TE OGH 2006/1/5 2Nc42/05g

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Veröffentlicht am 05.01.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei Werner G*****, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz de Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 83.526,48 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Am 9. 6. 2005 ereignete sich auf der Südautobahn im Raum Villach ein Verkehrsunfall, an dem die Streitteile als Lenker ihrer Motorräder beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Beklagten begehrt der Kläger mit der beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebrachten Klage den Ersatz seines Schadens. Er beantragte zum Beweis seines Prozessvorbringens die Parteienvernehmung sowie - hinsichtlich des Ausmaßes des ihm aus den erlittenen Verletzungen bereits entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Schadens - die Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin und die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und berief sich auf seine Parteienvernehmung sowie auf die an der Unfallstelle intervenierenden Polizeibeamten der Bezirkspolizei Villach als Zeugen. Er beantragte ferner die Vornahme eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen. Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren.

Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag mit der Begründung aus, es sei nicht zu erwarten, dass ein Ortsaugenschein auf der Südautobahn, der sich auch im Strafverfahren als entbehrlich erwiesen habe, durchgeführt werde. Die Polizeibeamten könnten auch im Rechtshilfeweg einvernommen werden, wozu der Kläger schon jetzt seine Zustimmung erkläre. Die Streitteile sowie ein weiterer (bisher nicht beantragter) Unfallszeuge hätten ebenso wie die zur Höhe der Ansprüche geführte Zeugin ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Ried im Innkreis, aus welchem zweckmäßigerweise auch der medizinische Sachverständige, der im Fall einer Gutachtenserörterung nach Klagenfurt anreisen müsste, zu bestellen sein werde.

Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne sich selbst gemäß § 31 Abs 3 JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu äußern.Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne sich selbst gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu äußern.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4 mwN; 2 Nd 12/02). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen, weil die am Unfall Beteiligten ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Ried im Innkreis haben und derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob die Durchführung eines Ortsaugenscheines erforderlich sein wird. Auch die zur Schadenshöhe beantragte Zeugin wohnt im Sprengel des angerufenen Gerichtes, ein dort ansässiger medizinischer Sachverständiger müsste zu einer allfälligen Gutachtenserörterung nach Klagenfurt anreisen. Es kann daher die Rechtssache nicht mit Sicherheit rascher und mit geringerem Aufwand vor dem Landesgericht Klagenfurt durchgeführt werden, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN Rz 4 mwN; 2 Nd 12/02). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen, weil die am Unfall Beteiligten ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Ried im Innkreis haben und derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob die Durchführung eines Ortsaugenscheines erforderlich sein wird. Auch die zur Schadenshöhe beantragte Zeugin wohnt im Sprengel des angerufenen Gerichtes, ein dort ansässiger medizinischer Sachverständiger müsste zu einer allfälligen Gutachtenserörterung nach Klagenfurt anreisen. Es kann daher die Rechtssache nicht mit Sicherheit rascher und mit geringerem Aufwand vor dem Landesgericht Klagenfurt durchgeführt werden, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben hat.

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen, ohne dass zuvor dem Vorlagegericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keine weitere „Aufklärung" im Sinne dieser Bestimmung erforderte und sich das Vorlagegericht nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt hätte äußern können (6 Nd 509/02 mwN).Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen, ohne dass zuvor dem Vorlagegericht eine Erklärung nach Paragraph 31, Absatz 3, JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keine weitere „Aufklärung" im Sinne dieser Bestimmung erforderte und sich das Vorlagegericht nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt hätte äußern können (6 Nd 509/02 mwN).

Anmerkung

E79585 2Nc42.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00042.05G.0105.000

Dokumentnummer

JJT_20060105_OGH0002_0020NC00042_05G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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