TE OGH 2005/12/22 10ObS119/05f

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Regina P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 2005, GZ 7 Rs 75/05m-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Versicherte im Hinblick auf die von ihr benötigten Arbeitspausen auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und daher vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, grundsätzlich von der Regelung über die Ruhepausen in § 11 AZG auszugehen ist (SSV-NF 13/22; 6/66; 3/107; 2/97 ua). Danach ist die Arbeitszeit, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, welche - im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes oder bei Notwendigkeit aus betrieblichen Gründen - auch in zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden kann. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer von etwa 20 Minuten im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert werden, sodass diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen ist, entspricht der ständigen Judikatur (SSV-NF 6/66; 4/10; 3/107; 2/145 ua).Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Versicherte im Hinblick auf die von ihr benötigten Arbeitspausen auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und daher vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, grundsätzlich von der Regelung über die Ruhepausen in Paragraph 11, AZG auszugehen ist (SSV-NF 13/22; 6/66; 3/107; 2/97 ua). Danach ist die Arbeitszeit, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, welche - im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes oder bei Notwendigkeit aus betrieblichen Gründen - auch in zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden kann. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer von etwa 20 Minuten im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert werden, sodass diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen ist, entspricht der ständigen Judikatur (SSV-NF 6/66; 4/10; 3/107; 2/145 ua).

Im vorliegenden Fall muss die Klägerin auf Grund der bei ihr bestehenden Harnsperre mit Selbstkatheterismus die Möglichkeit haben, alle 2 Stunden die Toilette für die Dauer von jeweils 10 Minuten aufsuchen zu können. Unabhängig davon, dass das Aufsuchen der Toilette keineswegs nur während der Arbeitspausen üblich ist, sodass sich überhaupt die Frage stellt, inwieweit dafür im Sinne der Ausführungen der Klägerin „zusätzliche Arbeitspausen" erforderlich sind (vgl SSV-NF 13/113), steht die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei im Hinblick auf die erwähnte Regelung der Ruhepausen und der in der Wirtschaft darüber hinaus allgemein tolerierten behinderungsbedingten zusätzlichen Kurzpausen nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, jedenfalls im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Im vorliegenden Fall muss die Klägerin auf Grund der bei ihr bestehenden Harnsperre mit Selbstkatheterismus die Möglichkeit haben, alle 2 Stunden die Toilette für die Dauer von jeweils 10 Minuten aufsuchen zu können. Unabhängig davon, dass das Aufsuchen der Toilette keineswegs nur während der Arbeitspausen üblich ist, sodass sich überhaupt die Frage stellt, inwieweit dafür im Sinne der Ausführungen der Klägerin „zusätzliche Arbeitspausen" erforderlich sind vergleiche SSV-NF 13/113), steht die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei im Hinblick auf die erwähnte Regelung der Ruhepausen und der in der Wirtschaft darüber hinaus allgemein tolerierten behinderungsbedingten zusätzlichen Kurzpausen nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, jedenfalls im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E79414

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00119.05F.1222.000

Im RIS seit

21.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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