TE Vfgh Beschluss 2002/12/3 A10/02

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
VfGG §87 Abs2
ZivildienstG §28
ZivildienstG §25a

Leitsatz

Zurückweisung der Klage eines Zivildieners betreffend Auszahlung eines höheren Verpflegungsbeitrages nach Aufhebung von Bestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 2000 betreffend Entfall des Anspruches auf unentgeltliche Verpflegung und Erhöhung der Grundvergütung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Zulässigkeit einer Klage infolge der Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Kläger leistete vom 4. Oktober 1999 bis 30. September 2000 seinen ordentlichen Zivildienst. Mit Schreiben an den Bundesminister für Inneres vom 19. Juni 2000 stellte er folgenden Antrag:

"...

Durch die Novelle des ZDG BGBl. I Nr. 28/2000 wurden meine Ansprüche nach §25 ZDG gekürzt. Dadurch erachte ich mich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

Gemäß §32 Abs4 ZDG stelle ich den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der monatlichen Pauschalvergütung, wie sie mir seit 1. Juni 2000 gemäß §25a ZDG gebührt. Weiters beantrage ich die Feststellung, inwieweit ich einen Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung habe.

..."

Über diesen Antrag erging ein Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. September 2000.

Der Spruch des Bescheides hatte folgenden Wortlaut:

"Auf Ihren Antrag vom 19. Juni 2000 auf bescheidmäßige Feststellung der Ihnen während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 1. Juni 2000 nach §25a des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 gebührenden Pauschalvergütung und inwieweit Sie einen Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung haben wird gemäß §32 Abs4 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1994 wie folgt erkannt:

Ab 1. Juni 2000 beträgt Ihre monatliche Grundvergütung 3 648

S.

Ihr Mehrbegehren auf Feststellung, inwieweit Sie ab 1. Juni 2000 einen Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung haben, wird zurückgewiesen."

Die Begründung des Bescheides lautete auszugsweise:

"Gestützt auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2000, Zahl B1883/99, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1999, Zahl: 99/11/0045-10, beantragen Sie mit Schreiben vom 19. Juni 2000 die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der Ihnen während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 1. Juni 2000 gebührenden Grundvergütung, da Sie gehalten wären, den nach §32 Abs4 ZDG zu erwirkenden Bescheid im Wege einer Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen und Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Bestimmungen darzulegen. Aus dem gleichen Grund beantragten Sie weiters die Feststellung, inwieweit Sie im gleichen Zeitraum einen Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung haben.

Gemäß §32 Abs4 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG hat der Bundesminister für Inneres auf Antrag des Zivildienstleistenden über die nach den §§25a, 27 und 31 leg. cit. gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.

Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung bestimmt sich gemäß §25a Abs2 Z1 ZDG in der ab 1. Juni 2000 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt für die Grundvergütung bei ordentlichem Zivildienst 14,73 vH, das sind unter Beachtung der Rundungsbestimmungen des §26 Abs2 ZDG derzeit 3 648 S.

Sie leisten derzeit Ihren ordentlichen Zivildienst. In den Zeitraum ab 1. Juni 2000 sind weder Einsätze nach §8a Abs6 ZDG gefallen, noch hat sich Ihr Anspruch auf Grundvergütung auf Bruchteile eines Monats erstreckt.

Soweit sich Ihr Antrag auf die Ihrer Ansicht nach zu treffende Aussage, inwieweit Ihnen die Sachleistung 'unentgeltliche Verpflegung' konkret zusteht, richtet, stützt er sich zu Recht nicht auf §32 Abs4 ZDG, der, wie bereits dargestellt, nur auf die nach den §§25a, 27 und 31 leg. cit. gebührenden Geldbeträge anwendbar ist.

...

... Ob diese Sonderbestimmung auch die Erlassung von Feststellungsbescheiden hinsichtlich der im §25 Abs2 ZDG aufgezählten Ansprüche der Zivildienstleistenden auf Naturalleistungen, wie Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung, rechtlich ausschließt, mag im Gegenstand dahingestellt bleiben, da aus dem Zivildienstgesetz 1986 in der ab 1. Juni 2000 geltenden Fassung keinerlei denkmögliche Ansprüche auf nur irgendeine Art von Verpflegung, sei sie nun unentgeltlich, oder nicht, ableitbar sind, also kein derartiges grundsätzliches Recht oder Rechtsverhältnis besteht bzw. angenommen werden kann, auf dessen Anwendbarkeit im Einzelfall ein rechtliches Interesse auf Klarstellung bestünde.

..."

2. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Kläger Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der aus Anlass der Beschwerde (B1920/00) ein Gesetzesprüfungsverfahren einleitete, das mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2001, G212/01, endete. In dem Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass der Ausdruck "und 28" in Z2, die Z3, die Z4 und der Ausdruck "25 Abs2 Z2, 28," in Z16 des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 28/2000, verfassungswidrig waren. In weiterer Folge hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2001, B1920/00, den vom Einschreiter angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, dass die belangte Behörde bei Bescheiderlassung die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesstellen angewendet hatte und es nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen war, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Einschreiters nachteilig war, weshalb dieser in seinen Rechten verletzt wurde.

3. Nunmehr erhebt der vormalige Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art137 B-VG gestützte, gegen den Bund gerichtete Klage. Mit ihr begehrt er die Fällung folgenden Urteils:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger den Betrag von € 993,00 samt 4% Zinsen seit 06. Dezember 2001 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites zuhanden des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."

Begründend führt der Kläger unter anderem aus:

"Als Mindesthöhe des Verpflegungsbetrages wurde vom Verfassungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnis [Anm.:

G212/01] ein Betrag in Höhe von ATS 155,- (€ 11,2643) pro Tag festgestellt, welcher dem Kläger während der Dauer seines Zivildienstes zugestanden wäre. Insgesamt hätte der Kläger somit als Verpflegungsbeitrag in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. September 2000 einen Betrag in Höhe von ATS 18.910,- (€ 1.374,24) erhalten müssen, tatsächlich erhielt er lediglich ATS 5.246,- (€ 381,24), an erhöhter Grundvergütung, was als Verpflegungsbeitrag zu verstehen war.

Der Differenzbetrag in Höhe von ATS 13.664,- (€ 993,00) wurde bereits mehrmals eingemahnt, eine Zahlung des aushaftenden Betrages erfolgte bis dato jedoch nicht.

Da [...] die tägliche Verpflegungsleistung von ATS 155,-

(€ 11,2643) auf ATS 43,- (€ 3,1249), somit um ATS 112,- (€ 8,1394), reduziert wurde, ergibt sich der Klagsbetrag auch aus der Multiplikation von ATS 112,- (€ 8,1394) mit der Anzahl der Kalendertage zwischen dem 31. Mai 2000 und dem 1. Jänner 2001, an denen der Kläger Zivildienst leistete.

[...]

Die beklagte Partei ist zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von ATS 13.664,- (€ 993,00) verpflichtet, da die genannten Bestimmungen des ZDG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.12.2001, G212/01-10, für verfassungswidrig erklärt wurden, und daher gem. Art140 Abs7 B-VG auf alle Anlassfälle zu diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Stattdessen ist die Rechtslage, wie sie bis zum 31. Mai 2000 bestanden hat, anzuwenden, daher besteht der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der alten Rechtslage. Diese sah eine monatliche Grundvergütung in Höhe von ATS 2.358,-

(€ 171,3625) zuzüglich Verpflegungsmarken in Höhe von mindestens ATS 155,- (€ 11,2643) täglich vor. Entgegen der von Verfassungsgerichtshof festgestellten Mindestverpflegung in Höhe von ATS 155 (€ 11,2643) erhielt der Kläger lediglich ATS 43,- (€ 3,1249) täglich. Gem. Art140 Abs7 B-VG iVm §87 Abs2 VerfGG ist der Bundesminister für Inneres verpflichtet, in allen gegenständlichen Anlassfällen mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. VfSlg. 2046/1950), ist in Fällen, in denen als Mittel zur Durchsetzung der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes die Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht kommt, die Behörde verpflichtet, andere ihr zu Gebote stehende rechtliche Mittel zur Herstellung des entsprechenden Rechtszustandes zu verwenden. Erforderlichenfalls ist auch ein Geldersatz anstelle eines Naturalersatzes zu leisten.

Da auch aufgrund der alten Rechtslage der Anspruch auf Verpflegung wegen des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Zivildiener und Staat gegen die Republik Österreich (Bund), geht, ist diese nunmehr verpflichtet, den aufgrund des wieder anzuwendenden §28 Zivildienstgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 28/2000 gebührenden Anspruch zu erfüllen."

Seine Klagslegitimation begründet der Einschreiter wie folgt:

"Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist gem. Art137 B-VG gegeben, weil weder die ordentlichen Gerichte zuständig sind noch ein Verwaltungsrechtsweg vorgesehen ist.

Zwischen dem Kläger als zur Ableistung des Zivildienstes Verpflichteten und dem Staat besteht wechselseitig ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, welches für beide Seiten mit Verpflichtungen verbunden ist. Dies schließt auch ein, dass die Durchsetzung von Verpflegungsansprüchen des Zivildienstleistenden keine bürgerliche Rechtssache iSd §1 JN darstellt, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wäre. Da für Streitigkeiten in Zusammenhang mit §28 ZDG zwischen Zivildienstleistenden und Rechtsträger keine Bestimmung vorgesehen ist, die, wie jene Bestimmung des §42 Abs1 ZDG Streitigkeiten zwischen Bund und Rechtsträgern den ordentlichen Gerichten zuweist, ist der Zivilrechtsweg für Streitigkeiten zwischen Zivildienstleistenden und Staat jedenfalls nicht eröffnet.

Weiters leitet der Kläger seinen Anspruch aus dem vorangegangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2001, G212/01-10, mit der Behauptung ab, dass der in diesem Erkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht entsprechende Rechtszustand bisher nicht hergestellt wurde, dieser Anspruch aber durch die Bestimmung des §87 Abs2 VerfGG gewährleistet wird. Der Kläger macht damit einen Klagegrund geltend, der aus der öffentlich-rechtlichen Bestimmung des §87 Abs2 VerfGG abgeleitet ist.

Auch die weitere Voraussetzung des Art137 B-VG, nämlich dass der Anspruch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde - in diesem Fall des Bundesministers für Inneres - zu erledigen ist, liegt vor, weil es an einer positiven Norm mangelt, die ihn zur Liquidierung des Anspruches mittels Leistungsbescheides ermächtigen oder verpflichten würde.

Weiters bedarf es keiner näheren Begründung, dass der Anspruch, den der Kläger erhebt, vermögensrechtlicher Natur ist."

4. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Zurückweisung der Klage begehrt.

Der Kläger replizierte auf die Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der vorliegenden Klage erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass - wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu G212/01 vom 6. Dezember 2001 ausgesprochen hat - eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden während der Dauer ihres Zivildienstes besteht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2002, G275/01, dazu folgendes klargestellt: "Entsprechend dem verfassungsrechtlich grundgelegten Anspruch auf Versorgung und somit auch auf angemessene Verpflegung ist für den Zivildienstleistenden im Konfliktsfall die Erlassung eines Bescheides zur Feststellung der Angemessenheit seiner Verpflegung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung und insoweit im rechtlichen Interesse des Zivildienstleistenden gelegen." Der Anspruch des Zivildienstleistenden gegenüber dem Staat ist öffentlich-rechtlicher Natur; die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist daher nicht gegeben (vgl. dazu etwa VfSlg. 14.171/1995, 14.612/1996, 15.238/1998).

2. Der Verfassungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur (vgl. z.B. VfSlg. 8371/1978, 11.356/1987, 11.395/1987, 14.419/1996, 14.618/1996) gemäß Art137 B-VG zuständig, über sogenannte Liquidierungsklagen (d.s. beispielsweise Begehren auf Liquidierung von - im öffentlichen Recht wurzelnden - besoldungsrechtlichen Ansprüchen von Beamten oder von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung) zu entscheiden. Solche Liquidierungsklagen sind aber erst dann zulässig, wenn die Rechtsordnung keine Möglichkeit bietet, den begehrten Betrag im Verwaltungsweg einzufordern, also einen Bescheid über die Gebührlichkeit des Anspruches zu erwirken (vgl. z.B. VfSlg. 14.647/1996).

Eine solche Möglichkeit ist hier nun aber gegeben.

3. Wie bereits oben (Pkt. I.2.) dargelegt, hat der Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2001, B1920/00, den damals vom Einschreiter angefochtenen Bescheid aufgehoben. Mit dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist somit jedenfalls der Antrag des Einschreiters an den Bundesminister für Inneres auf Feststellung, "inwieweit ich einen Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung habe", (neuerlich) als unerledigt zu betrachten.

Das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat nämlich zur Folge, dass gem. §87 Abs2 VfGG die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verwaltungsverfahren ist somit seit dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wieder in der Lage, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl. dazu etwa VfSlg. 11.318/1987).

Wenn die zuständige Behörde trotz der ihr gem. §87 Abs2 VfGG obliegenden Verpflichtung säumig ist, eröffnet dies dem Einschreiter zwar die Möglichkeit der Ergreifung der in Säumnisfällen vorgesehenen Rechtsbehelfe (vgl. dazu VfSlg. 15.205/1998), führt aber nicht dazu, dass eine Klage gem. Art137 B-VG zulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VfSlg. 15.238/1998 und 16.006/2000) die Zulässigkeit einer Klage nach Art137 B-VG verneint, wenn ein Kläger berechtigt ist, "einen Feststellungsbescheid über die Höhe der ihm zustehenden Entschädigung zu beantragen, weil darüber Streit besteht und es daher in seinem rechtlichen Interesse liegt, dass die Frage bescheidmäßig entschieden wird". Auch die nach den oben (Pkt. 1) erwähnten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes erfolgten Neuregelungen im Bereich des Zivildienstrechts haben nichts daran geändert, dass die Behörde gehalten ist, einen Bescheid zu erlassen.

4. Die Klage gem. Art137 B-VG ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unzulässig. Sie war sohin zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Klagen, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A10.2002

Dokumentnummer

JFT_09978797_02A00010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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