TE OGH 2006/1/17 14Os138/05h

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Veröffentlicht am 17.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Maßnahmensache des Josef M***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 2005, GZ 26 Hv 136/05m-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Maßnahmensache des Josef M***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 2005, GZ 26 Hv 136/05m-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef M***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 30. Oktober (im Urteil unrichtig: April) 2004 in Kundl unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, eine Tat beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zuzurechnen gewesen wäre, indem er RI Georg St***** durch Versetzen mehrerer Fußtritte gegen dessen Schienbein am Körper zu verletzen versuchte, wobei er die Tat an einem Beamten während bzw wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten beging.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef M***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 30. Oktober (im Urteil unrichtig: April) 2004 in Kundl unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, eine Tat beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB zuzurechnen gewesen wäre, indem er RI Georg St***** durch Versetzen mehrerer Fußtritte gegen dessen Schienbein am Körper zu verletzen versuchte, wobei er die Tat an einem Beamten während bzw wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten beging.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Betroffenen gegen dieses Einweisungserkenntis aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Betroffenen gegen dieses Einweisungserkenntis aus Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter den Eventualvorsatz des Betroffenen logisch und empirisch einwandfrei aus dem - auch von diesem nicht bestrittenen (S 307) - Umstand erschlossen, dass er (nach den diesbezüglich als glaubwürdig erachteten Angaben des Insultierten) in zwei bis drei Angriffen jeweils zwei bis drei Tritte gegen dessen Schienbein führte (US 9 f). Im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bedurften die Angaben des Nichtigkeitswerbers über die Art des Schuhwerks, den Zweck seiner Handlungen und seinen körperlichen Zustand ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Aussage St*****s, er sei von den Tritten nicht so getroffen worden, dass etwas zu sehen gewesen wäre (S 339), wird dem Betroffenen doch nur Versuch der Tat vorgeworfen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter den Eventualvorsatz des Betroffenen logisch und empirisch einwandfrei aus dem - auch von diesem nicht bestrittenen (S 307) - Umstand erschlossen, dass er (nach den diesbezüglich als glaubwürdig erachteten Angaben des Insultierten) in zwei bis drei Angriffen jeweils zwei bis drei Tritte gegen dessen Schienbein führte (US 9 f). Im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bedurften die Angaben des Nichtigkeitswerbers über die Art des Schuhwerks, den Zweck seiner Handlungen und seinen körperlichen Zustand ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Aussage St*****s, er sei von den Tritten nicht so getroffen worden, dass etwas zu sehen gewesen wäre (S 339), wird dem Betroffenen doch nur Versuch der Tat vorgeworfen.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Einweisungserkenntnis zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Warum es einem auch nach dem Beschwerdevorbringen durch Medikamente und Alkohol schwer beeinträchtigten Mann nicht möglich sein sollte, ungeachtet der Schließung seiner Hände mit Verletzungsvorsatz Fußtritte gegen einen Gendarmeriebeamten zu setzen, die ohne dessen Ausweichbewegungen auch zu einem Verletzungserfolg hätten führen können, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Sie unterlässt es auch darzutun, warum sie gehindert war, die im Rechtsmittel angeregte Beweisführung durch in Augenscheinnahme des Schuhwerks und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sachgerecht in der Hauptverhandlung zu beantragen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Einweisungserkenntnis zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Warum es einem auch nach dem Beschwerdevorbringen durch Medikamente und Alkohol schwer beeinträchtigten Mann nicht möglich sein sollte, ungeachtet der Schließung seiner Hände mit Verletzungsvorsatz Fußtritte gegen einen Gendarmeriebeamten zu setzen, die ohne dessen Ausweichbewegungen auch zu einem Verletzungserfolg hätten führen können, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Sie unterlässt es auch darzutun, warum sie gehindert war, die im Rechtsmittel angeregte Beweisführung durch in Augenscheinnahme des Schuhwerks und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sachgerecht in der Hauptverhandlung zu beantragen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich mit ihrer Forderung nach Konstatierung bloßer Misshandlungsintention von den erstgerichtlichen Feststellungen zum (Eventual-)Verletzungsvorsatz (US 8). Angesichts des vom Rechtsmittel selbst eingeräumten Umstands, dass der insultierte Beamte die Tritte spürte (S 401), wird auch nicht aus dem Gesetz abgeleitet, warum vier bis neun Angriffe gegen dessen Schienbein (US 10) einen „absolut untauglichen Versuch" darstellen sollten.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entfernt sich mit ihrer Forderung nach Konstatierung bloßer Misshandlungsintention von den erstgerichtlichen Feststellungen zum (Eventual-)Verletzungsvorsatz (US 8). Angesichts des vom Rechtsmittel selbst eingeräumten Umstands, dass der insultierte Beamte die Tritte spürte (S 401), wird auch nicht aus dem Gesetz abgeleitet, warum vier bis neun Angriffe gegen dessen Schienbein (US 10) einen „absolut untauglichen Versuch" darstellen sollten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die - bloß angemeldete - Berufung des Betroffenen wird demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die - bloß angemeldete - Berufung des Betroffenen wird demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E79699 14Os138.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00138.05H.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20060117_OGH0002_0140OS00138_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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