Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas als weitere Richter in der Kartellrechtssache des Antragstellers Wernfried S*****, wegen "Klage", im Verfahren über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 10. Mai 2005, GZ 26 Kt 229/05-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 20. Dezember 2005, 16 Ok 50/05, wird von amtswegen dahin berichtigt, dass der erste Satz des letzten Absatztes der Begründung zu lauten hat.
„Auch nachdem zufolge § 43 KartG die §§ 6 Abs 1 und 47 Abs 1 AußStrG 2005 anzuwenden sind, muss die Rekursschrift durch einen Rechtsanwalt unterfertigt sein (vgl § 53 Abs 1 KartG e contrario)."„Auch nachdem zufolge Paragraph 43, KartG die Paragraphen 6, Absatz eins und 47 Absatz eins, AußStrG 2005 anzuwenden sind, muss die Rekursschrift durch einen Rechtsanwalt unterfertigt sein vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, KartG e contrario)."
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der Ausfertigung des Beschlusses ist in dem letzten Satz des Absatzes insbesondere die Anführung des Klammerzitates unterblieben und war dies zu berichtigen (§ 41 AußstrG iVm § 419 ZPO).In der Ausfertigung des Beschlusses ist in dem letzten Satz des Absatzes insbesondere die Anführung des Klammerzitates unterblieben und war dies zu berichtigen (Paragraph 41, AußstrG in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO).
Anmerkung
E79891 16Ok50.05-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0160OK00050.05.0105.000Dokumentnummer
JJT_20060105_OGH0002_0160OK00050_0500000_000