TE OGH 2006/1/10 11Os122/05h

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Veröffentlicht am 10.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dieter F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. August 2005, GZ 23 Hv 123/05a-50, sowie über die Beschwerde gegen einen zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dieter F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. August 2005, GZ 23 Hv 123/05a-50, sowie über die Beschwerde gegen einen zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter und Teilfreisprüche enthält, wurde der am 26. Mai 1984 geborene Dieter F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter und Teilfreisprüche enthält, wurde der am 26. Mai 1984 geborene Dieter F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall und 15 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er vom 20. bis zum 26. Mai 2005 in Lienz und anderen Orten (A) fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den im Spruch angeführten Personen auf die dort beschriebene Weise unter unterschiedlicher Tatbeteiligung von Mitangeklagten in sechs Angriffen weggenommen (A 1 a, c, e; A 2 a, b, c) und in drei Angriffen wegzunehmen versucht (A 1 b, d, f) und

(C) gemeinsam mit Martin E***** in der Nacht zum 20. oder 21. Mai 2005 fremde Sachen des Roman K*****, nämlich zwei Handkassen unerhobenen Wertes dauernd aus dessen Gewahrsam entzogen, indem sie die Kassen in den Draufluss warfen.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Schuldsprüche A 1 b, d und e bekämpft Dieter F***** mit seiner auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.Nur die Schuldsprüche A 1 b, d und e bekämpft Dieter F***** mit seiner auf die Gründe der Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.

Die Schuldspruchfakten A 1 b und d, gegen welche sich die Mängel- (Z 5) und die Rechtsrüge (Z 9 lit a) richten, betreffen zwei am 23. Mai 2005 in Dölsach begangene Einbruchsdiebstahlsversuche zum Nachteil des Johann N***** durch Aufbrechen der Eingangstür mit einer Hacke (A 1 b) und zum Nachteil von Gewahrsamsträgern des Vereins „C*****" durch Aufzwängen der Fensterläden (A 1 d). Hiezu wendet der Beschwerdeführer nichtigkeitsbegründende Undeutlichkeit (Z 5) ein, weil unklar sei, was gestohlen hätte werden sollen. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus den Feststellungen in Verbindung mit dem Urteilsspruch der deliktsspezifische, auf Wegnahme vermögenswerter Gegenstände gerichtete Tatvorsatz mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht (US 11 ff). Dass der Angeklagte auch zum Faktum A 1 b mit Diebstahlsvorsatz handelte, ergibt sich zudem ungeachtet des Fehlens konkret angeführter Diebstahlsobjekte aus der Konstatierung, dass die Täter den Würstelstand ohne Beute verließen, weil sie keine für sie verwertbaren Gegenstände vorfanden (US 14). Damit ist aber auch der eine unrichtige rechtliche Beurteilung wegen Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Grundlage entzogen. Im Übrigen entspricht die im Spruch nur allgemeine Anführung von „fremden beweglichen Sachen" dem Erfordernis des § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weshalb auch insoweit weder von Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall noch von einer nach dem Beschwerdevorbringen allenfalls gerügten dem Individualisierungsgebot widersprechenden Fassung des Schuldspruchs (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) die Rede sein kann.Die Schuldspruchfakten A 1 b und d, gegen welche sich die Mängel- (Ziffer 5,) und die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) richten, betreffen zwei am 23. Mai 2005 in Dölsach begangene Einbruchsdiebstahlsversuche zum Nachteil des Johann N***** durch Aufbrechen der Eingangstür mit einer Hacke (A 1 b) und zum Nachteil von Gewahrsamsträgern des Vereins „C*****" durch Aufzwängen der Fensterläden (A 1 d). Hiezu wendet der Beschwerdeführer nichtigkeitsbegründende Undeutlichkeit (Ziffer 5,) ein, weil unklar sei, was gestohlen hätte werden sollen. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus den Feststellungen in Verbindung mit dem Urteilsspruch der deliktsspezifische, auf Wegnahme vermögenswerter Gegenstände gerichtete Tatvorsatz mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht (US 11 ff). Dass der Angeklagte auch zum Faktum A 1 b mit Diebstahlsvorsatz handelte, ergibt sich zudem ungeachtet des Fehlens konkret angeführter Diebstahlsobjekte aus der Konstatierung, dass die Täter den Würstelstand ohne Beute verließen, weil sie keine für sie verwertbaren Gegenstände vorfanden (US 14). Damit ist aber auch der eine unrichtige rechtliche Beurteilung wegen Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Grundlage entzogen. Im Übrigen entspricht die im Spruch nur allgemeine Anführung von „fremden beweglichen Sachen" dem Erfordernis des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weshalb auch insoweit weder von Undeutlichkeit iSd Ziffer 5, erster Fall noch von einer nach dem Beschwerdevorbringen allenfalls gerügten dem Individualisierungsgebot widersprechenden Fassung des Schuldspruchs (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) die Rede sein kann.

Der Subsumtionsrüge (Z 10) mit ihrer Kritik an der Qualifikationsannahme (§ 129 Z 1 StGB) des unter A 1 e angelasteten Diebstahls (von 25 Forellen nach Übersteigen einer Umzäunung) ist grundsätzlich zuzustimmen, ist doch ein Fischteich nicht einem Lagerplatz iSd zitierten Gesetzesstelle gleichzusetzen. Allerdings lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, weshalb die Richtigkeit der bereits auf Grund der übrigen Einbruchsdiebstähle zutreffend angenommenen Qualifikation der durch Zusammenfassung sämtlicher Diebstahlsfakten begründeten Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) nach § 129 Z 1 StGB in Frage stehen sollte. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird solcherart nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Soweit der Beschwerdeführer die Tat nicht als Diebstahl, sondern als Vergehen des Eingriffs in fremdes Fischereirecht nach § 137 Abs 1 StGB gewertet wissen will, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge die Fische aus einem im Privateigentum stehenden Fischteich entnommen wurden und damit unabhängig davon, auf welche Weise sie in den Teich gelangt sind, nicht dem Fischereirecht unterliegen (vgl Bertel, WK² § 137 Rz 2). Bezüglich der dem Urteil anhaftenden, nicht relevierten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, die darin begründet ist, dass das Schöffengericht die privilegierende Strafrahmenbestimmung des § 36 letzter Fall StGB nicht anwendete, wozu es angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte sämtliche strafbaren Handlungen vor Erreichen des 21. Lebensjahres begangen hat, verhalten gewesen wäre (vgl 11 Os 59/04; 13 Os 26/05f), wird auf die Entscheidung über die Berufung verwiesen.Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit ihrer Kritik an der Qualifikationsannahme (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) des unter A 1 e angelasteten Diebstahls (von 25 Forellen nach Übersteigen einer Umzäunung) ist grundsätzlich zuzustimmen, ist doch ein Fischteich nicht einem Lagerplatz iSd zitierten Gesetzesstelle gleichzusetzen. Allerdings lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, weshalb die Richtigkeit der bereits auf Grund der übrigen Einbruchsdiebstähle zutreffend angenommenen Qualifikation der durch Zusammenfassung sämtlicher Diebstahlsfakten begründeten Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB in Frage stehen sollte. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird solcherart nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Soweit der Beschwerdeführer die Tat nicht als Diebstahl, sondern als Vergehen des Eingriffs in fremdes Fischereirecht nach Paragraph 137, Absatz eins, StGB gewertet wissen will, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge die Fische aus einem im Privateigentum stehenden Fischteich entnommen wurden und damit unabhängig davon, auf welche Weise sie in den Teich gelangt sind, nicht dem Fischereirecht unterliegen vergleiche Bertel, WK² Paragraph 137, Rz 2). Bezüglich der dem Urteil anhaftenden, nicht relevierten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO, die darin begründet ist, dass das Schöffengericht die privilegierende Strafrahmenbestimmung des Paragraph 36, letzter Fall StGB nicht anwendete, wozu es angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte sämtliche strafbaren Handlungen vor Erreichen des 21. Lebensjahres begangen hat, verhalten gewesen wäre vergleiche 11 Os 59/04; 13 Os 26/05f), wird auf die Entscheidung über die Berufung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E79688 11Os122.05h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3866 = RZ 2006,177 EÜ230 - RZ 2006 EÜ230 = SSt 2006/2 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00122.05H.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20060110_OGH0002_0110OS00122_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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