TE OGH 2006/1/10 11Os47/05d

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Veröffentlicht am 10.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred M***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (idF BGBl 1989/242) und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11. Jänner 2005, GZ 11 Hv 1070/01v-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred M***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242) und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11. Jänner 2005, GZ 11 Hv 1070/01v-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1 wegen des im Jahr 1990 begangenen Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1 wegen des im Jahr 1990 begangenen Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred M***** (im zweiten Rechtsgang erneut) der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 (Punkt 1 und 3 des Urteilssatzes) und des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242 (2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred M***** (im zweiten Rechtsgang erneut) der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 (Punkt 1 und 3 des Urteilssatzes) und des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 (2) schuldig erkannt.

Danach hat er

(1) im November 1990 in Wien Elisabeth P***** dadurch, dass er sich unter falschem Vorwand Zutritt zu ihrem Zimmer verschaffte, sie in den Raum zurückdrängte, ihr mit festem, schmerzhaften Griff, sohin mit Gewalt, unter die Hose zwischen die Beine in den Genitalbereich griff, sie dann trotz ihrer Gegenwehr zurückdrängte, sie auf das Bett stieß, sich mit dem Oberkörper auf sie legte und ihr trotz ihres Versuches, ihn mit den Händen wegzutauchen, „unter den Pulli griff, um in schmerzhafter Weise ihre Brüste zu berühren", und sodann ihre Hose aufzumachen versuchte, sohin mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;

(2) Anfang oder Mitte Oktober 1995 in Vöcklabruck Elisabeth P*****, nachdem er sie in ein Zimmer des Schuldnerberatungszentrums gelockt, die Türe hinter sich versperrt und den Schlüssel abgezogen hatte, sohin durch Entziehung der persönlichen Freiheit, sowie mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er sie auf eine am Boden liegende Matratze stieß, sie trotz ihrer Gegenwehr auf die Matratze niederdrückte, ihren Rock hochhob, sich auf sie legte, ihr die Strumpfhose nach unten streifte, die Unterhose herunterschob und dabei auch ihre Genitalien berührte, obwohl die Genannte ihm zu entkommen versuchte und ihn anbettelte, dass er aufsperren und sie hinauslassen solle, während er in der Folge unter dem Pullover ihre Brust berührte, sich sodann auf eine Seite abstützte, um ein Kondom aus seiner Tasche zu entnehmen, sein Glied entblößte und versuchte, das Kondom über sein erigiertes Glied zu streifen, sohin zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, wobei es lediglich infolge der Gegenwehr der Genannten und der Erregung der Aufmerksamkeit einer anderen Person vor der Türe beim Versuch geblieben ist, und

(3) am 19. März 1999 in Schwanenstadt Maria H***** dadurch, dass er sie unter dem Vorwand, er habe noch etwas zu erledigen, in sein Büro im Sozialheim Vöcklabruck lockte, sie sodann mit einem festen Griff an sich drückte, sie trotz ihrer Gegenwehr fest an der Brust erfasste, ihr gezielt mit der Hand unter den Schritt fuhr und sie im Genitalbereich berührte, sie weiters durch Festhalten zu küssen und ihre Hose aufzumachen versuchte, wovon er wegen ihrer Gegenwehr mit den Worten: „Trotzdem schlafen wir noch einmal miteinander", Abstand nahm, sohin mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher zum Teil Berechtigung zukommt. Zu Unrecht kritisiert der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) die Ablehnung seines Antrages auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Frage, inwieweit die Aussagen der beiden Tatopfer dem tatsächlich Erlebten entsprechen. Die damit thematisierte Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen ist allein von den Tatrichtern zu beurteilen (§ 258 StPO), die nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für diese Beurteilung Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die Mitglieder des erkennenden Senates nicht verfügen, einen Psychiater oder Psychologen als Sachverständigen beizuziehen haben. Hinweise auf solche Umstände, wie etwa eine problematische Persönlichkeit, abwegige Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Beziehung oder ein auffällig widersprüchliches Aussageverhalten der Zeuginnen liegen jedoch weder vor noch wurden solche dargetan. Die sich auf eine Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes berufende Behauptung, von insgesamt 19 nicht näher genannten Realitätskriterien sei in Ansehung der Aussagen dieser Zeugen praktisch kein einziges erfüllt, rechtfertigt, zumal diese Behauptung unterstützende Momente iSd vorstehend angeführten Voraussetzungen fehlen, den in Rede stehenden Beweisantrag, der solcherart auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, nicht (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 111a, 113, 117).Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4,, 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher zum Teil Berechtigung zukommt. Zu Unrecht kritisiert der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Ablehnung seines Antrages auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Frage, inwieweit die Aussagen der beiden Tatopfer dem tatsächlich Erlebten entsprechen. Die damit thematisierte Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen ist allein von den Tatrichtern zu beurteilen (Paragraph 258, StPO), die nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für diese Beurteilung Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die Mitglieder des erkennenden Senates nicht verfügen, einen Psychiater oder Psychologen als Sachverständigen beizuziehen haben. Hinweise auf solche Umstände, wie etwa eine problematische Persönlichkeit, abwegige Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Beziehung oder ein auffällig widersprüchliches Aussageverhalten der Zeuginnen liegen jedoch weder vor noch wurden solche dargetan. Die sich auf eine Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes berufende Behauptung, von insgesamt 19 nicht näher genannten Realitätskriterien sei in Ansehung der Aussagen dieser Zeugen praktisch kein einziges erfüllt, rechtfertigt, zumal diese Behauptung unterstützende Momente iSd vorstehend angeführten Voraussetzungen fehlen, den in Rede stehenden Beweisantrag, der solcherart auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, nicht vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 111a, 113, 117).

Auf den Nachweis solcher Anhaltspunkte zielen auch die umfangreichen Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht ab, gegen deren Ablehnung sich die weitere Verfahrensrüge (Z 4) richtet. Sie betreffen nach ihren Themen aber auch sonst keine entscheidungserheblichen, fallbezogen also solche Umstände, die geeignet sind, die Überzeugungskraft der Aussage der Tatopfer ernsthaft in Zweifel zu ziehen, weshalb der Beschwerde insoweit ebenfalls kein Erfolg beschieden sein kann.Auf den Nachweis solcher Anhaltspunkte zielen auch die umfangreichen Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht ab, gegen deren Ablehnung sich die weitere Verfahrensrüge (Ziffer 4,) richtet. Sie betreffen nach ihren Themen aber auch sonst keine entscheidungserheblichen, fallbezogen also solche Umstände, die geeignet sind, die Überzeugungskraft der Aussage der Tatopfer ernsthaft in Zweifel zu ziehen, weshalb der Beschwerde insoweit ebenfalls kein Erfolg beschieden sein kann.

So ist, Elisabeth P***** betreffend, nicht zu erkennen und wurde auch nicht aufgezeigt, inwieweit das als unkollegial („Vergiftung des Arbeitsklimas") beschriebene Verhalten dieser Zeugin im Bezirksfernsehen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Sachverhaltsschilderung zu den Schuldsprüchen 1 und 2 hätte beeinflussen können (Zeugen S***** und R*****). Ebenso wenig geeignet sind hiefür distanzloses Verhalten gegenüber Männern oder außereheliche Beziehungen, weshalb die zu diesen Behauptungen geführten Zeugen (K*****, Ho*****, Anton und Dr. Franziska Mu*****, Mag. B*****, Sch*****, A*****, D*****, Kl*****, Peter und Erika F*****, L*****, Fu*****) vom Erstgericht zu Recht nicht zugelassen wurden. Soweit der Beschwerdeführer, inhaltlich einen Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO relevierend, mehrfach herauszustreichen versucht, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin auch dadurch in Frage gestellt werde, dass ihre Behauptung, durch die ihm angelasteten Tathandlungen habe ihr eheliches Sexualleben gelitten, mit ihren außerehelichen Kontakten nicht in Einklang zu bringen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Erstgericht dieser Behauptung ohnedies keinen Glauben geschenkt, ungeachtet dessen aber mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung die Angaben der Zeugin über die inkriminierten Vorfälle für wahr gehalten hat. Dass gegen den Angeklagten vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen weder bei der Beratungsstelle B***** noch beim Bezirksschulrat Beschwerden (über sexuelle Übergriffe) erhoben wurden und auch einigen namhaft gemachten Lehrern selbst gerüchteweise nicht bekannt waren, ist um so weniger ein Beweis für seine Unschuld, als in andere Richtung weisende Verfahrensergebnisse vorliegen (vgl US 27). Durch die Ablehnung der diesbezüglichen Beweisanbote (Dr. Scho*****, Dr. Re*****, Dr. Sa*****, Fe*****, G*****, Ra*****, W*****, Z*****, St*****, Au*****) wurden daher Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Dies wurde auch durch die Abweisung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Erich und Erika Ga*****, Be***** sowie Anton und Dr. Franziska Mu***** nicht bewirkt, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb die von diesen Zeugen zu bestätigende Teilnahme der Zeugin P***** an Reisen in den Jahren 1999 und 2001 unter der Leitung des Beschwerdeführers relevante Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Angaben P*****s zu den Anklagefakten zulassen sollten.So ist, Elisabeth P***** betreffend, nicht zu erkennen und wurde auch nicht aufgezeigt, inwieweit das als unkollegial („Vergiftung des Arbeitsklimas") beschriebene Verhalten dieser Zeugin im Bezirksfernsehen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Sachverhaltsschilderung zu den Schuldsprüchen 1 und 2 hätte beeinflussen können (Zeugen S***** und R*****). Ebenso wenig geeignet sind hiefür distanzloses Verhalten gegenüber Männern oder außereheliche Beziehungen, weshalb die zu diesen Behauptungen geführten Zeugen (K*****, Ho*****, Anton und Dr. Franziska Mu*****, Mag. B*****, Sch*****, A*****, D*****, Kl*****, Peter und Erika F*****, L*****, Fu*****) vom Erstgericht zu Recht nicht zugelassen wurden. Soweit der Beschwerdeführer, inhaltlich einen Begründungsmangel nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO relevierend, mehrfach herauszustreichen versucht, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin auch dadurch in Frage gestellt werde, dass ihre Behauptung, durch die ihm angelasteten Tathandlungen habe ihr eheliches Sexualleben gelitten, mit ihren außerehelichen Kontakten nicht in Einklang zu bringen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Erstgericht dieser Behauptung ohnedies keinen Glauben geschenkt, ungeachtet dessen aber mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung die Angaben der Zeugin über die inkriminierten Vorfälle für wahr gehalten hat. Dass gegen den Angeklagten vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen weder bei der Beratungsstelle B***** noch beim Bezirksschulrat Beschwerden (über sexuelle Übergriffe) erhoben wurden und auch einigen namhaft gemachten Lehrern selbst gerüchteweise nicht bekannt waren, ist um so weniger ein Beweis für seine Unschuld, als in andere Richtung weisende Verfahrensergebnisse vorliegen vergleiche US 27). Durch die Ablehnung der diesbezüglichen Beweisanbote (Dr. Scho*****, Dr. Re*****, Dr. Sa*****, Fe*****, G*****, Ra*****, W*****, Z*****, St*****, Au*****) wurden daher Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Dies wurde auch durch die Abweisung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Erich und Erika Ga*****, Be***** sowie Anton und Dr. Franziska Mu***** nicht bewirkt, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb die von diesen Zeugen zu bestätigende Teilnahme der Zeugin P***** an Reisen in den Jahren 1999 und 2001 unter der Leitung des Beschwerdeführers relevante Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Angaben P*****s zu den Anklagefakten zulassen sollten.

In die Kategorie entscheidungsunerheblicher Beweisanträge fallen - wobei auf die Begründung der Tatrichter verwiesen werden kann - auch die gemeinsame Teilnahme an einem Schulleiterkurs im Dezember 1999, bei welchem das Verhalten des Angeklagten für Dir. Wilhelm Schm***** in keiner Weise „auffällig" gewesen sei, oder der Umstand, dass Frau P***** in Begleitung ihres Gatten im Jahr 1995 aus Anlass eines Sommerfestes im Privathaus des Beschwerdeführers gutgelaunt mitgefeiert (Zeuge Anton St*****) oder sich im Jahr 1994 M***** als Begleitlehrer ausgesucht habe (Gerhard D*****). Desgleichen unmaßgeblich ist die spekulative Annahme, der Angeklagte hätte in einem Konflikt zwischen P***** und ihrem Kollegen Fa*****, der sich einem Mobbing seitens P***** ausgesetzt sah, nicht gegen sie entschieden, wenn ihre Vorwürfe berechtigt wären und sie ihn solcherart gleichsam „in der Hand gehabt" hätte, welches Argument in gleicher Weise in Bezug auf eine Konfliktsituation zwischen P***** und einer Schülerin (Zeugen Gr***** und Ste*****), in welcher der Angeklagte P***** nicht unterstützt habe, vorgebracht wurde. Weshalb selbst angeblich massive Spannungen zwischen M***** und P*****, die darauf beruhen, dass ersterer im März 2000 die Mitfahrt P*****s an einer Sommersportwoche abgelehnt habe, Auswirkungen auf die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Tatvorwürfe haben könnten (Zeugin P*****), ist nicht zu sehen. Keine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage ist auch von der dem Gatten P*****s zugeschriebenen, von diesem aber bestrittenen Äußerung, den Frauen sei „der Fall entglitten", zu erwarten, weshalb der Antrag auf Vernehmung der zum Nachweis dieser Bemerkung geführten Zeugen Peter und Erika F***** zu Recht abgewiesen wurde.

Welcher Beweiswert schließlich der durch den Zeugen Ü***** unter Beweis gestellten Behauptung, es sei keinesfalls ungewöhnlich, dass der Angeklagte der Zeugin P***** die Räumlichkeiten (gemeint wohl:

des Schuldnerberatungszentrums; siehe Schuldspruch 2) gezeigt habe, zukommen soll, ließ die Beschwerde offen.

Auch die Ablehnung der zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** beantragten Beweise begründet keinen Verfahrensmangel. Ob H***** mit der in der Schulküche tätigen Anna Mi***** einen „extremen Konflikt" hatte, ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie ein angebliches ehebrecherisches Verhältnis dieser Zeugin mit einem Dritten oder der Umstand, dass sich die Zeuginnen Kr*****, H***** und P***** vor ihren kontradiktorischen Vernehmungen getroffen haben.

Soweit im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) Unvollständigkeit geltend gemacht wird, ist der Erörterung dieses Vorbringens voranzustellen, dass dieser Begründungsmangel dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender, somit schuld- oder subsumtionsrelevanter Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 421). Erheblich ist ein Tatumstand dann, wenn er die Eignung besitzt, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern. Gegenstand der Anfechtung aus Z 5 zweiter Fall kann auch die vom Gericht einem Zeugen beigemessene Glaubwürdigkeit sein, auf dessen Aussage die Konstatierung einer entscheidenden Tatsache gestützt wird, sofern sich das Gericht mit die Glaubwürdigkeit des Zeugen ernsthaft in Frage stellenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (s Ratz aaO Rz 409).Soweit im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) Unvollständigkeit geltend gemacht wird, ist der Erörterung dieses Vorbringens voranzustellen, dass dieser Begründungsmangel dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender, somit schuld- oder subsumtionsrelevanter Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 421). Erheblich ist ein Tatumstand dann, wenn er die Eignung besitzt, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern. Gegenstand der Anfechtung aus Ziffer 5, zweiter Fall kann auch die vom Gericht einem Zeugen beigemessene Glaubwürdigkeit sein, auf dessen Aussage die Konstatierung einer entscheidenden Tatsache gestützt wird, sofern sich das Gericht mit die Glaubwürdigkeit des Zeugen ernsthaft in Frage stellenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (s Ratz aaO Rz 409).

Unter diesem Aspekt mussten die Tatrichter zum Schuldspruch 1 den nach Ansicht des Beschwerdeführers vorliegenden Widerspruch der behaupteten sexuellen Nötigung zu der eine solche verharmlosenden Äußerung P*****s gegenüber dritten Personen (wonach ihr „der Angeklagte an die Wäsche wollte") mangels Erheblichkeit ebenso wenig erörtern wie den nicht festgestellten und der Beschwerde zuwider keineswegs notorischen Umstand, die von P***** zur Tatzeit getragenen Jeans hätten einen Griff auf die Genitalien, gleichgültig ob unter oder über der Unterhose nicht zugelassen. Dass das Schöffengericht dem Umstand, dass die Zeugin Au***** sich zwar an das Ausleihen eines Föns, nicht aber an eine damit in Zusammenhang stehende Schilderung P*****s über einen (sexuellen) Übergriff des Angeklagten während eines gemeinsamen Wien-Aufenthaltes erinnern konnte, keine Bedeutung beigemessen hat, begründet eben deshalb keine Nichtigkeit nach dem der Sache nach relevierten zweiten Fall der Z 5, aber auch nicht nach deren dritten Fall (unzureichende Begründung), weil das Erinnerungsvermögen keine entscheidende Tatsache darstellt. Dass die Schreie der Zeugin P***** beim Angriff des Angeklagten (Schuldspruch 1) von niemandem gehört wurden, obgleich sich zahlreiche Kinder und einige Lehrer im Haus aufgehalten hatten, kann schon mangels entsprechender lückenloser Ermittlungsergebnisse zu keinen ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Tatschilderung der Zeugin P***** führen, sind doch unerhobene Beweise von vornherein einer Würdigung entzogen. Keine Entscheidungsrelevanz im Sinne eines erheblichen Tatumstandes kommt dem Fehlen eines Hinweises auf das Schuldspruchfaktum 1 oder auf eine Mitteilung an Kollegen im Gedächtnisprotokoll vom 25. Juli 2005 oder anlässlich der Vernehmung vor der Gendarmerie vom 3. Juli 2002 zu, weshalb das Schöffengericht darauf nicht eingehen musste. Dass die Zeugin OSR Ha***** nicht bestätigte, über eine sexuelle Attacke M*****s informiert worden zu sein, steht nicht im Widerspruch zur Aussage P*****s, die nur glaubt, der Zeugin hievon Mitteilung gemacht zu haben.Unter diesem Aspekt mussten die Tatrichter zum Schuldspruch 1 den nach Ansicht des Beschwerdeführers vorliegenden Widerspruch der behaupteten sexuellen Nötigung zu der eine solche verharmlosenden Äußerung P*****s gegenüber dritten Personen (wonach ihr „der Angeklagte an die Wäsche wollte") mangels Erheblichkeit ebenso wenig erörtern wie den nicht festgestellten und der Beschwerde zuwider keineswegs notorischen Umstand, die von P***** zur Tatzeit getragenen Jeans hätten einen Griff auf die Genitalien, gleichgültig ob unter oder über der Unterhose nicht zugelassen. Dass das Schöffengericht dem Umstand, dass die Zeugin Au***** sich zwar an das Ausleihen eines Föns, nicht aber an eine damit in Zusammenhang stehende Schilderung P*****s über einen (sexuellen) Übergriff des Angeklagten während eines gemeinsamen Wien-Aufenthaltes erinnern konnte, keine Bedeutung beigemessen hat, begründet eben deshalb keine Nichtigkeit nach dem der Sache nach relevierten zweiten Fall der Ziffer 5,, aber auch nicht nach deren dritten Fall (unzureichende Begründung), weil das Erinnerungsvermögen keine entscheidende Tatsache darstellt. Dass die Schreie der Zeugin P***** beim Angriff des Angeklagten (Schuldspruch 1) von niemandem gehört wurden, obgleich sich zahlreiche Kinder und einige Lehrer im Haus aufgehalten hatten, kann schon mangels entsprechender lückenloser Ermittlungsergebnisse zu keinen ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Tatschilderung der Zeugin P***** führen, sind doch unerhobene Beweise von vornherein einer Würdigung entzogen. Keine Entscheidungsrelevanz im Sinne eines erheblichen Tatumstandes kommt dem Fehlen eines Hinweises auf das Schuldspruchfaktum 1 oder auf eine Mitteilung an Kollegen im Gedächtnisprotokoll vom 25. Juli 2005 oder anlässlich der Vernehmung vor der Gendarmerie vom 3. Juli 2002 zu, weshalb das Schöffengericht darauf nicht eingehen musste. Dass die Zeugin OSR Ha***** nicht bestätigte, über eine sexuelle Attacke M*****s informiert worden zu sein, steht nicht im Widerspruch zur Aussage P*****s, die nur glaubt, der Zeugin hievon Mitteilung gemacht zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruch 2 Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) in Ansehung der auf die Aussage des Zeugen N***** gestützten Feststellung, wonach offensichtlich jeder Mitarbeiter des Vereins einen Haustürschlüssel hatte, geltend macht, verkennt er das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur dann begründet ist, wenn das Gericht seine Feststellung auf einen Beweis stützt, diesen aber unrichtig oder sinnentstellt wiedergibt. Im Hinblick auf die Aussage N*****s, wonach „der Obmann und die Mitarbeiter des Vereins" Schlüssel hatten, trifft dies nicht zu, wobei es auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage nicht ankommt, der Beschwerdeansicht zuwider daher auch weder auf die Zahl der Mitarbeiter noch deren Vernehmung.Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruch 2 Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) in Ansehung der auf die Aussage des Zeugen N***** gestützten Feststellung, wonach offensichtlich jeder Mitarbeiter des Vereins einen Haustürschlüssel hatte, geltend macht, verkennt er das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur dann begründet ist, wenn das Gericht seine Feststellung auf einen Beweis stützt, diesen aber unrichtig oder sinnentstellt wiedergibt. Im Hinblick auf die Aussage N*****s, wonach „der Obmann und die Mitarbeiter des Vereins" Schlüssel hatten, trifft dies nicht zu, wobei es auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage nicht ankommt, der Beschwerdeansicht zuwider daher auch weder auf die Zahl der Mitarbeiter noch deren Vernehmung.

Nicht erörterungsbedürftig, weil keine entscheidende Tatsache sondern lediglich eine Beweiswerterwägung betreffend, sind die vom Beschwerdeführer als „auffällig" bezeichneten Parallelen im Verhalten der beiden Tatopfer nach den den Schuldsprüchen 2 und 3 zugrunde liegenden Angriffen, zumal sich das Erstgericht mit der „Ungewöhnlichkeit" dieses Verhaltens sehr wohl auseinandersetzte (US 15).

Verfehlt ist auch der Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz, den die Beschwerde bei der für die ihrer Ansicht nach für die Frage eines strafbefreienden Rücktrittes vom Versuch relevanten Feststellung der Versperrbarkeit des Raumes (Schuldspruch 2) als verletzt erachtet. Denn thematisiert werden kann der Grundsatz in dubio pro reo nur dann, wenn das Gericht selbst Zweifel am Vorliegen eines Tatumstandes hat, diesen Zweifel aber ohne jede Begründung und damit willkürlich zum Nachteil des Angeklagten löst, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl US 13).Verfehlt ist auch der Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz, den die Beschwerde bei der für die ihrer Ansicht nach für die Frage eines strafbefreienden Rücktrittes vom Versuch relevanten Feststellung der Versperrbarkeit des Raumes (Schuldspruch 2) als verletzt erachtet. Denn thematisiert werden kann der Grundsatz in dubio pro reo nur dann, wenn das Gericht selbst Zweifel am Vorliegen eines Tatumstandes hat, diesen Zweifel aber ohne jede Begründung und damit willkürlich zum Nachteil des Angeklagten löst, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist vergleiche US 13).

Im Übrigen reicht zum Ausschluss der Freiwilligkeit des Versuchsrücktrittes bereits aus, dass die Vollendung der Tat nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen auf Grund der Gegenwehr des Tatopfers und deshalb unterblieb, weil der Angeklagte eine Frauenstimme hörte und den Raum verließ, um mit dieser Person zu reden (US 6), wobei es gar nicht darauf ankommt, ob die Tür zuvor versperrt war oder nicht. Soweit die Versperrbarkeit der Tür für das Nötigungsmittel der Entziehung der persönlichen Freiheit Bedeutung hätte, betrifft dieser Umstand im Hinblick auf den festgestellten, für die Verwirklichung des Tatbildes der Vergewaltigung genügenden Gewalteinsatz keine subsumtionsrelevante Tatsache.

Mit den Einwendungen, die Tatrichter hätten sich mit der (keinesfalls „notorischen") Unmöglichkeit des zum Schuldspruch 2 festgestellten Tatherganges, mit dem Widerspruch, dass P***** entgegen ihrer Aussage das „Tathaus" nach dem Vorfall laut Schuldspruch 2 sehr wohl betreten hat, mit der Verantwortung des Angeklagten, P***** habe sich ihm bereits 1989 und wieder im Dezember 1995 sexuell genähert, mit der Aussage P*****s vor der Gemeinde am 30. Mai 2001, der zufolge der Angeklagte „jede Gelegenheit" ausgenützt habe, „um noch auf legalem Boden zu seinen Sachen zu kommen", und mit dem Umstand, dass die gesellschaftlichen Kontakte P*****s mit dem Beschwerdeführer privaten und keineswegs dienstlichen Charakters waren, was aber mit dem angelasteten Fehlverhalten nicht in Einklang zu bringen sei, nicht auseinandergesetzt, greift der Beschwerdeführer, ohne damit formelle Begründungsmängel aufzuzeigen, unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an, welches zudem diese Einwendungen größtenteils ohnedies im Rahmen seiner beweiswürdigenden Erwägungen berücksichtigt hat.

Der Beschwerde zuwider haftet aber auch dem Schuldspruch 3 keine Nichtigkeit iS der geltend gemachten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) an. Die dafür herangezogenen Vorfälle und Umstände, deren Nichtbeachtung moniert wird, betreffen allesamt nicht die inkriminierte Tathandlung, sondern ausschließlich die Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** und damit keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache. Darüber hinaus sind weder die nur in Details differierenden, vom Erstgericht im Übrigen berücksichtigten (US 18 f) Angaben dieser Zeugin zum Täterverhalten noch angeblich gleichartige Vorwürfe der mit einer geschlechtlichen Nötigung überdies nicht gleichzusetzenden Zudringlichkeit gegenüber einer ganz anderen Person, mit welcher die Zeugin jedoch einen einvernehmlichen Sexualkontakt zugestanden habe, noch private Kontakte kurze Zeit nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall (gemeinsame Wanderung, vertrauliche e-mails, Anbot der Mithilfe bei Feiern, Geburtstagsgeschenk) weder einzeln noch insgesamt geeignet, ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin in Bezug auf den Wahrheitsgehalt ihrer Tatschilderung zu erwecken.Der Beschwerde zuwider haftet aber auch dem Schuldspruch 3 keine Nichtigkeit iS der geltend gemachten Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) an. Die dafür herangezogenen Vorfälle und Umstände, deren Nichtbeachtung moniert wird, betreffen allesamt nicht die inkriminierte Tathandlung, sondern ausschließlich die Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** und damit keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache. Darüber hinaus sind weder die nur in Details differierenden, vom Erstgericht im Übrigen berücksichtigten (US 18 f) Angaben dieser Zeugin zum Täterverhalten noch angeblich gleichartige Vorwürfe der mit einer geschlechtlichen Nötigung überdies nicht gleichzusetzenden Zudringlichkeit gegenüber einer ganz anderen Person, mit welcher die Zeugin jedoch einen einvernehmlichen Sexualkontakt zugestanden habe, noch private Kontakte kurze Zeit nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall (gemeinsame Wanderung, vertrauliche e-mails, Anbot der Mithilfe bei Feiern, Geburtstagsgeschenk) weder einzeln noch insgesamt geeignet, ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin in Bezug auf den Wahrheitsgehalt ihrer Tatschilderung zu erwecken.

Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die vor der Gleichbehandlungsbeauftragten Dr. Ka***** abgegebene Erklärung H*****s, es sei zu keinen sexuellen Handlungen des Angeklagten gekommen, nicht erörtert, ist nicht aktengetreu, lässt sie doch die diesbezüglichen eingehenden Erwägungen der Tatrichter unbeachtet (US 20 ff).

Ob der Angeklagte seiner Verantwortung gemäß mit H***** nicht zunächst zum Frauenhaus gefahren war, ist keine entscheidende Tatsache, weshalb die Kritik, das Erstgericht habe nicht erörtert, weshalb er, ohne im Besitz eines passenden Schlüssels zu sein, überhaupt hätte dorthin fahren sollen, unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verfehlt ist. Nicht zielführend ist auch das Argument, die auf die Aussage der Zeugin H***** gestützte Feststellung, der Angeklagte habe den Schlüssel zur Notschlafstelle in der Gmundnerstraße an seinem Schlüsselbund gehabt, übergehe die Aussage der Zeugin Br*****, wonach dies nicht zutreffen könnte. Ist es doch unstrittig, dass sich der Angeklagte mit H***** zur festgestellten Zeit im Büro der Notschlafstelle aufgehalten hat, weshalb der Frage, auf welche Weise er sich dazu Zutritt verschaffte, keine Bedeutung zukommt. Ohne Belang ist, aus welchen Gründen H***** die persönlichen Kontakte zur Zeugin Kr*****, auf deren Initiative die Anzeigeerstattung zurückzuführen sei, abschwächend dargestellt hat. Schließlich betrifft der Irrtum H***** über den Tatzeitpunkt im Gedächtnisprotokoll (S 49/I) keine entscheidende Tatsache. In der allein den Schuldspruch 2 betreffenden Rechtsrüge (Z 9 lit b) moniert der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite insoweit, als nicht festgestellt worden sei, obOb der Angeklagte seiner Verantwortung gemäß mit H***** nicht zunächst zum Frauenhaus gefahren war, ist keine entscheidende Tatsache, weshalb die Kritik, das Erstgericht habe nicht erörtert, weshalb er, ohne im Besitz eines passenden Schlüssels zu sein, überhaupt hätte dorthin fahren sollen, unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verfehlt ist. Nicht zielführend ist auch das Argument, die auf die Aussage der Zeugin H***** gestützte Feststellung, der Angeklagte habe den Schlüssel zur Notschlafstelle in der Gmundnerstraße an seinem Schlüsselbund gehabt, übergehe die Aussage der Zeugin Br*****, wonach dies nicht zutreffen könnte. Ist es doch unstrittig, dass sich der Angeklagte mit H***** zur festgestellten Zeit im Büro der Notschlafstelle aufgehalten hat, weshalb der Frage, auf welche Weise er sich dazu Zutritt verschaffte, keine Bedeutung zukommt. Ohne Belang ist, aus welchen Gründen H***** die persönlichen Kontakte zur Zeugin Kr*****, auf deren Initiative die Anzeigeerstattung zurückzuführen sei, abschwächend dargestellt hat. Schließlich betrifft der Irrtum H***** über den Tatzeitpunkt im Gedächtnisprotokoll (S 49/I) keine entscheidende Tatsache. In der allein den Schuldspruch 2 betreffenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) moniert der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite insoweit, als nicht festgestellt worden sei, ob

er „ ... die Vollendung des Deliktes für möglich hielt, die Vollendung noch möglich war ... allenfalls auch ohne vermehrte als

ursprünglich geplante Gewalt". Mit diesem Einwand orientiert sich der Angeklagte jedoch nicht am Urteilssachverhalt, der keinen Zweifel in der geltend gemachten Richtung zulässt.

Das Schöffengericht begründet das Ablassen des Angeklagten von P***** mit der Gegenwehr des Tatopfers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von außen eine Stimme hörte und deshalb zu befürchten hatte, dass eine dritte Person Wahrnehmungen von einer stattfindenden Vergewaltigung machen würde (US 6). Weshalb trotz dieser Urteilsannahmen die Abstandnahme des Angeklagten von seinem Vorhaben freiwillig erfolgt sein soll (§ 16 Abs 1 StGB), lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, sodass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund mangels Ableitung aus dem Gesetz und mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.Das Schöffengericht begründet das Ablassen des Angeklagten von P***** mit der Gegenwehr des Tatopfers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von außen eine Stimme hörte und deshalb zu befürchten hatte, dass eine dritte Person Wahrnehmungen von einer stattfindenden Vergewaltigung machen würde (US 6). Weshalb trotz dieser Urteilsannahmen die Abstandnahme des Angeklagten von seinem Vorhaben freiwillig erfolgt sein soll (Paragraph 16, Absatz eins, StGB), lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, sodass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund mangels Ableitung aus dem Gesetz und mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.

Im Recht ist die Beschwerde hingegen mit dem Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) der Feststellung der Tatzeit des im Schuldspruch 2 inkriminierten Verhaltens. Nach den Urteilsannahmen fand dieser Vorfall Anfang oder Mitte Oktober 1995 in Vöcklabruck statt, wobei das Gericht diese Annahme darauf stützte, dass der Angeklagte nicht bestritten habe, zur festgestellten Zeit am festgestellten Ort gewesen zu sein (US 13). Der Beschwerdeführer hatte allerdings bereits im ersten Rechtsgang diesen Zeitpunkt entschieden in Abrede gestellt, das tatsächlich zugestandene Zusammentreffen mit P***** mit frühestens Dezember 1995 angegeben (Hauptverhandlung vom 6. Februar 2002, S 26 f/II) und auch in der Hauptverhandlung vom 8. April 2004 diese Zeitangabe wiederholt (S 433/III). Weil sich das Erstgericht bei Feststellung der Tatzeit auf das insoweit nicht aktengetreu wiedergegebene Zugeständnis des Angeklagten beruft, ist diese Feststellung mit dem relevierten Nichtigkeitsgrund behaftet.Im Recht ist die Beschwerde hingegen mit dem Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) der Feststellung der Tatzeit des im Schuldspruch 2 inkriminierten Verhaltens. Nach den Urteilsannahmen fand dieser Vorfall Anfang oder Mitte Oktober 1995 in Vöcklabruck statt, wobei das Gericht diese Annahme darauf stützte, dass der Angeklagte nicht bestritten habe, zur festgestellten Zeit am festgestellten Ort gewesen zu sein (US 13). Der Beschwerdeführer hatte allerdings bereits im ersten Rechtsgang diesen Zeitpunkt entschieden in Abrede gestellt, das tatsächlich zugestandene Zusammentreffen mit P***** mit frühestens Dezember 1995 angegeben (Hauptverhandlung vom 6. Februar 2002, S 26 f/II) und auch in der Hauptverhandlung vom 8. April 2004 diese Zeitangabe wiederholt (S 433/III). Weil sich das Erstgericht bei Feststellung der Tatzeit auf das insoweit nicht aktengetreu wiedergegebene Zugeständnis des Angeklagten beruft, ist diese Feststellung mit dem relevierten Nichtigkeitsgrund behaftet.

Zwar stellt die Frage, ob die dem Angeklagten vorgeworfene versuchte Vergewaltigung im Oktober oder im Dezember 1995 erfolgte, keine für den Schuldspruch 2 entscheidende Tatsache dar, wohl aber ist sie unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verfolgungsverjährung der dem Schuldspruch 1 zugrunde liegenden, im November 1990 begangenen Tat von maßgebender Bedeutung. Denn nach § 57 Abs 3 StGB erlischt die Strafbarkeit von Taten, die - wie hier das Delikt der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB - mit einer höchstens fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, nach Ablauf der dafür im Gesetz vorgegebenen Verjährungsfrist von fünf Jahren, sofern nicht eine Ablauf- oder Fortlaufhemmung nach § 58 StGB eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirkt. Begeht der Täter, soweit hier von Bedeutung, innerhalb der Verjährungsfrist des § 57 StGB neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, tritt die Verjährung der Strafbarkeit nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 58 Abs 2 StGB).Zwar stellt die Frage, ob die dem Angeklagten vorgeworfene versuchte Vergewaltigung im Oktober oder im Dezember 1995 erfolgte, keine für den Schuldspruch 2 entscheidende Tatsache dar, wohl aber ist sie unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verfolgungsverjährung der dem Schuldspruch 1 zugrunde liegenden, im November 1990 begangenen Tat von maßgebender Bedeutung. Denn nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB erlischt die Strafbarkeit von Taten, die - wie hier das Delikt der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB - mit einer höchstens fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, nach Ablauf der dafür im Gesetz vorgegebenen Verjährungsfrist von fünf Jahren, sofern nicht eine Ablauf- oder Fortlaufhemmung nach Paragraph 58, StGB eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirkt. Begeht der Täter, soweit hier von Bedeutung, innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 57, StGB neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, tritt die Verjährung der Strafbarkeit nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Paragraph 58, Absatz 2, StGB).

Weil der Beginn der die Urteilstat 1 betreffenden Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs 2 StGB mit November 1990, deren Ende demzufolge mit November 1995 anzusetzen ist, betrifft die Frage, ob die im Schuldspruch 2 angeführte Tat im Oktober oder im Dezember 1995 begangen wurde, eine entscheidende Tatsache, weil im Falle einer Begehung der Vergewaltigung im Dezember 1995 die Strafbarkeit der geschlechtlichen Nötigung bei Einleitung des Strafverfahrens bereits erloschen wäre.Weil der Beginn der die Urteilstat 1 betreffenden Verjährungsfrist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, StGB mit November 1990, deren Ende demzufolge mit November 1995 anzusetzen ist, betrifft die Frage, ob die im Schuldspruch 2 angeführte Tat im Oktober oder im Dezember 1995 begangen wurde, eine entscheidende Tatsache, weil im Falle einer Begehung der Vergewaltigung im Dezember 1995 die Strafbarkeit der geschlechtlichen Nötigung bei Einleitung des Strafverfahrens bereits erloschen wäre.

Aus diesem Grund war der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben und der Schuldspruch 1, nicht aber der Schuldspruch 2, sowie demgemäß auch der Strafausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung eine Verfahrenserneuerung anzuordnen (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 StPO).Aus diesem Grund war der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben und der Schuldspruch 1, nicht aber der Schuldspruch 2, sowie demgemäß auch der Strafausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung eine Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraphen 285 e,, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E79690 11Os47.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00047.05D.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20060110_OGH0002_0110OS00047_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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