen Einreise entgegenzustehen, einen gravierenderen Eingriff in die persönliche Sphäre darstellende Maßnahme des Aufenthaltsverbotes, das den Fremden für die Dauer seiner Gültigkeit von der Einreise in das Bundesgebiet ausschließe, sei im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nach § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG nur vorgesehen, wenn der Fremde für diese Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Der Gesetzgeber bewerte somit die von einem Fremden, der sich die rechtsmissbräuchliche Eheschließung "erkauft" habe, ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen höher als die Gefährdung dieser Interessen durch einen Fremden, der für die Eheschließung keinen Vermögensvorteil geleistet habe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. November 2001, Zl. 2000/21/0030, und vom 28. Februar 2002, Zl. 99/21/0255).

Seit dem Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes 2005 am 1. Jänner 2006 (vgl. die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 1 FPG) fordert § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund des Abschlusses einer Aufenthaltsehe (anders als davor § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG) nicht mehr die Leistung eines Vermögensvorteiles. Damit sind die genannten Erwägungen nun im Verhältnis der Aufenthaltsverbotstatbestände des § 60 Abs. 2 Z. 6 und 9 FPG nicht (mehr) tragfähig und es kann ein Zuwiderhandeln gegen § 30 Abs. 1 NAG, wenn der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG nicht erfüllt ist, gegebenenfalls als Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG gewertet werden, zumal § 63 Abs. 1 FPG für Aufenthaltsverbote aus den Gründen des § 60 Abs. 2 Z. 6 und Z. 9 FPG nunmehr (gemeinsam) jeweils eine Befristung in der Dauer von höchstens zehn Jahren normiert.

Im Beschwerdefall liegt eine Ehe im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG, für die bereits bei der Eheschließung das Fehlen des Willens (jedenfalls des Beschwerdeführers) zur Führung eines gemeinsamen Ehelebens erforderlich gewesen wäre, nach den eingangs wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde nicht vor. Hingegen wurde § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG insofern erfüllt, als der Beschwerdeführer gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht hat.

Allerdings ist für den Tatbestand nach § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG die erwiesene objektiv unrichtige Angabe des Beschwerdeführers nicht ausreichend, sondern vielmehr das Vorliegen einer vorsätzlichen Täuschung durch wissentlich falsche Ausführungen über die dort genannten Umstände, im vorliegenden Zusammenhang also das aufrechte Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft mit S. noch im Dezember 2003 bzw. im November 2004, erforderlich (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1999, B 324/99 = VfSlg. 15.640, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/21/0264). Derartiges (nämlich eine vorsätzliche Täuschung der Behörden durch den Beschwerdeführer) ergibt sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, woraus Einzelheiten der Antragstellungen vom 2. Dezember 2003 und vom 11. November 2004 sowie dabei vom Beschwerdeführer getätigte Äußerungen nicht entnommen werden können.

Da die belangte Behörde hiezu keine Erhebungen angestellt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. August 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210139.X00

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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