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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
EheG §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des O, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. März 2007, Zl. Fr 93/1999, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 9 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung verwies sie auf diejenige des erstinstanzlichen Bescheides mit dem Hinweis, sich dieser vollinhaltlich anzuschließen. Weiters führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im Februar 1998 nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 sei der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 12. März 2002 (Zl. 2001/01/0295) die Behandlung der gegen den Asylbescheid gerichteten Beschwerde abgelehnt. Der Beschwerdeführer halte sich seither ohne gültige Aufenthaltserlaubnis in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer habe (am 25. Jänner 2003) eine österreichische Staatsangehörige mit der Absicht geheiratet, durch die Eheschließung eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zu erlangen. Beiden sei klar gewesen, dass die Ehe nur auf dem Papier bestehen würde. Alexander R sei ein Freund dieser seinerzeitigen Ehefrau des Beschwerdeführers und habe diese gebeten, dem Beschwerdeführer zu einer Aufenthaltsbewilligung zu verhelfen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau zu keinem Zeitpunkt "eine eheliche Lebensgemeinschaft bzw. eine geschlechtliche Beziehung" geführt. Am 12. Juni 2003 habe er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt. In der Folge sei der Verdacht aufgetaucht, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 25. Februar 2005 sei die Ehe für nichtig erklärt worden.
In der Folge stellte die belangte Behörde Überlegungen zur Beweiswürdigung an, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Schwerpunkt der gegenständlichen Beschwerde liegt auf der Behauptung, dass es sich bei der genannten Ehe "keinesfalls um eine Scheinehe" gehandelt habe und für die Verwaltungsbehörde keine Bindungswirkung an das zivilgerichtliche Urteil bestehe. Dabei unterliegt der Beschwerdeführer jedoch einem Rechtsirrtum. Mit dem genannten Urteil vom 25. Februar 2005 erklärte das Bezirksgericht Meidling die Ehe des Beschwerdeführers gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch die Eheschließung beabsichtigt habe, eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung und somit auch die Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Es sei nicht zur Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft gekommen. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil vom 22. Juni 2005 nicht Folge; mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision zurück.
Da die Fremdenpolizeibehörde an die zivilgerichtlichen Feststellungen über das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe gebunden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2003/21/0093, und vom 22. Mai 2007, Zl. 2007/21/0154), wurde durch das genannte Urteil rechtskräftig und bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine sogenannte Aufenthaltsehe eingegangen ist. Dieser Umstand verwirklicht den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene negative Prognose für einen weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet (vgl. auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2007).
Wegen dieses Rechtsirrtums des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bindung an das Ehenichtigkeitsurteil geht der diesbezügliche Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere.
Zu der Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Lebensgemeinschaft lebe und dieser Lebensgemeinschaft eine minderjährige Tochter entstamme. Der Beschwerdeführer sei stets einer geregelten Beschäftigung nachgegangen und es sei sein Aufenthalt als finanziell abgesichert anzusehen, wenngleich der Beschwerdeführer derzeit arbeitslos sei.
Die erstinstanzliche Behörde hat unter anderem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nachgehe und über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge, das Aufenthaltsverbot als dringend geboten und im Rahmen der Interessenabwägung auch als zulässig angesehen. Diese Wertung hat die belangte Behörde ausdrücklich übernommen.
Mit dem zitierten Beschwerdevorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Unrichtigkeit der behördlichen Annahme aufzuzeigen. Sein längerer Aufenthalt in Österreich verstärkt seine privaten Interessen an einem Verbleib aus dem Grund nicht maßgeblich, dass er nach Abweisung seines Asylantrages zu keinem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt, sondern lediglich versucht hat, eine Aufenthaltsberechtigung missbräuchlich zu erlangen. Bei der Behauptung einer Lebensgemeinschaft und einer gemeinsamen Tochter handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Letztlich wird nicht bestritten, dass er arbeitslos sei, und es wird keine Erklärung für die Behauptung erbracht, dass sein Unterhalt finanziell abgesichert sei.
Somit kann eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung und Durchsetzung fremdenrechtlicher Bestimmungen mit den gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht zu einem Überwiegen dieser Interessen führen, weshalb die ausgesprochene fremdenrechtliche Maßnahme nicht als rechtswidrig gesehen werden kann.
Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Umfang - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. August 2007
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210138.X00Im RIS seit
17.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009