TE OGH 2006/1/12 12Os137/05x

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Veröffentlicht am 12.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adel A***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 19. August 2005, GZ 631 Hv 11/05x-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adel A***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 19. August 2005, GZ 631 Hv 11/05x-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adel A***** (richtig:) jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 1998/153 (C) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2004/15 (D) sowie des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2004/15 (E) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adel A***** (richtig:) jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 1998/153 (C) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15 (D) sowie des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15 (E) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien und Hausbrunn

A) im Zeitraum von Anfang 1996 bis 4. Jänner 1997 mit der am 5. Jänner 1983 geborenen Martina G***** in mehreren, im Einzelnen nicht mehr (näher) feststellbaren Angriffen den Beischlaf unternommen;

B) im Zeitraum von Anfang 1996 bis 4. Jänner 1997 außer dem Fall des § 206 StGB jeweils in einer Vielzahl von im Einzelnen nicht mehr (näher) feststellbaren Angriffen an der am 5. Jänner 1983 geborenen Martina G***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er ihre Brüste streichelte, ihre Hand auf seinen Penis legte und sie dazu veranlasste, ihn mit der Hand zu befriedigen;B) im Zeitraum von Anfang 1996 bis 4. Jänner 1997 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB jeweils in einer Vielzahl von im Einzelnen nicht mehr (näher) feststellbaren Angriffen an der am 5. Jänner 1983 geborenen Martina G***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er ihre Brüste streichelte, ihre Hand auf seinen Penis legte und sie dazu veranlasste, ihn mit der Hand zu befriedigen;

C) im Zeitraum von Anfang August 1996 bis 4. Jänner 1997 in einer Vielzahl von im Einzelnen nicht mehr (näher) feststellbaren Angriffen eine unmündige Person, nämlich die am 5. Jänner l983 geborene Martina G***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er seinen Penis in ihren Mund einführte, sie zur Durchführung eines Oralverkehrs veranlasste, einen Finger in ihre Scheide einführte, seine Zunge in ihre Scheide einführte, seinen Penis an ihren After ansetzte und den Analverkehr durchzuführen versuchte;

D) im Zeitraum von Anfang 1996 bis zu einem nicht mehr

festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2002 in einer Vielzahl von im Einzelnen nicht mehr (näher) feststellbaren Angriffen, Martina G***** mit Gewalt, indem er sie festhielt, zur Duldung des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er ca zehnmal den Beischlaf mit ihr unternahm, seinen Penis ca zweimal an ihren After ansetzte, etwas eindrang und Analverkehr durchzuführen versuchte, einen Finger in ihre Scheide einführte, seine Zunge in ihre Scheide einführte, seinen Penis in ihren Mund einführte und sie zur Durchführung des Oralverkehrs veranlasste, jedenfalls nach dem 4. Jänner l997 seinen Penis in ihren After und einmal einen Vibrator in ihre Scheide einführte;

E) außer in den Fällen des § 201 StGB im Zeitraum von Anfang 1996 bisE) außer in den Fällen des Paragraph 201, StGB im Zeitraum von Anfang 1996 bis

zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2002 Martina G***** mit Gewalt, indem er sie festhielt, zur Duldung (und Vornahme) geschlechtlicher Handlungen genötigt, wobei er ihre Brüste streichelte, ihre Hand auf seinen Penis legte und sie veranlasste, ihn mit der Hand zu befriedigen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4,, 5, 5a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Z 4), wonach „das Gericht in Beachtung des Artikel 6 Abs 3 lit c MRK verhalten gewesen wäre, den (damals ohne Verteidiger agierenden) Angeklagten darüber aufzuklären, dass er bereits bei der kontradiktorischen Einvernahme die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hätte beantragen können", zeigt keinen im § 281 Abs 1 StPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund auf. Im Übrigen wurde inhaltlich des unbeanstandet gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - teils das Videoband, teils das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung des Opfers in der Hauptverhandlung einverständlich - dh auch mit Zustimmung des Angeklagten und des Verteidigers - vorgeführt bzw verlesen (S 179), sodass der weiters erhobene Einwand, bei wörtlicher Verlesung der gesamten Aussage „hätte sich der in der Hauptverhandlung beigegebene Verfahrenshelfer entsprechend gegen diese Verlesung aussprechen können und die neuerliche kontradiktorische Einvernahme der Zeugin unter Beiwohnung eines Verteidigers beantragen können", unverständlich bleibt. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass mangelnde Vertretung des Beschuldigten durch einen Verteidiger die kontradiktorische Zeugenvernehmung, bei der der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, sich durch Fragestellung zu beteiligen (vgl S 88 ff), keineswegs zu einem nichtigen Akt macht, weshalb der Einwand auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 2 des § 281 Abs 1 StPO - zu dessen erfolgreicher Geltendmachung es im Übrigen schon am Erfordernis der Verwahrung des Beschwerdeführers gegen die Verlesung des Vernehmungsprotokolles mangelt - fehl geht (RIS-Justiz RS0097569, zuletzt 13 Os 113/04).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), wonach „das Gericht in Beachtung des Artikel 6 Absatz 3, Litera c, MRK verhalten gewesen wäre, den (damals ohne Verteidiger agierenden) Angeklagten darüber aufzuklären, dass er bereits bei der kontradiktorischen Einvernahme die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hätte beantragen können", zeigt keinen im Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund auf. Im Übrigen wurde inhaltlich des unbeanstandet gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - teils das Videoband, teils das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung des Opfers in der Hauptverhandlung einverständlich - dh auch mit Zustimmung des Angeklagten und des Verteidigers - vorgeführt bzw verlesen (S 179), sodass der weiters erhobene Einwand, bei wörtlicher Verlesung der gesamten Aussage „hätte sich der in der Hauptverhandlung beigegebene Verfahrenshelfer entsprechend gegen diese Verlesung aussprechen können und die neuerliche kontradiktorische Einvernahme der Zeugin unter Beiwohnung eines Verteidigers beantragen können", unverständlich bleibt. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass mangelnde Vertretung des Beschuldigten durch einen Verteidiger die kontradiktorische Zeugenvernehmung, bei der der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, sich durch Fragestellung zu beteiligen vergleiche S 88 ff), keineswegs zu einem nichtigen Akt macht, weshalb der Einwand auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 2, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - zu dessen erfolgreicher Geltendmachung es im Übrigen schon am Erfordernis der Verwahrung des Beschwerdeführers gegen die Verlesung des Vernehmungsprotokolles mangelt - fehl geht (RIS-Justiz RS0097569, zuletzt 13 Os 113/04).

Indem die Beschwerde (Z 5, „aushilfsweise 5a") jener Passage der umfassenden tatrichterlichen Erwägungen betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin Martina G*****, womit das von ihr behauptete Einführen eines Vibrators in ihre Scheide als mit der Unverletztheit ihres Hymens in Einklang stehend beurteilt wird (US 12), eigenständige Erwägungen zum Beweiswert des in Rede stehenden Umstands gegenüberstellt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung. Ebenso wenig wird mit der Behauptung, zur Klärung dieser Frage „wäre das Gericht dazu verhalten gewesen, einen Sachverständigen aus dem Bereich der Gynäkologie und Frauenheilkunde beizuziehen", ein aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel aufgezeigt, weil Gründe, durch die der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert war, nicht einmal behauptet werden (12 Os 37/04).Indem die Beschwerde (Ziffer 5,, „aushilfsweise 5a") jener Passage der umfassenden tatrichterlichen Erwägungen betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin Martina G*****, womit das von ihr behauptete Einführen eines Vibrators in ihre Scheide als mit der Unverletztheit ihres Hymens in Einklang stehend beurteilt wird (US 12), eigenständige Erwägungen zum Beweiswert des in Rede stehenden Umstands gegenüberstellt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung. Ebenso wenig wird mit der Behauptung, zur Klärung dieser Frage „wäre das Gericht dazu verhalten gewesen, einen Sachverständigen aus dem Bereich der Gynäkologie und Frauenheilkunde beizuziehen", ein aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel aufgezeigt, weil Gründe, durch die der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert war, nicht einmal behauptet werden (12 Os 37/04).

Indem die Subsumtionsrüge (Z 10), wonach es sich bei den unter Punkt B bezeichneten Handlungen um durch die unter Punkt A angelasteten strafbaren Handlungen konsumierte typische Begleittaten handelt, den Umstand übergeht, dass die unter Punkt B beschriebenen Angriffe bei anderer Gelegenheit verübt wurden (US 6), verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), wonach es sich bei den unter Punkt B bezeichneten Handlungen um durch die unter Punkt A angelasteten strafbaren Handlungen konsumierte typische Begleittaten handelt, den Umstand übergeht, dass die unter Punkt B beschriebenen Angriffe bei anderer Gelegenheit verübt wurden (US 6), verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E79772 12Os137.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00137.05X.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20060112_OGH0002_0120OS00137_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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