TE OGH 2006/1/16 7Nc36/05m

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Veröffentlicht am 16.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, 6020 Innsbruck, vertreten durch Hausberger, Moritz, Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei Elisabeth H*****, 6384 Waidring, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen EUR 4.200 sA, über den Antrag der Beklagten auf Delegation den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Ybbs vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner am 23. 12. 2004 unter Hinweis auf § 104 JN beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Mahnklage die Rückzahlung eines (gemeint wohl) Darlehens von EUR 4.200 sA, welchen Betrag er der Beklagten „geliehen", diese ihn jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung „nicht beglichen" habe.Der Kläger begehrte mit seiner am 23. 12. 2004 unter Hinweis auf Paragraph 104, JN beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Mahnklage die Rückzahlung eines (gemeint wohl) Darlehens von EUR 4.200 sA, welchen Betrag er der Beklagten „geliehen", diese ihn jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung „nicht beglichen" habe.

Die damals noch in 3691 Nöchling wohnhafte Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mit der Begründung, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung für das Bezirksgericht Innsbruck nicht existiere.

Über Antrag des Klägers wurde hierauf die Rechtssache mit Beschluss vom 23. 5. 2005 (ON 9) an das Bezirksgericht Ybbs überwiesen, welches am 1. 9. 2005 eine vorbereitende Tagsatzung durchführte. Bis dahin waren die Vernehmung beider Parteien und die Vernehmung eines in 3680 St. Johann wohnhaften Zeugen beantragt. Mit Beschluss vom 23. 9. 2005 (ON 17) wurde die von der Beklagten beantragte Vernehmung dieses Zeugen im Rechtshilfeweg, gegen die sich der Kläger ausgesprochen hatte, abgewiesen und der Beklagten aufgetragen, für die Vergütung der durch die Zeugenvernehmung vor dem erkennenden Gericht voraussichtlich entstehenden Kosten einen Kostenvorschuss von EUR 250 zu erlegen, der am 7. 10. 2005 einlangte. Mit Schriftsatz vom 18. 10. 2005 (ON 20) beantragte der Kläger die Vernehmung einer weiteren, in 6020 Innsbruck wohnhaften Zeugin.

Am 11. 11. 2005 (ON 25) gab die Beklagte bekannt, dass sie nunmehr in 6384 Waidring (also Tirol) wohne und beantragte die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Kitzbühel.Am 11. 11. 2005 (ON 25) gab die Beklagte bekannt, dass sie nunmehr in 6384 Waidring (also Tirol) wohne und beantragte die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Kitzbühel.

Das Bezirksgericht Ybbs legte den Akt hierauf dem Obersten Gerichtshof ohne Äußerung des Klägers vor und sprach aus, dass es die Delegation für zweckmäßig iSd § 31 JN erachte, weil beide Parteien und beide bisher beantragten Zeugen in Tirol wohnten und auch die beiden Parteienvertreter in Tirol ansässig seien.Das Bezirksgericht Ybbs legte den Akt hierauf dem Obersten Gerichtshof ohne Äußerung des Klägers vor und sprach aus, dass es die Delegation für zweckmäßig iSd Paragraph 31, JN erachte, weil beide Parteien und beide bisher beantragten Zeugen in Tirol wohnten und auch die beiden Parteienvertreter in Tirol ansässig seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht:

Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gerichte, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Nun hat sich zwar das Bezirksgericht Ybbs zum Delegierungsantrag geäußert, doch wurde dem Kläger noch keine Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben. Dieses Versäumnis wird nachzuholen, und der Akt wird hernach neuerlich vorzulegen sein. Erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 106/02a mwN; 1 Nc 1/04v; 4 Nc 28/04m uva).Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN dem Gerichte, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Nun hat sich zwar das Bezirksgericht Ybbs zum Delegierungsantrag geäußert, doch wurde dem Kläger noch keine Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben. Dieses Versäumnis wird nachzuholen, und der Akt wird hernach neuerlich vorzulegen sein. Erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 106/02a mwN; 1 Nc 1/04v; 4 Nc 28/04m uva).

Anmerkung

E80306 7Nc36.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070NC00036.05M.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20060116_OGH0002_0070NC00036_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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