Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz B*****, vertreten durch Mag. Alexander Raimann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2005, GZ 9 Rs 85/05v-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Jänner 2005, GZ 6 Cgs 137/04m-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die Revision nicht gemäß § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässig, wurde doch diese Norm durch Art III Z 6 der ZVN 2002 BGBl I 2002/76 aufgehoben. Nach geltender Rechtslage ist der Oberste Gerichtshof auch in Sozialrechtssachen mit Revision generell nur noch dann anrufbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt (§ 502 Abs 1 und Abs 5 Z 4 ZPO, letztere idF Art II Z 75 der ZVN 2002). Ließ das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die ordentliche Revision nicht zu, so ist gegen sein Urteil gemäß § 505 Abs 4 ZPO stets eine außerordentliche Revision möglich (10 ObS 4/04t mwN ua; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 201 mwN).Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die Revision nicht gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG jedenfalls zulässig, wurde doch diese Norm durch Art römisch III Ziffer 6, der ZVN 2002 BGBl römisch eins 2002/76 aufgehoben. Nach geltender Rechtslage ist der Oberste Gerichtshof auch in Sozialrechtssachen mit Revision generell nur noch dann anrufbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt (Paragraph 502, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer 4, ZPO, letztere in der Fassung Art römisch II Ziffer 75, der ZVN 2002). Ließ das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die ordentliche Revision nicht zu, so ist gegen sein Urteil gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO stets eine außerordentliche Revision möglich (10 ObS 4/04t mwN ua; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 201 mwN).
Das Rechtsmittel des Klägers ist demnach als außerordentliche Revision zu behandeln.
Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, reicht bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 45/05y; RIS-Justiz RS0108306). Die in der Revision bekämpfte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass es für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten nicht darauf ankommt, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zB 10 ObS 6/05p; RIS-Justiz RS0084833). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und vollarbeitsfähigen Mitbewerben auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 48/91; 10 ObS 229/98v; 10 ObS 62/00s; 10 ObS 189/04y; RIS-Justiz RS0084833 [T3]).Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist, reicht bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 45/05y; RIS-Justiz RS0108306). Die in der Revision bekämpfte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass es für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten nicht darauf ankommt, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zB 10 ObS 6/05p; RIS-Justiz RS0084833). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und vollarbeitsfähigen Mitbewerben auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 48/91; 10 ObS 229/98v; 10 ObS 62/00s; 10 ObS 189/04y; RIS-Justiz RS0084833 [T3]).
Da eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Textnummer
E79521European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00118.05H.1222.000Im RIS seit
21.01.2006Zuletzt aktualisiert am
10.02.2012